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auserlegt, die Herausgabe und Anerkennung der Urkunde, oder die Anzeige des jehigen Besitzers, und Ab-
1#ang *% ditionseides, im künstigen Termine zu bewirken, unker den angemessenen Verwar-
nun 6tr
Vedun wird zugleich auf Ertheilung eines gerichtlichen Bescheids crslreckt, wozu der Verhörd=
brsen * ue n wenn in diesem die Sache zur Entscheivung nicht reisen sollte, ein besonderer Publi-
(ationstermin bestimme wird.
* Leriugsicgigen Sachen geschiehet die Ladung des Beblane durch Behändigung. einer Abschrist von
er Klage und resp. deren Beilage, worunker der erste Terminozag und die Stafen, bei der
rst zu erscheinen und zu handeln hat, ganz kurz in Form einer Registratur bemerkt stehen. Diese
Abschrift wird in derselben Form gesaltet und mit Aufschrist versehen, wie eine ordentliche Ladung.
Der Aläger wird blos mündlich gelaoden.
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C. Von dem meen uer tir m o
1. w. De Richter eröffnet das Verhör mit Pflegung der
8 1 wo die Wichtigkeit oder Minderwichienkeit 5 Cpenhendes nicht außer allem Zweisel M,
3) and * Erlol cine Vergleichs sich nicht gleich anfänglich hoffen laßt, trite vorersl die Vorsrage
uͤber die glaen ung ein.
r ersriert die vom Kläger —. Ansicht (GS. 19.) durch Vernehmung beider Theilc,
und menn Nter sich nicht darüber einverstehen, so cröffnet er, allensolls nach Gescagung der Gerichts=
personcnh über das Obiec, und resp. die Nuhung einco Mittelsahr ed, nach dem Verha- allniß 4 10 zu
Capital ar Uuaschlagend, entweder den tenmeniisern= oder ordentlichen Proceß dure cinc Weilung, welche,
ohne in Rechkskrast üerugeen. , doch die sich danach achtende Parthei gegen wesentliche Nachtheile sichert,
denen sie 7 durch die Wahl einer uurechten. Proceögattung ausscen würde.
8. 32. libergiebt der Beklagte in dem T en- keine schristliche nwone eo die Klage, so muß der Nichter
die Fa mit ihm durchgehen, und was er darauf antworket und cinwmendct, registriren lassen, jedoch hier-
bei die Antwort auf die Aln age von den dageyen vorhebrachten Einreden mit Genauigkeit sondern. Der
Movotation bedarf es ni
3. . Eine Geirrlicbe 7 öbesestigung ist niche nolthwendig. Eine summarische Antwort genügk, wenn sie
nur dau# und beslimmt
ntwort auf . 88 pisen e sSingn gegen Fiesethe, und diesen muß die Angabe
ihrer W bei deren Verlust, dintn der Klage (F. 23.) beigesügt schn; ausgenomme, daß
Urkunden nicht augenblicklich in ge — 1 4% G. zu werden brauchen.
5. Der Nichter auß den ohne Rechtoͤbristand auftretenden Bekiagten uirber die ihn betreffenden Protehvor-
#eiirn eben so, wie den Kläger (5#. 22. und 2.).) belehren, und ihn zu Ablälse ekwaiger Mangel Anlei=
g geben, ersteres auch stets bei den Acten bemerken lassen. Ucberhaupt muß er der Rechtörertheidigung
huage S- gleiche Ausmecksamkeit widmen
. Richter hat die Antwort auf die Alage und die Einreden. gegen dieselbe mit dem Kläger durch-
zugehen, % was dieser darauf erwiedert, registriren zu lassen Bei der Replik müsten ugleich die
Beweimittel, wic bei der Antwon, C. 31.) angegeben werden. e die Replil wird auch die Duplik
ausgenemmen.
Der Nich:er hat dann nochmals die Güte zwischen den Partheien mit Fleiß zu versuchen.
K. 3. Werden jedoch von dem láger einlenchtende Gründe angesübrt, warum er auf 4½% Beklagten Einwen=
dungen lirr die Klage nicht sosort zuurt erlaͤssg d voilständig repliciren konue, so bleibt dem richterlichen
Erricssen uͤberlassen, dein Klaͤger auf dessen L#e zur di odcr schriftlichen Einbringung seiner
Neplik cine drei: bis sirbemtágige Frist aräu In diesem Falle, oder, wenn der Beklagte cinleuch-
tende Gründe ansührr, warum er FP rc4 die Rept uns ar sofort zuverlssig. 2 cerklarch könne,
ist dem Beklagten cine gleiche Frist, laufend *o Kan dem Moment, wo ihm Klägers Replik übersende! zain-
zur n oder schristlichen een der Duplit. bei dercn Verlust, zu bellimmen, nichts deste wen
% nn Termin die Guͤte nochmals zu ver
Außer dem im vorgehenden 8. N. angege abenengeul, #s ein schristliches Versahren in minderwichsigen
4n Srenls ohne besondere kristige Gnnrer, In geringsügigen aber schleeberdings nicht gestattet werden.
-Der Richter schreitet, wenn die Gütepflegungehne Griacg geblieben ist, und resp. nach Ablaus der etwa