5. 35.
Die nach d5. 32. 33. J4#. augemilkelte Summe des jährlichen Eink 6 «
cifltxt-gekürztalsAbsqudngkbnijanzusehn-. lhch mommmduSmWWe
§.36.
In die Reihe der Staatediener treten auch:
einmol, die berym fehenden Militér ongestellten Personen vom Feldwebel einschließlich auswirts,
dagegen die Soldaten der untern Ordnung gar nicht abgeschäbt werden;
weitens, die Gersilichen, die Schulmeister, Kirchner 2c., die Lehrer an den Stadt und vband-
schulen und dergleichen,
leich drittens, die Advokaten, Gerichtshalter, Aerzte und Chirurgen, verpflichteten Felbmesser und der-
gleichen.
37.
Ferner sollen alle Staats-Unterthanen ohne Ausnahme abgeschähbt werden, welche in Hrivatdienst
verhältnissen stehen. .
5. 36
Dabhin gehoͤren Erzieher und Erzieherinnen, Privat-Sekrelaͤre, Hausbofmeister, Verwalter, Wirth-
schastsschreiber, Buchhalter, Koufmannsriener, Werkmeisier, Gesellen und überdaupt Privotdiener jeder
Art, so wie die in Lohn und Brod stehenden Dienstdothen mänalichen und welblichen Geschlechlé.
39
Es ilt das Diensteinkommen dieser Personen, sowohl nach dem Gehalle oder Lohn in Gelde, als
nach den übrigen Voribeilen, nut Einschluß der Kost und Wohnung, ouch der sogenannten Gedinge, zu
erörtern und bezugéweise zu Geld anzuschlagen. Hierbey wird für Berechnung der Wohnung und Kost
gemeiner Dienstbothen der Maosstab vorgeschrieben, daß Wohnung und Koll nach Verschiedenheit der
Ortsbeschaflenheit ben einem Knecht Wuseens auf 50 khlr. und wenigstens ouf 40 thlr., bep ciner
Magd böchhens auf 10 tblr. und wemgstens auf 30 kbir. jährlich aufuschlagen ist.
Derseibe Maasstab wie bey Knechien gilt auch hinsichtlich der Gesellen gewoͤhnlicher Handwerker.
Bey Privotbediensteten bessern Grades, so wie bey Gehülsen der Künstler rc. begründet Billigkeir und Er-
messen der Abschätzer diese Veranschlagung.
Die Summe des ausgemittelten gesammten jährlichen Einkommené bildet das Abschäoungs-Er-
gebniß.
40.
5.
Nicht weniqer und auf dieselte Weise sund die Penssonäre aller Art, sie mogen vom Staate oder
von Privat-Personen pensionirt seyn, nach dem jährlichen Betrage ihrer Pensson abzuschäben.
41.
Weiter sollen Gelehrte und Kuͤnsller, welche im frenen Gebseke des Wissens oder der Kunst ihren
Unterdalt finden, z. B. Schriftsleller, Maler, Kupserllecher, abgeschäyt werden und zwar nach einem
breylährigen Durchschnitts-Betrage ihrté Einkommens.
9. 42.
Auch Professoren und andere Lehret an der Hochschule zu Jena kommen als sol— Abscha
Studenten aber nicht. b Hochschule zu Jena solche zur Abschätzung,