Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

8. 66. 
Nachdem von der Etats-Commission aus den Forffrechnungen ber neuesten Sechszehn Jabre vom 
1. April 1804. bis ull. Nlart. 1820. die Netto-Erkräge der sämmtlichen Forste noch einem Gemein= 
jabre berechnet, ernirt und den Obersorstämterm als Normal-Elat zugesertiget worden find, soll in 
Eimwägung, daß durch Nalurereignisse in den Forsten oder durch andere Localumstände, wenn g. B. 
die Jahresschläge in Kolge der neuesten Forsteinrichtung, welche als Basss und Norm der Bewirth: 
schaltung fürerst noch, doch jede landesfürstlich zweckmdsig erachtele Abänderung vorbehältlich, bestehen 
soll, in minder ergiebige Districte delegt werden müssen, und der Absall des Ertrags nicht durch an- 
tere reichhaltigt, in demselben Jabre abzutteibende Holzdistricte gedeckt werden kann, es sich ereignen 
könne und werde, daß die Elats= Summen der Nello: Forsterträge in einem Jahre nicht gewühre, 
oder auch im Gegentheil mehr geliesert werden könnte, — von jedem Oberforstomte bis zu einem ihm 
von Großbherzogl. Cammer- Etats Commission zu bestimmenden Termin jeden Jabres der Etals, Com- 
mission angezeigt werden, ob aousf die Normal Etalssummen der Forsterträge in vem nächstsolgenden 
Fechnungsjahre mit Sicherheit gerechnet werden könne, oder ob eine Minderung oder Mehrung der- 
selben höchstwahrscheinlich und durch welche obwaltende Umstände solche eintreien werde. Es versleht 
sich, daß, wenn von der höchsten Behörde aougerordentliche Schlage besohlen werden, jedes 
Obersorstamt pünctlichen Gehorsam zu leisten, die verlangten Schläge zu bewirken hat, und kelnes- 
wegs ssch untersangen darf, obne dozu ausdrücklich und schrifelich erhaltene verfassungsmasig 
contrselgnirte Erlaubniß der höchslen Bezrde, die Ausbeute dieser außerordentlichen Schläge weder 
in demselben Jahre, noch in elnem künftigen auf das etatmäsige Ablleserungsquantum direct oder in- 
direct in Zurechnung zu bringen. 
Da übrigens ein wichtiger Gegenstand des Aufwonds im Forsthaushalte die Culturkosten sind;e 
sollen die Rewierinhaber die in jedem nschslkünstigen Jahre vorzunehmenden Holzeulturen ihren Chaf 
vorschlagen, einen Kosten= Anschlag darüber sertigen und nachdem diese Vorschláge von den Obersorsicm= 
temm approbirt oder abgeänderk und rectisicirt worden, sollen dieselben In der im beiliegenden Schema b 
(# vorgeschriebenen Form auf dem obgedachten Wege ebenfalls in der obenbestimmten Jeit an die 
Elals, Commission gelangen. 
sß. 66. 
Dle Etats- Commission Großherzogl. Cammer bewirkt sogleich den Vortrag und die Prüsung des 
Indalts der sorstamtlichen Zusammenslellungen in der Sitzung des —— Cammer= Collegium 
und wenn gegen dieselben nichts Erhebliches einzuwenden ilt; so werde 
1) solche an die Großherzogl. Cammer= Ekats = Commission auf kürzessem Wege zurückgegeben, 
welche alle geeigneten Magoregeln ergreist, um in den Etat jeder Forstcasse für dos nachste Jabr9, 
den mit Wohrscheinlichkeit oder Gewißdeit besilmmten ordentlichen Geldertrag der Vorljrediers, 
welcher nebst den verkommenden Zusgaben und Culturaufwand in jeder Forstcasse und Mech- 
nung vereinnahmt, verauegobt und verrechnet wird, zu rechter Zeit auszuneymen, und dlesen 
Etat sonach dis zum vorgeschriebenen Jeitpunkte zu stellen.
	        
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