Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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K 28. 
Die Grogbergogl. Commer muß die Großberzogl. Cammercosse notbwendig jedesmal schriftich 
und genau in Kenntniß setzen, wenn sich eine im Emnahme-Etat nicht enthaltene, auch unter den Ca- 
riteln Insgemein ober Ektrsordinairc nach deren ctatmätigen Inhalt und Betrage, nicht begrisfene und 
bedachte Einnahme, bey einer der Großbergogl. Cammerakuntercassen oder der Cammercasse lelbt ereig- 
net und die Rentbeomien, Rechnungaführer und Einnebmer baben dergleschen zu diesem Behufs slets so- 
sort Großberzogl. Comme berichtlich anzuzeigen; umterlassen sie es, so sind sie zu einer Poen von 10 thlr. 
und nach Umständen noch höherer Strase verbunden. 
20. 
Jede Rent-Forst= oder sonslige Cammeraluntercasse mug mit Ablauf jedes Monats und bei 
Vermeidung von zehn Rihlr. Strase und im Fall wiederboller Stumniß, bey noch schdrserer Ahn- 
dung. einen Ertract über die im bause des Monats ihr vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben und 
die dadurch bedingte Gewährschast an Großberzogl. Cammer einsenden, und dabe auch nachwiisen, 
wievicl von dieser Gewüährschaft in diesem Monate on die Grohherzogl. Cammercosse abgewährt 
worden sev. Die Schemata zu den Rentamts, Extracten sollen gedruckt werden und sind nach den 
Beylagen □##. und □b. einzurichten. 
30. 
Ein gleiches muß unter gleicher Enosbedrohung, der Cammercassiree hinsichtlich der im Lause 
eines jeden Monats de# seiner Casse vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben und der darnach 
erscheinenden Gewährschaft thun. 
Ware bew elner oder der andern Cammeralcasse in einem oder dem andern Monat keine Ein- 
nabme, ober kelne Ausgabe, oder weder Einnahme noch Ausgabe vorgekommen, so werden 
die Extrocte, mit vacat bezeichner, se w#ln sse sich zu dleser Bezeschnung eignen, dennoch pünct- 
lichst eingesendet. 
6 Zwepter Abschnitt. 
PBon den zum Behuf durchgängiger Etatisirung und jährlicher Borausveranschlagung des 
Einnahme= und Ausgabehaushales Großherzogl. Cammer im Sinn des F. 1. Tit. 1. dieses 
Regulativ's zu treffenden Emrichtungen und erfügungen. 
5. 32. 
Edo soll fortwaͤbrend eine aus der Milte des Großherzogl. Cammercollegium hervorgthende, von 
diesem bestellte, folglich zu diesem in dem zu dem Committenten sich gebuͤhrenden Verhaͤltniß stebende 
Commission unter dem Nabhmen Etats · Commission der Groberzogl. Cammer besteben. 
*é. 33 
Diese Etats Commisslon sol beslehen 
1) aus demienigen Commerdireckor, welchem das Cassa= und Rechnungsdepartement Großenogl. Can- 
maer besonders abliegt,
	        
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