Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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2) aus einem gebeimen= Cammerrathe 
3) auf einem Cammerralbe, 
4) ous dem oder denen im Cammercollegio befindlichen Cammerassessoren. 
Die letztein haben ihre Milwirkung dey der Etots-Commilsion als Gelegenheit sich für den Cam- 
meraldienst auszubilden, zu betrachten und raher nicht nur vie ihnen zugetheilten Arbesten, nach Beslimmung 
des Cammerdirectorz und geheimen -Cammcrraths unweigerlich, sondern solche auch unter besonderer 
Controle und nach Anmeisung dieser, zu licsern. Selbst zu concipiren und Protocolle zu führen, liegt 
ihnen ob. 
K. 31. 
Die Ekats-Commisston bildet zugleich die Cassencuratel der Großherzogl. Lanmenosf= zu 
Weimar. Die r’“ -0 beausscchlet in dieser Hinsicht die Cammeralcassen= Verwaltung, revi- 
dirt vom 1. April 1821, an, jeven Monat auf eine summarische Weise die Cammercaf= 
se. führt Protocoll dorüber und attestirt den Besund. Dieses Protocoll und der Besund werden 
monatlich durch die Cemmer milttelst Verichts an die höchste Behörde zum Finanzdepartemen!t 
des Sloateministerium nothwenvbig eingesendek. 
Außcrordentliche, plobliche und geheim zu baltende — auch ber Cammercasse koͤnnen von 
dem Cammer, Directorium nach Gutdünken versügt werd 
#. B. 
Haoptlgegenchände der Etats= Commisslon find alle und sede Verfügungen und so weit sse passen- 
derweise von Miegliedern des Commercolleglum besorgt zu werden sich eignen, alle Arbeiten, welche 
die Zustandibringung neuer Einnabme= und Ausgabe Etals oller und jeder Cammeralcassen bis zum 
1. April 1821., die Jusammenstellung eines General Etals aller Jadreseinnahmen und Jabresausga= 
ben im gesammten Verwaltungsgebiet Froghergogl. Cammer und binsschtiich aller Zwelge und Bektand- 
tbeile des Cammervermögens und der Cammergesälle aus diesen Special- Etais bis eben dahin und zum 
Behhuf der Gültigkeit von diesem Zeitpunct an betressen, serner die sortwährende jährliche Re- 
vision und jährliche Erneuerung allter jener Special= Etats und dle sortwdbrend 
jäbrlich sich wiederbolende Jusammenstelkung eines ous vorbesagten Special= 
Elatsertnommenen General= *rWr7 um oberwähnten Sinne so wie die Verbindliche 
keit zur Aus führung des Innhalts des K. k. Tii. 1. bieses Regulatio's alles bos- 
jenige elnzuleiten, zu fördern, zu bnte und zu Stande zu dringen, was diesem Zwecke dien- 
lich seyn kann. 
5. 36. 
Die Resustate ihrer Arbesten legt die Elats= Commission der Großherzogl. Cammer berlchtlich vor; 
diese nach gecigneter Prüiung, gutachtilch jäbrlich jedesmal notbwendig bis spatestens zum 1. Maͤrz 
jedes Jahres dem Großkergegl. Staatsministerium und der höchsien Behörde unter der Adresse on das 
Fin#a#nzderpartement des Großberzogl. Staatzministerium. 
. 37. 
Uebrigens expedirt die Grotzberzogl. Etats-Commission der Großberzogl. Cammer in ihrem eige- 
nen Namen und in der Form von Verordnungen alle und jede Versuͤgungen, Erlasse und Expeditlo- 
nen, weiche ihr zu Erreichung des Awects nothwendig sind, oder als zweckmäßig erscheinen. Alle Be-
	        
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