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170. Provisorischer Beschluß
über die in Ansehung der Univ er sitäten zu ergygreifendeh
Maasregeln.
Es soll bei jeder Universikdt ein, mie wechmistgen Instructionen und au5gedehnten Besugnissen
versehencr, am One der Universilät residirender, ausserordentlicher landcsherrlicher Bevollmächtigter, ent-
weder in der Person des bis 4herigen kie, oder eines andern, von der Regierung dazu küasg be-
sundenen Maunes, angeslellt w
Das Amn dieses ie soll we über die Ulrengste Vollziehung der bellehenden Gesetze
und rddld Vorschristen in wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren ol-
sentlichen und Privat= Vorträgen vue“ bren sorglällig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne un-
mittelbore Einmischung in daß Wisschschafeliche und die Lehtmetheden, eine gricane: auf die künsüge
Bestimmung der fupirenden Jugend berechnete Richtung zu geben, emliich Allem, was zur Vesör=
derung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des *Wiee Anstandes unter den Siubetcnsen dienen
kann, seine unaungesetzte Aufmerksamkeit zu widme
Das Verbälluiß dieser ausserordenklichen Bevollmächtigten zu den akademischen Senaten soll, so
wie Alles, wac auf die nähere Beslimmung ibres Wirkanaskreises und ihrer Geschirsführung Beg
bar. in den eönen von ihrer obersten Staascbehörde zu erlheilenden Jullructionen, mit Rücksscht auf
die Umstände, durch welche die Ernennung 5 Bevollmächtigten veranlaßt worden ist, so genau als
moͤglich festgeseht werden.
8. 2.
Die Bundezeegirrungm verbsichten sich gegen Sentttre= Universftcts = und andere öffentliche Leh-
rer, die durch erwelsliche Abweichung von idrer Mlicht, oder Ueberschreitung der GEensen itn Berus
fes, durch Srs ihres koa mästgen Einflusses auf le Gcmulbtk dck Jugend, durch B rbreitung
verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe seindscliger, oder v tnn der belietiamag
Staakscinrichtungen untergahender Lehren, i45n Unsädigkelt zu wa des ihnen anvertrauten
wichtigen Amtes unverken ubar on den Tag g 2uhr von den Universitäten und sonlligen Vehran--
stalten zu tuseraen, ohne daß r en hierbei, gues dehherarig Beschluß in Wirktamkeit brrmpn
ié über diesen Punkt dellnitive I#nersgenann “ levn werden, irgend ein Hindernit
m Wege #ben k4 a Iedoch soll eine Maaöregel dieser - nie anders, als auf den volst-iurig
rniioirä Antrag des der Universitaͤt kurein Regierungs-Bevollmächtigten, oder von demselben
r z Bericht beschlossen wer
zsolche Weise ausgeschlossener rn darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem
offenhen kep Gnssirule wieder angestelle werden.
S. 3.
Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf
den Universitaͤten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und r auf
den seit einigen Jahren gestifleten, unter dem Namen der allgemeinen Burschens t belann-
ten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, al5 diekem Verein die schlechkerdings u f Not-
aussetung iu# sortdauernden Gemeinschalt und Corresponden zwischen den verlsnchenen zinnaenttte
um Grunde liegt. Den Ne ———— soll in Ansehung dieses Punctes eine vorzüg=
Wchfane zur Pflicht gemach! wer
d½ Regierungen vereinigen sich *“v daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegen-
wertige Beshlunh erweislich in geheimen, oder nicht autorisirten Berbinbungen geblieben, oder in
aiches * sind, bei keinem öffentlichen Amte zugrlassen werden sonlen,