abe der eingelegten Hypothekenscheine, oder die Zurücknahme ded augewirsten Beschlage versbge, und die
##t rotocolle über die Beschlogkaushebung den betressenden Abgcorducten oder deren Beaustrag###n ausgeh#iu-
diget werden
4. Artikel.
die Summen, welche Fpetainh * neiaerihensg 6 Diener in einem von Nnreic ugeiomen
Mande wnr den Namen von Sicherdeicsleisrung, Unterpsand oder Anweisung in die bantsen Calsen
nledergelegt baben, und idnen Kra l 22. Art. des inioe vom 30. 0% 61-/1 zurkt pchabtrtn werden
müssen, mit im gegenwärtigen Vertrage begriffen sind; so werden in deren Hinns die nieelern Mächte
gonz krep, vie sranzösische Regierung aber zu deren Zurückzahlu ug verpslichtet.
5. Artikel.
Durch die in den vorhergehenden Arikeln nhesen Zusicherungen wird Frankrich srep, sowohl von
Bun des Capitals als der in dem 18. Axtikel des Vertwage vom 20. % 1% brungzenen Iucech
sen, rnt½ Schulden aller Ark, welche durch die Verkräge vom 30. May 84 und vom 20. Nov. 1815
versichert, * ach der in dem erwähnten Vertrage vorgeschriebenen Foaele it an worden 5r
Vent loll dies Unier- und Schulden als gein und crloschen zu crachten seyn, und deshalb niemals
gegen Frankreich ein Anspruch begründet werden können.
6. Artikel.
Als Folge der vorhergehenden Beschließungen sollru die durch den 3. Artikei der Uebereinkunft vom 20.
ov. 1815 niedergeseczten Gesommt: Commissionen das Geschäst der durch die nämliche Ucbereinkunft an-
geordncten Torderungs-Untersuchung einstellen.
7. Artikel.
in des ersten Artikels gegerwrüger Uebereinkunft aufzubringende Nente, soll unter
die wie solgt, verchei werden
"„ - 17500 Fr.
I « s as —
- 2 - 1250000 —
2 32500
2 2 0 500000 —
„ " - 50000
2 - 2 5 —
2 - 2 850000 —
2 l 250000 —
" - - 35000 —
r5 I - 1000000 —
"„ 4 2 500000 —
" -* 25000 —
enburg 348150 —
de Frante 1ans kut unker
llehende Laͤnd 150000.—
2 * —
““ " 2 25000 —
2 2 — 6000
- - - 1750 —
“"„ „ 2 51 —
- 2 2 1650000 —
- 2 2 40900 —
2 - - 2600000 —
2 2 2 3250
„ 2 2 125000.