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bessen Truppen, wenn diese auch aucerbalb ihres Vaterlandes scch befinden solllen, desertirende Milltalr-
Personen, sollen gegenseitig auägeliesert werden.
Art. 7.
Als Deserkeurs werden, ohne Unterschied des Grabes oder der Waffe, olle biejenigen angesehen, wel-
0 zu irgene einer Abcbeilung des stehenden Milstairs, oder der bewaffneten Landeômacht, nach den gesetz-
lichen Bestimmungen eines Jeden der denden Scaaten gedören, und derselben mit Eid und Pllicht ver-
wandt sind, mit Inbegriff der bey der Ariillerie oder sonsligem Fuhrwesen angestellten Knechte.
Art. 3.
Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen conkrahirenden Tbeile früber schon von el-
ner andern Machk delertirt wäre, so wird dennoch, selbst wenn mit der lebtern ebensalls Ausliescrungs=
Verträge beständen, die Auslieserung cis an denienigen der boben conkrahirenden Staaten ersolgen,
dessen Dienste er zuleht verlassen bat. Wenn serner ein Soldat von den Truppen eines der paciscirenden
Souverains zu denen eines Dritten und von diesem wiederum in die Lande des andern paciscirenden Sou-
verains, oder sons zu dessen Truvpen deserkirt, so kommt es darauf an, ob lelterer Sonverain mu jenem
DOritten ein Cariel hat. I#t dieses der Fall, so wird der Deserkeur dahin abgelsesert, woher er zuleht ent-
wichen ist, im entgegengesetzten Falle aber wird er dem paciscirenden Souverain, dessen Diensle er zuerst
verlossen hat, aurgrliesert.
Ark. 4.
N#ur solgende Fälle werden als Gründe, die Auslieserung eines Deserleurs zu verweigern, onerkonnt:
2) Wenn der Deserteur aus den Staaten des jenseitigen Sonverains, so wie sse durch die neuesien Ver-
träge begränzt sind, gebürtig ill, oder auf irgend eine rechtliche Weise daselbst das Unterthans-Recht
crlangt hatte, und also vermizelst der Deserlion nur in seine Heimath zurückkehr
b) Wenn ein Deserteur in dem Stoate, in welchen er entwichen ist, eln Verbrechen begangen bat, dessen
Bestrafung vor seiner Auslieserung die Landesgrseze ersordern. Wenn nach überstandener Strase der
Deserteur ausgeliesert wird, sollen die densclben betressenden Untersuchungs-Acten ennveder im Ori-
ninal oder auszugsweise und in beglaubten Abschristen übergeben werden, damit ermessen werden.
ann, ob ein dergleichen Deserteur noch zum Milikairdiensl geeignet sep oder nicht.
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindüchkeiten geben dagegen dem Staate-
in welchem er sich aushält, keln Recht, dessen Ausölieserung. zu versagen.
Art.
Die Verbindlichkeit zur Auslieserung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sottel und Reltzeug, Arma-
tur und Montirungsstücke, welche von den Deserteurs etwa mitgenommen worden sind, und irikt auch dann
ein, wenn der Defertcur selbst nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht ausgeliesert wird.
Art. 6.
Um durch die möglichsle Regelmäßigkeir die Auslieserung zu beschleunigen, werden beide hohe controhiren-
de Theile wegen bestimmter an ihren Gränzen gelegenen leuse#tigen Auslieserungs-Orte übereinkommen,
en welchen eine gegenseitige bekannt zu machende Behörde mit der Empfengnahme der De
sortigen Bezahlung aller in den nachsolgenden Artikeln 10. und 12. flipulirten Kosten beaustragt seyn wird.
Art. 7.
Die Auslieserung geschieht in der Regel sreiwillig und ohne erst eine Nequisstion abzuwarten. Se-
bal daher eine Milikair= oder Civil-Bahörde einen jenseitigen Desertem enkdeckk, wirb verselbe, nebs