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a) wenn der Ungehorsame stirbt, bevor die Geldsumme, die er zur Kriegs-Casse erlegen soll, bestimmt,
oder die Vermögens-Confiscation ausgesprochen ist;
b) wenn er erweislich durch plötzliche Krankheit zu erscheinen und seinen Obliegenheit#en nachzukom=
men gehindert wurde, auch die Kürze der Zelt nicht erlaubte, sich dieserhalb zeinlg genug zu lehitt-
miren. v
Es muß jedoch in solchem Falle die Nachmeldung und Legitimation, längslens binnen 6 Wochen
von Zeit der eingetretenen Krankheit an, bei dem Landrath des Sprengels gescheben.
§. 39. Alle #. 37. festgesetzten Strasen sinden, resp. da wo sie ihrer Natur nach anwendbar sind, und
mit den #. 38. enthaltenen Modisicatfonen, auch in den Fällen statt, wo ein Diensipflichtiger Krankhei-
ten und Gebrechen, oder andere Befreiungs-Gründe fälschlich vorgegeben, oder durch Verwundung oder
Verstümmelung seines Körpers der Militärverbindlichkeit sich zu entziehen gesucht hat, er mag nun a.#
Folge solcher unerlaubter Handlungen boereits freigesprochen worden seyn, oder nicht.
Sind dergleichen Handlungen von der Art, daßs sie nach allgemeinen Strasgesetzen des Staats
eine solche Strose mit sich führen., neben welcher der ehrenvolle. Eintrilt in die Reihe der Vaterlands-
vertheidiger überhaupt nicht statt sinden kann, so wird der Pflichtvergessene mit dem Doppelten der
pben &. Zy. bestiinmten Geldbuze, unbeschadet seiner sonstigen Bestrafung belegt. #
§. 40. Die Entweichung, der Ungehorsam, oder andere Pilichtwidrigkeit solcher Dienstpflichtigen, welche
bereits geschworen haben, wird nach den Militärgesetzen bestraft.
· SechstcyTitet
Von den Vorzuͤgen und Beguͤnstigungen derer, welche ihre
Dienstpflicht treu erfuͤllt haben.
6. Ar. Alle Dienstpflichtigen, welche die ihnen obliegenden Verbindlichkeiten ohne Zwang übernehmen, und
unausgesetzt während der ganzen Dauer ihrer Dienstzeit treu erfüllten, erwerben die besondere Achtung
des Vatrrlandes;z diejenigen insbesondere aber, welche die Reihe traf, im Krieg zu dienen, und die
auch hier ssch stets durch Gehorsam und strenge Pflichterfüllung auszeschneten, und sich als treue Söhne
und Beschützer des Vaterlandes bewährten, sollen bei künftiger Anséssigmachung, Verheirathung und
Erwerbung von Handwerks= und Gewerbsbefugnissen, vor allen andern begünstigt werden.
Ganz vorzüglich sollen endlich solche Militärs, welche lange gedient haben, oder vor dem Feinde
durch Blessuren oder durch andere Unglücksfälle im Dienst ungesund, oder des freyen Gebrauchs ihrer
Glieder beraubt worden sind, Anspruch auf Versorgung oder Pension haben, auch bei Besetzung aller
für sie geeigneten Stellen im ganzen Umfang des Groöherzogthums auf sie vor allen andern Rücksicht
genommen werden. Z 1!
welches zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar, den zosten Juni 1817. Grosherzogl. Sachs. Landesregierung daselbst.
· « von Müller.
Publican dum.
Da zeither häufig wahrgenommen worden ist, daß in geringsugigen Injuriensachen gemeiner
Bürger und Bauern ur die Förmlichkeit der Vorladung die Proceßkosten unnsthig vermehrt wurden,
so haben Se. Königl. Hoheit der Grosherzog einstweilen und bevor durch ein allgemeines Gesetz das
erichtliche Verfahren in Strafsachen überhaupt vollständiger, zweckmäßiger und bestimmter geregelt wer-
ben kann, folgendes zu verordnen geruhet: ·
" 1. In geringfuͤgigen Injuriensachen gemeiner Buͤrger und Bauern wird es in Absicht der Vorla-
dung vollkommen wie in geringfuͤgigen Civilsachen nach Vorschrift des Gesetzes vom 31. May d. J.
uͤber das grichstiche Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten g9. 20. gehalten.
2. Es hängt von des Richters Ermessen ab, ob er vorerst nur mündlich vorladen will; jedoch
kann in solchem Fall der Aussengebliebene nicht für geständig und überführt geachtet werden, und es
muß nun erst auf dessen Kosten eine anderweite Ladung in der unter Ziffer 1. bestimmten Form erfolgen.
1.Hiernach haben sich daher alle Gerichtsbehörden und Unterthanen im Bezirk der unterzeichneten Re-
gierung genau zu achten. Weimar, den 6. Junius 1877.
Groöherzogl. Sächs. Regierung das.
von Müller.