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bergogl. Cammer, welche Einnahmen und Gesclle Großherzogl. Cammer in Gelb, in Natur, oder in
zu Geld vewechenbaren Werthen erdeben, welchen Namen auch dieselben haben mögen, sollen binsicht-
0 aien jrlichen Einnahmen, ikrer jahrichen Ausgaben und der nach Abzug der lebtern von den
en zu erwartenden iöhrl. Gewährschast und Ueberschusse bis zum 1. April 1821. durchgängig und
anls eine gründliche, cchten und erprobten Grundsäten des Cassa-Rechnungs= und Elatisirungs" We-
sens entsprechende Art und Welse, neu etatisirt und es soll ihr Rechnungsllpl und ihr Verhälmi-
zu der Großberzogl. Commercasse zu Weimar als ver einzigen Cammercentralcasse bis zu die-
sem Jeitpuncte bestimmt und geregelt sepn.
er II. Abschmitk des 1I. Titels dieses Regulativ " welcher von den um Behuf durshein.
giger Eestrung und jährlicher lagung des 6 h #.
gobebausbalts Großherzogl. Cammer im Sinn und zum Behuf der Aussührung des §. 1
dieseS Regulativ , durch dieß Regulativ zu tressenden Einrichtungen handeit, wird weitere alzmmnn
en angeben, um dem Innhaste dieses 5. 14. Tit. II. Abschnite I. zu genügen.
15.
Alle Rentamts= Forst ober jedwede andere Cammeralunter= und Elemenkarcassen, wolche zeilher
entweder an die Odberrentamtscasse, zu Eisenach, sosern solche an die Stelle der sonstigen Cammercasse
zu Eisenach getreten war, oder an die Cammercasse zu Weimor, diejenigen jäbrlichen Ueberschüffe ihrer
Geld, Einnahmen über ihre Geld-Ausgaben, welche sie weder in Vorrath zu beholten befugt waren,
noch als Reste, noch endlich als anderweite Gewüährschafts= oder Liquidationsposten in Gewibrschaft
behielten, abzuliesern halten, sollen vom 1. April 182f. an, jährlich an die Großyerzogl. Cemmercasse,
zu Weimar, als Ueberschösse ihrer Geldelnnadme über ihre Geldausgabe,
alle und jede baaren Gelder und zwar baar oder in gültigen Jurechnungsposten
abliekern.
Dagegen sollen sie
#) alle und jede om Schluß des jedesmasigen Rechnungsfabres noch nicht versilbert vorhandene Na-
turaleinnahme: Ueberschüsse zu Gelppreisen angeseht und auch in der Geldrechnung berechnek, doch
mit Nachweisung der existenten Natural Einnahme- Ueberschüsse selbst, nach üblichem Maas, Zahl
und Gewicht, sörerst auch serner noch in Gewährschaft fübren und sonach als Vorrath in die Ein-
nahme des nächslen Rechnungsjahres mit hinubertragen dürsen. Dasselbe gilt auch
b) von allen und ieden Resten und Einnahme-Kückständen mit specieller und genauer Verzeichnung
derfelben, es besleher diese Reste in Resten von Geld, oder in Relten von Naturalgefällen, welche
letztere ebenfalls in der Geldrechumgsgewährschaft, zu den Leeibneten Pteisen angescet, mit auf-
geführr, dabei aber in ihrem Naturalbestande nack gewiesen werden müssen.
c Alie solche Gewüährschases, oder Liquidatsontposten, (welche nicht als zu künstiger oder sosortiger
Versareibung in Uusgabt, vermöge der Ausgabre,Etats ver ablielernden Cammeralunteraassen geeig-
nct betrachtet werden können) bedalt nalüräich auch die Untercasse in Gewährschast, muß sie aber
böchstgenau sprtisiciren.
sß. 16.
Alle und iere Naturaleinnahine Großberzogl. Rent-Forst- oder jedweder sonsiiger Großherzogl.
Cainm#cralcassen on Getraide, Holz, Kohlen, Solg oder sonftigen Gegenständen in Natur, soll vom 1.