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Am höufigsten wurde die Belsügung des Namens des Expedienken unkerlassen, welche auch da, we
die bitzweilcn nöthige Deklaration: „Unvermögender Untersuchungssacke“ einkritt, erforderlich st.
Cs werden daher die schmmtlichen Expedienten Großherz. Dienstsachen an jene gesetzlichen Vorschrif-
ten hierdurch mit dem Beilügen erinnert, daß sonst derienigen innländilchen Casse, welcher durch Verab-
säumung der gehörigen vonständigen Deeloralion ein E—s turseht wird, es freysteht, solchen
vom Expebienten ersttn zu lassen. Weimar den 20. Sept. 1
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. derbkmeclsatlAugustVeckeksu Triumphes-IV als Physikus fuͤr den
— Naneptgur angestellt und verpflichtet worden ist; so wird dieses hiermit öffentlich bekonnt
gemacht. Weimar den 21. September 1820.
Großherzogl. S. Landes-Direchtion, 1. Section.
von Moh.
VII. Da nach dem Abgang des bisherigen Gerichtshalters zu Berka vor dem Holnich, Naths
Bewer, die dasigen Gerichte dem Amtsadvocaten Carl Appelius übertragen, und derselbe am 18.
deeses Monats vor Großberzoglicher Reglerung — worden ist; so wird dieses hiermit öffentlich
bekonnt gemacht. Eisenach, den 25. September
Loent Saal Landesregierung daselbst.
ittich.
VIII. Seine Königliche Hobelt der #neß rnn hocne die Bestimmung des 9. 36.
Nr 6. der provisorischen Oberoppellationsgerichts-Ordnung, nach w#
„alle Verfügungen, die nur auf Instruirung und Direceion % ##nwmnazeres gerichtet sind“
von der Berusborkeit ans Ober= Sn ganz ausgeschlossen worden, — für den Umfang
Höchst. Dero Londe, auf versassungsmaͤßige Weise, dahin authentisch zu erklaͤren gerubt
„daß jene Bestimmung, — gemäß dem allgemeinen Redegebrauch und Sriner Aönigicchen Hoheit
Meinung bei Vollziehung des Gesetes, — von allen und jeden Verkügungen, welche nur auf
Direction und Instruirung des Eriminal-Processes gerichtet sind, gleschviel, ob sie die In-
tulpaten, oder Neben-Personen z. B. Zengen, betrefsen, zu verstehen seg.“
Es wird dieses, auf höchsten Besehl, zur allgemeinen Kunde gebracht.
Weimar, am 7. October 1820.
Großberzoglich Süchsische Kondesregierung.
von Mül
IX. Do fast durchgängig in den von den Untergerichtsstellen des hiesigen Regierungsbereschs zu Johan,
nis jeden Jahrcs einzureichenden Deposikentabellen bis jebzt nicht angemerkt worden, zu welcher Zeit
die einzeln dorin aufgesührten baaren Depossten entstanden und zur gerichtlichen Niederlegung gekommen
lind, dieses aber, als ein wesentlicher Mangel der bezweckten Conkrole, Abstellung erbeischt; so haben küns-
tig die gedachten Untergerichtollellen die Zeft, wenn die Deposition geschehen, in der crikten, die
lrsache der geschehenen Deposstion enkhaltenden Spalte der Tadellen zugleich mit anzugeben. Es werden im
Unterlaslungsfoll künftig die Tobellen dem nachlässigen Gericht auf dessen Kosten zur Vervollsländigung
kurückgesendet werden. Weimar am 2. Octeber 1820.
Grohhergoglich ru kandes · Regierin.