Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

70 
2. auswariige Requisslionslesle, 
3. Gebühren der Eriminalzerichtoschsssen, 
4. Wegearlder der # und zueebQ 
5. Rajekosten und Diaten der Criminalyrrichtpeisonen, 
6. UAcungekoslen und #ereteohn während der Eriaimehal, 
7. baare Aublagen bei Desenssoncn, 
8. Arzencien und sonstige Kurmittel, 
d ll und chirurgische Gebuͤhren, 
· Vinslo 
11. 2e, crcl. der Gänge der Eriminalgerichts-, Amis-, Raths= und Gerichtsbiener. 
Jede andere sich eitwa noch außerdem u9 machende Verlagspest, muß von der Landesregierung 
autori T wenn sie angesodert we.deu 
tempelpapierverlage von Crochenogl. Cammer nicht vergütet werden können, so sollen 
die de Stempelbogen rl dann zu den Acken cassirt werden, wenn die Johlung erfolgt. 
5. 33. Vorzugsrechte der verschsedenen Kosten unter sich. 
Meicht bas Vermögen der - nur 4 Siuem ge bben Loe zuz so haben die Subha= 
Nletione: und Auctionskosten, sod 1½ 2 nach diesen die !*5êv ingrt. 
chen die Gerichscetenergebühe von mern ibrigen s 8 m- den Vor uch gehen 
Lihinatgenchteron ien den bei den Voraliehhnn n Seaenen die Eigemthun= und Wt 
0 der Beschäbigten aber allen und ieden Untersüchungötolen vor. 
Heerdegelder. 
# 
Diejenigen Orte, kn welchen Heerdegelder herkömmlich, müssen sse auf die bisherige Weise an 
das Enkennnchgreioh abtragen. 
. 33. Sporteltarec. 
In allen üsuchungesachen. soll genau nach der Königl. Sächsischen Tarordnung vom 
12l#e# Semter. 812 liqutidir# werden. 
oft iusn vsuchung geschlessen ist, muß jedcsmal vor der Verichterslaktung eine, nach dem 
unter Fekber V. ang fügten e ringenchtete rouständige Koslenliguidation jedem Acten- 
band vorgehesiet werten, in welche jedoch, wenn cs schon so gut als gewiß ist, daß die Kosten nicht 
bezahlt werden können, bloß die Uellegstoged aursnlehanel smo. 
§. 36. Besondere Bellimmungen wegen der Patrimonialgerichte. 
In allen Fällen, wo die Kosten nicht vom Tncutpaten, bchahll werden können, (eislet Grosbergogl. 
Cammer den Patrimonialgerichten für die bei ihnen chsenen Sportein und Ver rläge (K. 2 und 5), 
keine Euéschädigung, dagegen soll auch den Wbranenenisnkk orshe für die ndsuckumn und 
Bekölligung der insolvonten Inculpalen, wenn die lmtersuchungen einrmal an bas Griminalgericht abge- 
geben sind, einiger sprcieiler Beilrag nicht abgesoder### 
Üe Straf= und Strafverwandlun t u Flen, die in den Bereich der Criminal= 
gerichi6 gehören, sallen derigitt, „Groherogl. Commer zu, und die Parrimonialgerichte dürsen darauf 
fernerhin ing Ausp ruch ma Dagcg#n solien diesen, in riP*e von ihnen diuchgesühmen Untersu- 
ungen traf= und uenn eepee veröleisen, auch wenn sie von der andceregierung, 
oder dem Pubiennt ausgesprochen worden, es sey denn, daß die Strate, wie z. V. bei 
Derraudationen häussg der Foll in. schon durch das Gesel dem Denuncianten, oder einer besiimmten 
öslentlichen Casse zugewiesen wäre, 4 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.