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wo krine Gewißheit zu erlangen ist, den verantwortlich en Grab von Wabrscheinlichkeit
zu baben scheint, unterschrieben, doch zu rechter Zeit der Sroßherzogl. Cammer vorleat;
d) indem die Gropᷣberzogl. Cammer ihn pruͤst und wenn er ibr genuͤgend scheint, solchen mit dem
eneral: Etat deimm Großherzogl. Staatsminisierio und der hoͤchsten Behoͤrde zur Genehinigung zu
rechter Zeit d. i. spátestens am 1. März jedes Jahres einsendet;
Whc) indem er von dieser, soweit er genchmigt ward, der Grohberzogl Cammer nothwendig vor dem
1. April, als dem Anfang jedes neuen Cammerrechnungsjahres, zurück und
von Großherzogl. Cammer durch Vermittelung und Aussertigung der Elals= Commission dem be-
treffenden Rent= oder Cassenbcamten, Rechnungsführer und Behörden zur Aussührung und
Nachachtung im Sinn des H. 1. Tit. I. dieses Regulalsv's zugesendel wird.
55.
Jum Behuf der nach diesem Regulativ nötbigen jäbrlichen Revisson und Erneuerung jedes
Cassen= und Recepkur-Etats muß jeder Rentbeamte, Rechnungsführer, Cassenbeamte, und jeder,
welcher sonst Etatsentw#terse im Gebiet der Verwaltung Großherzogl. Cammer onzuserligen bat, über
die im Lause des Jahres, nach dem Abschlusse des Etatsentwurfs vorkommenden Rechnungs.Etats
und Einnabme= und Ausgobe, Veränderungen in einem dessalls erpreß zu fübrenden Notizen=
buch genau olle geeigneten Notizen und bemerkenswerthe Puncie fortwäührend sommeln, damit
duch deren Benutzung der neue Etatsentwurf ohne Schwierigkeit könne gesertigt werden.
9. 56.
Ein dergleichen Notigen buch ist hinsichtlich der entstehenden ganz neuen oder ständig er-
höbt werdenden Einnohmen und Ausgaden Grogherzogl. Commer, so wie hinsichtlich der ganz hin-
wegfallenden oder sländig erniedrigt werdenden Einnahmen und Ausgoben Grogberzogl. Cummer, del
der Großheczogl. Cammer-Etats-Commission pünctlichst und ununterbrochen zu führen.
. 57.
Erböhte und geminderte Pachtquanto sind in diesem Notitzenbuch Großherzogl. Cam-
mer: Etats-Commission mit einzuzeichnen; ehen so erhöhte oder verminderte Preise der Forst,Höl-
zer, der Kohlen, des Salzes, der Floßbölzer — und dergleichen.
Eben so sind einzuzeichuen erhöhte oder geminderte Besoldungen und Besoldungstheile und
dergleichen.
6 58.
Den General, Etat slellt die Grogberzogl. Cammer-Etats-Commission zusammen aus den
Einnahme: und Ausgobe-Resullaten der Speciol, Etats.
5. 59.
Der Etat der Grohberiogl. Cammercasse zu Weimar ist nicht identisch mit dem General Etat,
sondern er ist, wenn er auch in mancher Hinsicht sich auf eine aͤhnliche Weise zusammenstellt wie
der Gentral-Etat, doch wesentlich von diesem verschieden.
Den Entwurf des Elats der Grohberzogl. Cammercasse bearbeitet jaͤbrlich der Cammercassi-
rer, er solgt hierben dem diesem Regulatiov beygesügten Schema einer Cammectasse= Re pnung und