Contents: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

337 
Koͤniglich-Baierisches 
338 
Negierung sblat t. 
  
IX. Stück. München, Sonnabend den 28. Februar 1807. 
□—.. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
  
(Die Asfimilirung der verschiedenen Lehengewohn- 
heiten in Tyrol betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die Aufstellung eines allgemeinen 
beehen Büreagu für die tyrolischen Lande 
bey der dortigen Landesstelle haben Wir die 
Absiche zu erreichen gesucht, den Gebrechen 
getrennter Berwaltungen zu begegnen, und 
die Administration der sämmtlichen Lehen 
der Provinz in einem gemeinschaftlichen Zen- 
tral= Punkte zur besseren Uebereinstimmung 
und Intension zu vereinigen. 
Da aber der Erfolg Unseren Wünschen 
nie vollkommen entsprechen könnte, so lange 
eine vielseitige Verschiedenheit der bestehen- 
den Lehengewohnheiten den Gang der Ge- 
schäftsführung, und die Einheit derselben 
stören würde, so haben Wir die einzelnen 
Momente, wodurch sich die Unterschiede der 
lehenherrlichen Observanzen der vormaligen 
Lehenkurien in Alt: Tyrol, Trient und Bri- 
pen auszeichnen, in genaue Untersuchung zie- 
hen, und Uns über die rechtsverträgliche 
Maaglichkeit ihrer Assimilirung umständigen 
Worrag erstatten lassen. 
  
Indem Wir hiernach diejenigen Bestim= 
mungen, welche sich auf die Succession und 
den Lehenreich beziehen, in ihrer Wesenheit 
belassen wollen, finden Wir zugleich keinen 
Anstand, alle Uebrigen unbedingt der legiela- 
tiven Verfügung zu unterwersen, und selbst 
rücksichtlich der ersten in so ferne einige Gleich- 
stellung anzuordnen, als es ohne Kränkung ge- 
gründeter Rechte der Vasallen geschehen kann. 
Nach dieser Voraussetzung haben Wir fol- 
gende Punkte als gesetzliche Normen mit all- 
gemeiner Gültigkeit vorzuschreiben beschlossen: 
1. Die Lehenholden und Lehenträger haben 
bey Investiturs-Erneuerungen in der Regel 
die Lehen persönlich zu empfangen; auf hin- 
länglich motivirte Imploration wird indessen 
die persönliche Erscheinung allergnddigst nach- 
gesehen, und ein Mandatar zu diesem Akte 
zugelassen. 
a. Die Lehenpflicht wird von allen Lehen- 
holden und Lehenträgern ohne Unterschied 
durch einen körperlichen Eid, und von den 
mit hoher Gerichtsbarkeit belehnten überdieß 
mit Berührung des Szepters abgelegt. 
3. Für die Minderjährige und Frauens- 
personeh werden Lehentrdger bestellt: die ve- 
nia aetatis wird zum Lehenempfange nicht er: 
theilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.