Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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HOem Antrage der gelreuen Stände auf Ausmittelung 8 —ei seit d Staatsbürger 
ris dater Unsere Genhmgng nicht entsteden, und Wir mmediat= Kommission, 
che Wir ernannt haben, um die manni schsachen und wichtigen Fekettuze *i7r blorgenn die zu Hin- 
sübrung des neuen und glet cichsoͤrm en Steuer- Systems erforderlich sind, — n, die ersie i— 
Sorgen jene Ausmittelung der dei ungsfähbigkei son zu lassen, und Uns d n ihrer beefausen 
rbeiten vorzulegen, welche t der Zuͤstimmung des landstäͤndischen Ausschusses erfreuen wuͤrden, den 
m Unserer Genehmigung die zum Landtag versammelten bgcordneten vor ihrem Auseinandergehen 
6 ibrer Mitte versassungsgemäh erwählt haben, um bei den Geschästen der Immediat-Kommission 
*v n 
ukseiaesvkcgulanvsznAbschahnndesdtnsiaalssllatekianmtönen 
benbente E e r und unbemeglichen Vermögens hur zu re Fnseiinine —nu 
Einkommeno, welches den Staatönnterihanen ihre Geschäfts= und Ererethe it gewaͤhrt, wie solchen 
die 8 Kommission in Uebereinstimmung mit dem HAneischen. Uusschusse Uns berichtlich überreicht 
hat, als dem Resultate ihrer 3 dem Zweck der Ausmittelung der beistungsflhigkeit der 
Staatobuirger zu entsprechen beflrebten Erörkerungen und Bemiongen baben Wir daher, noch geh riger 
Prüsung, Unsere Genehmigung ertheilt, da Wir diesen Entwurf angemessen und vorzüglich auch desbalb 
unbedenklich sinden, weil dorinn die Abschähung den Staatsbürgern geabsen und den aus der Mitte derselben 
von ihnen erwählten Männern ihres Vertrauens über . 
besehlen vonnes gnddigst, daß alle und jede Unserer zureung #nertibanen sich pflichtgemd nach 
dem Inbente des nachslchenden Regulakivs richten und dadurch, so viel sie vermogen, das Gelingen ei- 
nes Werks soͤrdern, loies ihnen selbst ols dringendes Bedürsnig erscheinen muß, wenn lie ihrc einsichts- 
volle Erwägung bei der Mannichsaltigkeit und Ungleichmästgkeit der Sleuerarken venveilen lassen, welche 
jett, durch die Umstände ernöthigt, ihnen ebt iegen und welche, gleichmáäßiger vertheilt und ein- 
fach rn angcorduct, leichter getragen werden. 
i der Verfassung inmvr“s Lande *. Niemand, welcher sie kennt, besorgen, daß die Ergebnisse 
der #oinn irgend und se zu willkübrlicher Belastung der Sautbirger. zu drückenden Finanzmaaß= 
regein oder sonsl mißbräuchlich —Me werren könnten. Es ist die Krast guter Kandischer Versassung, 
der Regierung für den Behus e Gemeinwelens und auf den- Grundsdulen des öffentlichen Ver- 
ce Maaßregeln Wielh Ino welchen sonst, wenigstens scheinbare, Bedenken entgegen treien 
Allgemeine Bestimmungen. 
9. 1. 
Die Abschädung hat zum Gegenstonde 
½ 4½½ unbewegliche Vermögen der Staats-Unterthanen, welches ein Bestandtbeil des Staats· Ge- 
Ss des Großherzogkhums Sachsen-Weimar-Eisenach ist und einen reinen Erraag giebe 
2) 4% bewcgiche emögen der Staats-Unterihonen, als solcher, welches cinen reinen %%% giebt 
oder Zinns 
2) olle Snnerte: n Geschästethätigkeit der Staats-Unterthanen, als soscher, welche ihnen ein 
ichrliches reines Einkommen gewährt. 
2. 
im Inlande gelegene unbewegliche Vermögen der E#lser ingleichen was Ausländer an 
he Jahr, und Gnadengehalten aus öffentlichen Kassen des Ge üübe zegihumé, oder on Jiusen 
und deraleichen aus julandischem Grund-Eigentbume bezieben, ist der Abs: ärung allerdings unterwor= 
Von dem Vermögen der Inländer im Auslande kann nur das- benehucht abgeschäbt werden.
	        
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