Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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170. Provisorischer Beschluß 
über die in Ansehung der Univ er sitäten zu ergygreifendeh 
Maasregeln. 
Es soll bei jeder Universikdt ein, mie wechmistgen Instructionen und au5gedehnten Besugnissen 
versehencr, am One der Universilät residirender, ausserordentlicher landcsherrlicher Bevollmächtigter, ent- 
weder in der Person des bis 4herigen kie, oder eines andern, von der Regierung dazu küasg be- 
sundenen Maunes, angeslellt w 
Das Amn dieses ie soll we über die Ulrengste Vollziehung der bellehenden Gesetze 
und rddld Vorschristen in wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren ol- 
sentlichen und Privat= Vorträgen vue“ bren sorglällig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne un- 
mittelbore Einmischung in daß Wisschschafeliche und die Lehtmetheden, eine gricane: auf die künsüge 
Bestimmung der fupirenden Jugend berechnete Richtung zu geben, emliich Allem, was zur Vesör= 
derung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des *Wiee Anstandes unter den Siubetcnsen dienen 
kann, seine unaungesetzte Aufmerksamkeit zu widme 
Das Verbälluiß dieser ausserordenklichen Bevollmächtigten zu den akademischen Senaten soll, so 
wie Alles, wac auf die nähere Beslimmung ibres Wirkanaskreises und ihrer Geschirsführung Beg 
bar. in den eönen von ihrer obersten Staascbehörde zu erlheilenden Jullructionen, mit Rücksscht auf 
die Umstände, durch welche die Ernennung 5 Bevollmächtigten veranlaßt worden ist, so genau als 
moͤglich festgeseht werden. 
8. 2. 
Die Bundezeegirrungm verbsichten sich gegen Sentttre= Universftcts = und andere öffentliche Leh- 
rer, die durch erwelsliche Abweichung von idrer Mlicht, oder Ueberschreitung der GEensen itn Berus 
fes, durch Srs ihres koa mästgen Einflusses auf le Gcmulbtk dck Jugend, durch B rbreitung 
verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe seindscliger, oder v tnn der belietiamag 
Staakscinrichtungen untergahender Lehren, i45n Unsädigkelt zu wa des ihnen anvertrauten 
wichtigen Amtes unverken ubar on den Tag g 2uhr von den Universitäten und sonlligen Vehran-- 
stalten zu tuseraen, ohne daß r en hierbei, gues dehherarig Beschluß in Wirktamkeit brrmpn 
ié über diesen Punkt dellnitive I#nersgenann “ levn werden, irgend ein Hindernit 
m Wege #ben k4 a Iedoch soll eine Maaöregel dieser - nie anders, als auf den volst-iurig 
rniioirä Antrag des der Universitaͤt kurein Regierungs-Bevollmächtigten, oder von demselben 
r z Bericht beschlossen wer 
zsolche Weise ausgeschlossener rn darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem 
offenhen kep Gnssirule wieder angestelle werden. 
S. 3. 
Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf 
den Universitaͤten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und r auf 
den seit einigen Jahren gestifleten, unter dem Namen der allgemeinen Burschens t belann- 
ten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, al5 diekem Verein die schlechkerdings u f Not- 
aussetung iu# sortdauernden Gemeinschalt und Corresponden zwischen den verlsnchenen zinnaenttte 
um Grunde liegt. Den Ne ———— soll in Ansehung dieses Punctes eine vorzüg= 
Wchfane zur Pflicht gemach! wer 
d½ Regierungen vereinigen sich *“v daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegen- 
wertige Beshlunh erweislich in geheimen, oder nicht autorisirten Berbinbungen geblieben, oder in 
aiches * sind, bei keinem öffentlichen Amte zugrlassen werden sonlen,
	        
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