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F 3.
Wenn eine und dieselbe Person in mehrern oder in allen Klassen der asschcemgeggeng en
amögen bestot en intommen hat, so kommt sie auch in diesen mehrern ober in allen Klassen be
½“# zur Abschähn
* 4.
ie Abscheung son, hn oberslaͤchlich zu ' t begugen, dem wahren und genauestem
werie — nohe zu kommen, und bhierbey d diesem Regulativ gegebenen Vorschriften als
Regeln *1 8 eu besolgen. Sie brsnmen, 1% Grunrbesiz, mit Ausschius der Gebäude
na -v 5. 25., und Kapitallen, mit Ausschkuß der Auszüge und deibrenten, aniangt, jogleich
den wweeL
im Einkommen aus der Erwerbs; oder Gelchsttns hige führt sie nur das Hbrliche reine
Eunchn baul, Eben so oerfährt sie hinsschtlich der Gebäud i Auszüge, der Leidrenten. Die
Erböhung des Einkommens mit geeigneten Zahlen zu Kapital urit E vordehalten.
Besondere Besiimmungen.
Erster The il.
Grundsäte det Abschäáätzung.
Erster Abschnitt.
Abschábung des Grund-Eigemnthumé.
9. 6.
Hse landwirkhschaftlichen Grundssücke sinb atzuschben hach dem Kapital-Wanthe, welchen s## bef
amr statifindenden Veräußerung billigerwense haben würden
*½
sleht als durchaus Fchtender Hrundsab sest. Die Abschaͤher sollen nach gewissenhaster Ueber-
Eihen billigen Werth aus
lach Besinden, vorzüglich ben wwrutn Grunvslücks-Besioungen, find auch die Eundic= und Drusch-
3s wirthschaftlichen Handbücher und dergleichen cimusehen, hiernach ist esn enisehnichuner
Durchschuine Ertrag sestzusteten und daram mutoie Beslimmung des Kaptalwerths zu
Der letzte Kaufpreié dars berhesichn werden, nic abrr darf er der vorzugeweile oder 4perche
Bestimmungogrund der Schabung seyn. Daacgen wird der jeden Orté übliche Pachtwerth der Grund=
Kcke ven Abschäbern ganz vorzglich= als tvtittgu der Schahung empsoylen.
Hiernächst werden für Abschätung der Krsehis noch solgende Regeln Legeben:
6.
Gebäude gehören emweber zu gebundenen Gütbern, zu Riltergüthern, Freygüebern, oder sonf
Güther-Komplerem oder nicht. Geyören sic zu solchen, so isl auf sie und zwar zugleich bey —u