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IV. Bei den auf das vorige Jahr von den Untergerichten eingesendeten Proceßverzeschnissen ist unter
andern #u bemerken gewesen:
1) daß Procehsachen uweilen wegen Mangels der Voracten oder unterlassener Ansuchung der Advocaten
liegen geblieben sind;
2) daß sehr häusig Nechssbandel. durch die Langsamkeit in dem schriftlichen Verfahren und bei den Wech-
selichristen von den Anwalten ungeburbrlich aufgehalten worden ;
3) daß in vielen * die Angabe des Geldwerihes der Streitgegenstände, sogar in Schuldsachen zu
vermissen war
4) daß von kmwosd Gerichtsstlellen die Einsendung der Tabellen selbst ollzulange verzögert und dadurch
die zeitigt Einsendung der General · Tabelle an Sr. Koͤnigl. Hoheit den Großhetzog verhindert
worden ist.
Es erholten daber saͤmmtlicht Unterobrigkeiten solgende Anweisungen:
Zu 1. Wen sich der Fall ereignet, doß ein Actenstück, sosortiger sorgsältigen Nachsuchung ungcach-
tet, nicht beigeschafft werden kann; so dorf obne beider Theile Zustimmung deswegen die Proceßfache nicht
liegen gelossen werden, kondern es ist bei Ermangelung anderer angemessenen Auskunftsmistel binnen läng-
slens vier Wochen jedesmal hiervon berichtliche Anzeige anher zu machen und weitere Anordnung zu
Zu 7. Nach angekretenem rechtlichen Versahren ist es kein Enkschuldigungsgrund für den Nichter,
wenn durch die Sachwalter, wüäre es auch der des Klägers, die Sache dingehalten wird, indem es dem
Wichter obliegr, durch Anordnung präclusiver Einbringungssnisten und sonstige zweckmäßige Erinnerungen,
dle Sache so zu leiten, daß nicht durch Verzsgerung von Seiten der Advocaten den Parteien Nachtbeil er-
wüächst. Es ist daher namentklich da, wo die Procehconstikution vom Jodre 1775. gilt, dasjenige gehbrig in
Anwendung zu bringen, was in den ihr unter A. U. und C. angesägten Verordnungen vom Jahre 1763.
vorgeschrieben worden i#
Zu 3. Bel der ungabe bes Streitgegenstandes ist, wo es sich irgend tbun lätt, jedesmal ouch der
ungesébre Geldwerth desselben mit andugeden, welt fonlk nicht beurtbellt werden kann, ob eine geringsügige
oder minderwichtige, oder aber eine zum orbentlichen Proceß geelgnete Sache vorliegt und ob dieselbe die-
sem Unterschiede gemäß behandell worden ist Auch sind die in manchen Tabellen allzur ürftig ongegebenen
wesentsichen Proceßgonzsnotizen und Zeltangaben künftig jedesmal zwar kurz, jedoch genbgend zu be-
merken, da sich sonst nicht ermessen läßt, od in den zuischinräumen dernprocesbandlungen und dei den
darauf ersolgten Erpeditionen, Bescheidserkheikungen und Berichten eim — Verzögerung
eingeireten und ob überhaupt dle Procehleitung ordnungsmäßig geschehen ist. Endlich w
u J. dir wegen Einkendung der Procehlabelen ergangene Eircularverornung vom 28. Dezember.
1798. in solgenden Punkten biermie erntuert und theilweise abgeaͤndert.
a. Es sind dovpeltt Tabellen einzureichen, eine über die nicht gleich im Entsteben beigelegten, sondern
zur Verhandlung gedichenen Givilpvozesse und eine bber ki Goncurspt ozatse oder an
beider Sielle, wenn dergleichen Proiesso nalchr andängig waren, Fehlsch ine. 412
Nur diesenigen Givilprozesse wereen outz der Tabelle weggclassen, wel de, wesl sie am Scklusse des
verber gegangenen Jobres schon- beendigt- waen, in die neue Tabele ni#t mit #. geden konnten,
oder umterlassener Inllanz des Klägers wenen über zwei Jahre, orer aber mit Einwilign, ii-
der Theile im vorber gegangenen Jahre liegen getiueben und seitdem nicht wieder in Anrczung
gebracht worden sind.
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