Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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ttonen, so wie die Verloosung selbst, müssen längstens bis zu Ende des Monats Maͤrz jeden Inhres be- 
endiget und vollzogen seyn. ** 
Die Behörden sind für die Hftche Beobachtung dieser Vorschrist ganz besonders verankworklich. 
§. 35. Jede Ergänzung des von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abgangs beym Milltér, wird lediglich aus 
der jüngsten Alters-Classe, nach Ordnung der Nummern, von der bleinen zur größern fortgehend, und 
aus sämmtlichen Bezirken nach Verhältniß entnommen, und nur wenn im Laufe Eines Jahres, bevor 
eine neuc Alters-Elasse zugewachsen ist, eine so starke Ergänzung sich nöthig machen sollte, daß die 
jüngste Alters-Classe sämmtlicher Bezirke nicht zureichte, zu der zweiten und sofort zu den höhern Alters- 
Classen in derselben Ordnung fortgeschritten. 
#. 36. Daß klejenigen, welche zuriegestellt worden sind, aus irgend einem Bezirk nicht eher zur Einstek- 
lung kommen sollen, bis alle übrige Dienstpflichtige särmntlicher Bezirke, Falls auch, der . 35. vorge- 
schriebenen Ordnung ungeachtet, durch gesetzmasige Befreiungen, oder durch ungehorsames Tussenbleiben 
Dlenstpflichtiger, sämmtliche Nummern eines Bezirks, bis auf die Zurückgestellten, früher aufgestellt 
seyn sollten, als die des andern Bezirks aufgerusen und eingestellt sind, ist bereits §. 16. bemerkt wor- 
den, und es wird hier nur noch festgesetzt, daß, wenn die Reihe der Einstellung wirklich an die Jurück- 
gestelten kommt, der daraus zu nehmendr Bedarf auf die verschiedenen Bezirke, nach Verhältniß der Zahl 
er in jedem elnzelnen zurückgostellten Diensipflichtigen, von neuem repartirt werden muß. 
Fuͤnfter Titel. 
Von Bestrafung der ungehorsamen, oder sonst ihren Obliegen- 
heiten sich entziehenden Dienstpflichtigen. 
S. 37. Alle diesenigen, welche entweder an dem zur Revision und Berichtigung der Listen festgesetzten 
Tage, oder zur Verlvofung stlbst, glelchpiel ob sie in den Listen aufgeführk, oder aus Verfehen, oder 
sonst einem Grunde ausgelassen worden sind, nicht erschienen, refp. in Krankheltsfällen durch ihre Bé- 
toer oder Vormünder nicht ve#treten worden, und als kegal abivesend nicht legitimirt sind, Ingleichen alle 
dicjenigen, welche sich nach ver Verloosung und bevor sle geschworen häbrn, heimlich entfernen, werden 
auf solgende Weisc bestraft: 
3 a) Sie verlleren in der Regel alle Ansprüche auf Befrelung oder sonstige gesetzliche Begönstigung 
eder Urt. 
b) Sie sind des Rochts zu loofen verlustig, und werden an die Spitze Ihrer Alters-Classe, oder Falls 
sie erst nach Ablauf eines oder mehrerer Jahre zu ihrer Schuldigkeit zurückkehren oder gebracht werden, 
an die Spitze der jüngsten Aleerselasse vesselb Jahres geslell. 
c) Dle Dauer ihrer Militär-Verbinvlichkeit wird dergestalt verlängertz daß dieselbe, Falls sie bin- 
nen Einem Jahre von der Zeit ihres begangenen Ungehorsams an freiwillig sich melden und ihrer Ob- 
liegenheit Genüge leisten, von dem Tage der Meldung an, 5 Jahre lang, Falls sie sich aber erst nach 
Ablauf eines Jahres melden, oder früher oder später aufgegriffen und zu ihrer Schuldigkeit gebracht 
werden, von dieser Zeit an, 6 Jahre dauert, während welcher verlängerten Jeit sie immer an der 
Spitze der betressenden Alters-Elasse, und wenn diese aus den Jahren der Militärpflichtigfett heraus- 
tritt, an der Spitze der 4ten AUlters-Classe stchen bleiben. # 
d) Sie müssen, ihre Rückkehr und Amneldung mag auch nah so bald Gescheben eine Geldbuhe 
von 10 bis taoo## thlr. nach Verhältniz ihres Verurögens in die Casse erlegen; kehren sie zaber innerhalb 
eines Jahres von Zeit des begangenen Ungehorsams an zu ihrer Schuldigkeit nicht zurück, so ist nach 
vorheriger öffentlicher Vorladung ihr gesammtes Vermögen, auch dasjenige, welches ihnen noch künstig 
Mwächst, der Kriegs-Casse verfallen. . 
Dieser Geldbuze, resp. Vermoͤtgansconsiscation sind auch alle diejenigen Ungehorsemen. unkerwor- 
sen, wesche wey#n törpo#licher Beschassenheit nicht eingsstellt, und nach vorgängiger Untersuchung der 
Milieärverbindlichkeit völlig entlassen werden. Z„ # 
In Ermangelung alles Vermögens ist ein solcher nachher für körperlich untauglich erkannte 
Dienslpflichtige mit verpaktnihmäßiger Gesängnisflrafe zu belegen. ç 
K. 38. Die verschiedenen, in obigem §. bestimmten resp. Vermögens= und andern Strafen sinden 
keine Anwendung: 
 
	        
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