Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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bigst geruhet. daß von heute on gegen das Königreich beider Sieilien ein Abschoß von dem aus hies- 
uf h esel . Königl. Hoheit des Grosherzogs wird daher solches hiermit « .- 
manns Wissenschaft und Nachachtung öffentlich bekannt ech= her solches hiermit zu Jeder 
Weimar, am 14, October 1818. 
Grodherzogl. Sa vhß. Landesregierung. 
von Gerslenbergk. 
A. 
Neapel, den 12. August 1818. 
Ferdinandl. 
tc. ic. ic. 
Nach Ansscht des Artikels 17. des Codes civile, welcher provisorisch in Kraft ist und lautet wie 
solgt: 
„Der Fremde wird im Koͤnigreiche dieselben Rechte genießen, zu welchen der Eingebohrne zuge- 
„lassen wird oder werden wird, krast der Tractaten mit der Nation, zu welcher jener Fremde ge- 
bört.“ 
% ort. 
Nach Ansicht des Ark. 726. desselben Coder, welcher lautet wie folgt: 
„Em Fremder kann nur in der Art die Güter, welche sein Venvandter, er sey Fremder oder Ein- 
„geborner, im Königreiche bessot, erben, wie der Eingeborne die Güter, welche sein Verwamdter 
im Londe jenes Fremden besszt, erben konn, zufolge des Art. 11. unter dem Titel vom Genutß 
„und der Entziebung der bürgerlichen Rechte“ 
end, daß die Dispositionen der Art. 11. und 720. abhängen von dem Abzugsrecht, welches 
in vielen Staaten Europa'e beibchalten ill; 
Erwigend, doß dieses Recht, welches in jenen Johrbunderten entslonden ist, wo die Fremden als 
Feinde betrachtet wurden, nicht nur dem Eigenkhun #rechte widerspricht, sondern auch den Gebréuchen 
und den Heartichiikten der Givilisation des modernen Europa, und doß man blos als Repressalie es bei- 
behalten tann: 
b Auf die Proposition Unsers Raths und Staas= Scerciärs Ministers der Gnade und Justiz 
haben wir beschlossen zu decretiren und decretwen wie solgt: 
Artikel I. 
Das Abzuasrecht wird in unkerm Königreiche beider Sittlien nicht ausgehbt gegen die Untertha- 
nen jener Mächte, welche Ihrer Seits #e nicht gegen unsere Unterthanen ausüben. 
Artikel II. 
Die Fremden knnen nur von dem Tag. an die Esfekten genießen, welche ihnen nach dem Art. 1. 
zusallen, an welchem ihre Regierung durch eine ossicielle Erklrung dargerhan haben wird, unzern Un- 
terthanen dieselben Rechte einzurdumen.
	        
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