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EEIIL LIIIIIII betfeichen au Wolframödorf t
eingewielen worden; welches hiermit öffentlich bekannt gemad frvhtt
Weimar den 6. December 1819.
Großherzoglich Süchsische Landes-Regierung.
von Gerllenbergk.
Durch die Bekanntmachung unterzeichneter Landes= Regierung vom 15. Sept. 1813. empflen-
gen sämmtliche Unterobrigkeiten des Weimor" und Jenoischen Kreises die gemelsene Anweisung, bei
eigner Verankworkung darauf zu sehen, daß die bei ibnen eingegangenen Stempetvapiergelde- von den
Einnehmern längstens Vierzehn Tage nach jedem „ntcn an die Stempelpapiergelder Peerreinnnahers
zu Weeimor baar eingesendet und jedesmol ein von dem Gericht beglaubigtes Verzeichniß des bei ihm
noch unverbraucht vorhandenen Stempelpapiers Egesen würde.
jedoch zeither 7% Fsn Untereinnahmen diese Frist nicht beobochtet worden ist, dadurch aber
bie Sbeminnahm nicht in den ersten drei Quartalen an der pünctlichen Ablieserung dere Goeleer,
sondern auch noch knebesennene beim lehten Kuarinl Bridaaclen an der behörigen begung und Ab-
schlutz idrer Rechnung gar sehr bebindert und ausarhalten wird; so findet Gro ahergegl W**is
rung Sich veranlaßt, jenen bin und wieder unbesolgt Acierbirn Besebl dierdu mit der Beorobung
zu erneuern, daß kernere Nichebesolgung in jedem einzelnen Falle mit e er Strafe vo n drei Thalern
geahndet werden wird. Zugleich aber wird jene Anordnung und die 4 beigesügte Fiusbetn
auf die Unterobrigkeiten der neuen Lande hiesigen Regierungsbereichs ausorücklich mit erltreck
Weimar, den 23. December 1819.
Grohherzogl. Süchs. Landesreglerung dal.
von Müller.
IV. Auf Sr. Königl. Hoheit des Grohherogs *E*½ Sept wird in dem gesammten Groß-
herzoglbume der Schlußtermin der Mittel und niedern Jagd für das lausende Jabr, auf den gten
KFebruar sellgesetzt und dieses zur Nachricht und Nachchung andurch öffentlich bekannt hemachl.
Weimar, den r5. Januar 1890.
Großherzogl. S. Landes Direction, erste Section.
K. Huseland.