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2) dem betreffenden Obersorstlamte wird von der Genehmigung seiner in der eingelendeten summam.
schen Zusommeenstellung getkanen Cultur. Vorschläge und der eingeschickten Anschläge der
gesammten Culturkosten Kenniniß gegeben und cs angrwiesen, darnach zuverfahren.
5. 67.
Vom 1. April 1621. an soll der Betrag an Besoldung und Gehalt der Forftangestellten, mit Aus-
nahme der Oberlorstmeister, Ferstadjutamen und des Leib= und Hosiäger auch Jagr-Personols, als
solchen, nicht aus der Cammercosse, sondern aus der bektreffenden Forstcoffe, insosern es nicht schon
geschleht, bezablt werden, solglich auch ouf deren Etat in Ausgabe kommen.
8. 68.
Der Ausgabe= Etat der Rentamts= und dergleichen Gassen bleibt, sosern nicht zweckmäßig besun:
den wird, in Zukunst ihn zu verändern, oder sosern derselbe nicht in dem einen oder dem andern Punc-
te durch Bestimmungen dieses Reguartv's schon eine Abänderung orleidet, der bisherige binsichtiich
der Ausgabei#c und Capitel desfelben.
9. 69.
Außer den vorgeschriebenen Regeln wird und soll die Großherzogl. Cammer und die Großberzogl.
Cammer-Elals= Commission alle and jede Mageregeln kressen, welche zu dem Gesch#st zweckmäßiger
Cassenctatssirung oder zu dessen Bollkommenhes#s# beltragen.
Urkundlich ist gegenwi#riges Kegulatio von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserm Groß-
hergogl. Innsicgel versehen worden.
So geschehen und gigeben Weimar, den 17. Sewtember 1800.
(L.S.) Karl August, Sraßherzos.
Ernst August von Gersdorff.
vdr. E. Müller.