Zweyter Abschnitt.
Abschätung des beweglichen ertraggebenden Wermsgens.
26.
unter beweglickem ertraggebendem Vermögen kommen zur Abschátung
erllené: ausgeliebens ober sonst außenskehende Kopitallen. Sie 8 nach ihrem vollen Rennwerthe
und ohne Rücksicht auf Zinsen anzusetzen.
27.
Zweytens werben hierunter abgeschätt: anslänashe und inländische Staakspapicre. Ben ausländi-
schen ist rer Couré anzunebmen, in welchem sic zur Jeit der Abschätzung stehen. Bey inländischen gilt,
wie bep aucgeliehenen Kapitalien, der volle Neunwerth.
9. 26.
Drittena: Auszüge und Leibrenten, welche von inländischem Grund= Eigentbum bedungen find, sie
mögen in Geld oder Naturalien beltehen. Bestehen blent iu, Held d, so ist der jährliche s om#useten.
Werden sic dagegen in Naturalien geleistet, so ist ih nach den Bestimmungen 6. 1 3. auczumt-
teln und der iäbriiche Geldbetrag einzuzeichnen. urer e werden auch Wohnungs= Freieiten in
Anschlag gebracht.
5. 20.
Viertens: Akrien. Sie find nach ihrem Nennwerth zu bezeichnen: zugleich ist aber auch ihr jähr-
#cher voller Abwurs zu bemerken.
Dritter Abschnitt.
Abschätung den Einkommens durch Erwerbo= und Geschäfes= Thätigkeit.
d. 30.
Junächst sind hicrnach die Staatodiener abzuschaten.
5. 31.
Bey dieser Abschätung ist solgendes Versahren zu bssbachlen.
8. 32.
Bestimmie Besoldung wird nach dem jaͤbrlichen Betrage angescht.
. 33.
e Nebencinkuͤnste und angewiesene Benihungen werden ebensans angeschlagen. Nur die Tage
* — sie nicht als cin bieibender Gehalt anzusehen sind, bleiben außer Ausotz
6l 434.
Bellimmung dee Werihs der Nebeneintünste und angewiesenen Benuhungen erfolgt auf die
ailrd 10. Noturalzinsen nach der K. 13. gegebeuen Vorschrift, angew#esenes Holz nach dem Kammer-
preise, Wohnungen und andere nuhbare Fen mit Zubehbrungen an Gärten und vergleichen nach
dem Bedürinisse und Drmiethwertbe und landwirkdschafllich, huhoere Grunt stüde nach einem lehntäb-
rigen reinen Doröschmtes,Cmiane zu Gelde berechnet werden.