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ven welchen, nach dem Ermessen der Großberzogl. Cammer, es zweckmatiger crachtet wird, dieselben
als Einnahmeposten der Oberrenkamtscasse zu Eisenach oder sonstigen Rentamis= oder andern Camme=
valuntercassen des Eisenachischen Kreises zu überweisen.
8. 11.
Alle solche Ausgaben, welche so lange als die 5§. 9. beschriebene Casse und Rechnungssuͤhrung be-
stand, nach deren Elat, es sey nur der Art oder auch der Summe nach beslimmt, von derselben
geleisiet wurden, sollen, insoweit als dieß die Großherzogl. Cammer für nuͤtzlich oder nolhwendig erach-
ken wird, vom 1. Aprll 1821. an, in Auftrag und für Rechnung der Großberzogl. Cam-
mercasse zu Weimar von dem jedesmoligen Oberrentbeamten zu Eisenach in der Maaße ge-
leislet und bestritten werden, dergestalt, daß demselben von der Großherzogl. Cammercasse zu Weimar
aus den verschiedenen Rentamts-Forst= oder sonstigen Cammeralunter= und Elementar=
cassen des Eisenachischen Kreises, gleich mit Ansang jedes Rechnungsjahres an
sichern Einnahmen und Ueberschüssen vorbesagter Cassen soviel zugewiesen wird,
als ersorderlich ilt, um jene Ausgaben pünktlichKt zu bestreiten.
s. 12.
Die Quitlungen des Obemenkbramten zu Eisenach über den Empfang folcher von Grohherzogl.
Cammercasse zu Weimar zu dem genannien Behus ihm, als dem Jahlmeister Srnte erzogl. Cammercasse
zu Weimar, zugewiesenen Einnohmen und Ueberschüsse der Rentom's Forsl r sonstigen Camme-
ralunter= und Elementarcassen des Eisenachischen Kreises, wird die Großherzogl. stt# llott baaren
Geides und in Abschlag auf die Ablieserungen der Ueberschösse vorbesagter Cassen annehmen und es
soll je vierteljébrig der Oberrentbeamte zu. Eisenach, in selner §. 11. bestimmten Eigenschaft als
Zablmeister Grohherzogl Cammercasse zu Weimar dieser Casse Rechnung ablegen, üoer dio Verwen
dung und Werausgabung der vorbesagten ihnen zugewiesenen und zu dem ausgesprochenen Jwrck
empfongenen Einnohme und Ueberschüsse. Diese Berechnungen mit ibren Belegen, bilden Belege und
Beplagen zu Beurkundung ver von Grohbergogl. Cammercosse zu bestrestenden und zu verrechnenden
Ausgaben und solglich der Großherzogl. Cammercassercchnung.
9. 13.
d Vorschüsse und Verläge on die Renkamts Forst= und sonchigen Cammeralunkercassen des
uisncin Krelses zu geben; so bewirkt dieh vom 1. April 1821. an, die Großherzogl. Cammercosse zu
Weimar entweder also, daß sie aus einer benachborten Cammeralcalse des Essenachischen Kreise6 der Vor-
schuß= oder Verlagbedürstigen Casse den Vorschuh oder Verlag anweist und die Quintung derselben
über den Emp’-ong des Vorschusses oder Verlags ablchläglich auf die von der Vorschug, oder Berlag
gebenden Cammtraltasse an die Grosiherzogl. Cammercasse zu leisfenden Ueberschuͤsse annimmt und in Ein-
nahme berechnet, den Verlag aber notirt und dessen Restitulion erwartet, oder, indem sie in Erman-
gelung der Thunlichkeit oder Rathsamkeit solcher Anwelsung, der den Vorschuß oder Verlag badüͤrsen-
den Cammeralcasse denselben baar uͤbersendet.
5. 14.
A#e Renkamts, Forst= oder sonstige Cammeral = und Elementarcassen im Verwalkungsgebiet Groß-