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emocht worden, an begonnen werden. Bey den neuen Landrstheilen, soll wo möglich und wenn Rech-
nungen oder Conceptrechnungen, Acten und dergleichen mit den desfalls erforderlichen Daten saltsam
#en die Hond gehen, ebenfalls vom Johre 1804. ausgegangen werden.
d. 49.
Ueberhaupt dient bey der bis zum 1. April 1821. zu vollendenden Neuetatisĩrung der Cassen
und Recepturen das Jahr 1904. zum Punct, von welchem ausgegangen und zusommengestellt wer-
den soll, was bel jedem Einnahme= und Ausgabezweig, als Mehr, Minder oder Gleichbelragend in die
neue Etatisirung binüber zu nehmen sev.
5. 50.
Von Naturalrechnungen und Recepturen gilt die Etatisirung nicht minder als von Geld-Cassen
und Ncchnungen.
8. 51
Es verstebt sich ober, da- die Beslimmungen des §. 16. dieses Regulatio's und dessen 1. Ab-
schnitrs des zwepten Theils auch auf die Ausse##igung und Einrichtung der Etats Anwendung
leiden, und daß also alle Naturalien in Geld angeschlagen und dem Geldetat zugesetzt werden, da-
felbst in Einnahme, UAusgabe und Gewohrschaft ascheinen müssen.
Wohnungsfreiheiten, Benutzung von Grundslücken als Besoldungstheil, Deputale, Sporkulanlheile
und dergl. müssen in Einnahme und Ausgabe kommen unter den Besoldungen.
Von der Etats-Commission sind die nöthigen Versfügungen zu erlassen.
8. 52.
Zu gleichem Bebuf leiden die Bestimmungen des F. 17. des Tit. II. Abschnike 1. dieses Regula-
tiv's die gerignete Anwendung auf die Etats und deren Einrichtung.
5. 53.
Alle Justisicalorien, autorisirende Derlügungen und Beilagen zum Ctatsentwurse einer jeden
Cosse und Recertur müssen besonders gedestet und sortlaufend numerirt mit dem Etats-
ent wurf selbst iedesmal eingesendet wirden.
5. 34.
Die Etatisirung jeder einzelnen zu etatisirenden Casse kommt zu Stande:
#) indem der Rechnungsfübrer oder Cassenbeamte und dergleichen den ersten Entwurk arbeitet
und hlnsichtlich der Ansätze, der Capitel und Posten der Einnahme und Ausgabe, so wle der ver-
bleibenden Gewäbrschost gehörig nachweiset und delegt;
b) diesen Entwurk mittelst Bertchts der Elats= Commission zu der von dieser bestlmmten Zeik, in der
von ihr zu destimmenden Form einsendet und die Justisscotorien, Beilagen und Bilege, Acten,
Nolizen und dergleichen, welche seine Anfäte rechtfertigen, nach &. 53. beyschließt ;
-c) indem die Etats= Commission diesen eingesendeten Entwurf prült, Erluterungen ersordert, idn
anz oder tbeniweise ob #dern und wieder verbessent einsenden läßt und ihn erst dann, wenn er
lbr den nöthigen Grad von Deutlichkeit und den mötlichen Grad von Sicherheit, oder