Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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geordnete  Abschätzung  und  Klassifikation  Statt,  wobei  also  die  Personalschulden

  und  Forderungen  ohne  spezielle  Angabe  mit  in  Betracht  kommen

  mussen.

7)  Die  richtige  Versteuerung  der  auf  Inhaber  lautenden,  oder  zwar  auf
einen  benannten  Inhaber  gestellten,  aber  dennoch  im  öffentlichen  Verkehr
  befindlichen  Papiere,  wird  folgendermaßen  kontrollirt:

a)  Diese  Papiere  werden  bei  der  Versteuerung  vorgezeigt,  und  von
der  Kasse,  welche  die  Steuer  erhebt,  mit  dem  Stempel  des  dazu
bestimmten  ODienstsiegels  bedruckt.

ßb)  Kommen  nach  dem  tsten  Oktober  vor  dem  24sten  Mai  ausgestellte
  Papiere  der  Eingangs  genannten  Art  ohne  diesen  Stempel
zum  Vorschein,  so  kann  nicht  allein  weder  Kapital  noch  Zinsen
darauf  bezahlt  werden,  sondern  die  Behörden,  welchen  sie  präsentirt
  werden,  sind  auch  verpflichtet,  sie  anzuhalten,  und  den  Provinzialkommissionen,
  sofern  diese  noch  bestehen,  sonst  aber  den  Abgabendeputationen
  der  Regierungen  zu  Einleitung  der  Konfiskation
von  der  Hälfte  des  Werths  einzureichen.

c)  Diese  Konfiskation  wird  gegen  den  zeitigen  Inhaber  vollzogen,
ohne  Rücksicht,  ob  er  in  der  Versteuerungsepoche  im  Besitze  des
Papiers  war  oder  nicht.  Es  hat  daher  jeder,  der  solche  Papiere
kauft,  oder  in  Zahlung  erhält,  genau  darauf  zu  achten,  ob  sie
auch  den  vorgeschriebenen  Stempel  haben,  damit  er  nicht  durch
ungestempelte  Papiere  in  Schaden  gerathe.

)  Wer  bei  Publikation  der  gegenwärtigen  Deklaration  die  Steuer
von  seinen  Papieren  schon  entrichtet  hat,  muß  dieselben  noch  vor
dem  tsien  Oktober  der  Kasse,  an  welche  er  gezahlt  hat,  zur  Stempelung
  vorlegen.

e)  Papiere,  welche  zu  einem  gesetzlich  steuerfreien  Vermögen  gehören,
oder  sich  im  Besitze  klassifizirter  Mitglieder  des  Handelsstandes  befinden,
  werden,  jedoch  nur  bei  den  Provinzialkommissionen,  unentgeldlich
  gestempelt.

1)  Wer  durch  irgend  eine  gesetzliche  Verhinderung  abgehalten  wird,
sein  siempelpflichtiges  Papier  vor  dem  isten  Oktober  d.  J.  zur  Stempelung
  zu  produciren,  muß  dasselbe  mit  Nummer  und  sonstigen  Kennzeichen
  der  Provinzialkommission  anzeigen,  die  geschehene  Versteuerung
  glaubhaft  nachweisen,  und  erhält  hierauf  ein  Attest,  auf  welches
er  künftig  die  Stempelung  bei  der  Behörde  nachsuchen  kann,  die
das  Papier  ausgestellt  hat.  Bis  die  Stempelung  nicht  vollzogen
ist,  kann  ein  solches  Papier  weder  im  Umlauf  gebracht,  noch  zur
Zinszahlung  präsemirt  werden.

8)  Kou-