Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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einer kurzen Frist von laͤngsteno Acht Tagen zu versügen, und nach Umständen mit dem Editionscermine den 
Rccognitionskermin zu verbinden. 
49. Die geugen sind theils bei der enla 55 3 theils im iBerhrstermin, (. 34. 36.) ober wenn 
5 A446 Replik und Duplik gefrister we *. K. 37.) bei dieser zub 
it ZSeu nuhen werden mündlich rnsd und * vrvspenghenr vrert, und zwar ausworiige, 
— r1 sie nicht freiwillig stellen, von deren rerienclicher MAnhree welche um die t tus —r 
mit dem ausdrücklichen Antrag au Beobachlun ng der Vorschriften dieses Gesebes r equirirt w 
k.ö1. Die summarische Zeugenauösage ist bihiinhich wenn sie nur eidlich und rlctcch vogter * vor 
der cnini ichen Obrigkeit des Jeugen geschiehet, und im übrigen deuxlich und vollstcn 
2. Der Richter ĩegt dem Zeugen, unter der Erinnerung, daß er seine Aussagen on zu bekräftigen habe, 
Hnbesr aulgem cine Fragen vor 
1. ) er heiße# wie alt er sey, und was sein Slen Seu Amt oder Genrenn. 
2.) * "u4% einer der Partheien blutöverwand' oder wign ey? und wie nahe? 
3.) Ob die Enssheeng ben anhängigen Rochts sae * 6 oder Schaden bringen könne? oder ob 
ihm sonst, u d aus welcher Ursa ache, ekwas daran gelcgen 
4.) Ob ihm * was und wie er aussagen solle, unbenichn, oder ihm deshalb etwas versprochen oder 
Tgeben habe? 
65.205 er sich wegen des ebzulegenden n Seis mit seinen Nebenzeugen, (dafern dergleichen angegeben 
. . bepoach en habe, und in w 
) ttdtk Wunde-en in * t —i jebt Zeugniß verlangt werde, beirdthig gewesen 
  
  
scy, bare in welcher Maa 
. 53. Finden i keine T Knnuenninde, welche den Zeugen schlecheerdings unzulaͤssi machen, so verfaͤhrt 
ver dchter, des erwa geschebenen Widerspruchs einer Parthei ungcachtet, mit der Abhönmg, Punchweise, 
über ## cestae Bewrisumsta 
ann werden die niedergeschriebenen Aussagen dem Jeugen zur nochmaligen Prfung vorgelesen, 
nnd erst, wenn er sie genchmiger oder berichtiger S wird ihm der Jeugeneid abgenommen. 
.- Fragstae %. des Gegeniheilo finden * 
1. 55. Es wird kein Jeugemotul ausgefertiget, E#, die Vernehmumgeproferole kommen Im Original, 
oder von ie Gerichten, in beglaubigter rpvpWms 
".5 von Zeugen verordnek ist, sindet auch auf Sae und, lperrhindiee Anwendung, welche je- 
voch- a- Gcch, und hucht blos als Jeugen, verpslichtet werden müssen, wenn sie nicht schon im Allge- 
meinen verpflichtet sind. 
8. 5 Der Eidecankrag muß je bei der Klage (58. 23.) 6 o rr Antwort (5. 34,.) und bei der Replik, 
(§. .) die Sorhen Erklärung daraul muß bei Verlust des S den Eld zurückzuge- 
ben, 7 *r -oFrt bei der Antworr, bei der Replik und bei der nen, geschehen. 
-5 Die z4oie n vertretung ist unzulassig. 
z. 35 Jedem Eivesamtrage über die Fodcrung einer nuameittt wird die nicht ausdrücklich beigefügte Elau- 
sel: „oder mehr oder weniger“ Amtswegen eingeschaltel 
E. 2 demm WW n NN 
  
5. 60. bleibt, hn dieser, 
ohne vorherige Uiigehorseinisbeschiiliiigiing und Pgagellseine ur die verurgsachten Koslen erstatt und 
die verwirkte Strafe erlegen. Die Säche ruhet dann bis auf Ansuchen einer Parthei. Gelchiehet ein leschts, 
dann wird rn Kläger zu dem anbenbehen. Termine, bei Verlust der ag, lailnich . 
.. riderlllaqerindenisgedenTeriiiineioieder aussenbleib bt, der * g aber sheint so wird 
der Alaͤ laͤger, rhm daß es der Ungeborsamsbeschuldigung wider ihn bedarf, n autgeseht, daß die La- 
W q nicht mongethaft war, in dem eventuell anberaumten wescheswenshennngabennan der Klage für ver- 
lu is la 
8. 6 in dem Verhörötermine der Kläger, und bleibt der Beklagte ausien, 6é“n ist wider diesen, 
wenn #er , au.h nur mindlich, und ohne Förmlichkeit ves Ungehorlams angeklagt hat, nach Maaß- 
gabe der im ven Ladung enthallenen Verwarnung, in dem anberaumten Vescheidertheilungetermine zu er- 
kennen.
	        
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