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Auf eine solche Erlaubniß, worunter insbesendece auch die Exlaubniß zum Wandern für Hand-
werksgesellen zu verstehen ist, hat zwar kein Dienstpflichtiger Anspruch zu machen, es wird jedoch der-
gleichen in besonders geeignetev Fallen, auch nach Maasgabe der Alters-Classe, worinne der Erlaub-
nißsuchende stehet, der Nummer, welche er bei der Verloosung gezogen hat, der gleichzeitigen politischen
Verbaitnisse, und sonsliger einwirkenden Urfachen, auf Ansuchen ertheilt werden. .
5. S. Die Freiheit der Ansässigmachung jnnerhalb des Großherzogthums, wird durch die Dienstpfsich-
tigkelt auf keine Weise beschräkt; sie wirkt jedoch, außer in den weiter unten 8. 10. Litt. 1. bezeich-
veten Faͤllen keine Befreiung von der letztern.
8. 9. Auch der Verbeirathung steht die Verbindlsichkeit zum Kriegsdienst nscht entgegen, sobald der
Dienstpflichtige sich sonst dazu qualifscirt, wogegen jeboch ebenfalls durch die Verheirathung die Dienst-
Pslichtigfeit nicht gelößt wird.
Zweiter Titel.
Von den Fällen, in welchen eine gänzliche oder theilweise Befreiung
oder sonstige Begünstigung statt findet.
Erster Abschuttt.
Von der vöolligen Befreiung.
§. 10. Völlig frei sind: · «· ·
a) Diejenigen in das Grosiherzogthum Eingezogenen, welche außer dem in diesem begründeten,
noch einen zweiten wirklichen Wehnsiß in einenj andern Staate haben, ingleichen deren mitgebrachte
Söhne, jedenfalls jedoch nur dann, wonn dieser zweite Wohnsitz uͤher begründet worden ist, als der
erstgedachte, und wenn sie nachwelsen können, das sie, resp. ure Lone „ in dem Stkaate, wo sie ihren
weiten Wohnsté haben) aus diesem Grunde zum Keiegsdienst verpflichtet sind.
b) Diejenigen, welche entweder sekbst, oder deren Eltern,, nach vorgangiger Erlaubniß der Landes-
Direction sich wefentlich aus dem Großherzogihum weg gewendet] und ihre Niederlassung in einen an-
dern Stant bewirkt haben.
D) Alle dielenigen) welche zur Zeit der Revision der Listen, welche der Verloofung vorausgeht, nicht
das Mayasz von fünf Fuß haben.
4)) Diejenlgen, welche unheilbar krank, deform) oder, wenn sie auch die erforderliche Größe haben)
doch sonst von solcher Körporbeschaffenheit sind, daß sie die mit dem Militärdienst verbundenen Vereich-
tungen und Beschwerdon ohne Gesahr für ihre Gesundheit und für ihr Leben nieht ertragen können.
e) Alle einzig uͤbrig gobliebenen Söhne solcher Eltern, welche brreits zwei oder mehrere Söhm im
Militärdienst des Vaterlands entweder noch wirklich stehen, oder, sey es auf dem Schlachtfelde, oder
an den Folgen dee im Felde erhaltenen Wunden) oder auch auf andere Weise durch Verrichtung ihres
Militärdienstes vorloren haben, auch wenn dieselben freiwillig in Dienst gerreten waren. ,
4) Alle diezenigen, so derch den Tod ihrer Eltern oder kinderkosen Anverwandten, mittelst Intestat=
Erbfolge zum aucinigen eigenthümüchen Besitz eines bedeurenden Guths, eines bedeutenden Handels,
oder riner bedeutenden Fabrik-Anstalt gelangt sind, welches over welche die elgene Betreibung und bestän-
dige Gegenwart dos Eigeuthinners nochwendig machen.
Für ein bedeutendes Guth soll hier ein solches gelten, welches, nebst Haus und Hof, wenigstens
Heißig Weimarische Acker nubareS Land, an Arthfeld, Gärten, Wiesen, oder Holzung entbält.
5&) Alle solche angestellte und besoldele Staats= und Hofdiener welne über ihre Anstellung sön
lithe Bekreto ausgofortigt erhalten haben, ingleschen aue angestellte Geistliche und Schullelercr.
)Alle übrige, zwar nicht besoldete, aber zur Praris autorisirte Aerzte und Wundärzte, alle Advo-
##ten, ingl. die Apotheker, welche im Londe selbst eine Apothrte besitzen.
Zwelt#er Abschnite.
Von der vorläufigen Besreiung.
Hrr.Alle diojamigen, welche sich auf Gymnasien, Academien, oder lin sonsticken öffentlschen Lehr= und
Gildungsanstalten den Wisseuschafton oder schönen Künsten widinen) worunter auch die Zöglinge der