Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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a Wir nun biesen standischrn Sputssenwicigungen, Unsere Londesfürstliche Sancticn 
burch wen-omtgung derselben 6 ertbeilt haben: so begehren Wir allergnaͤ- 
digst, es wollen alle im Eingong * ss6 Genruen Struerpatente genannten Bebör- 
den, Beamte, Gerichtöherren, argar mrister, Stadtvoigte und Räthe in Stäbten, Ober: und Unter= 
sleuer: oder Impost= und andere Unsere Einnebmer, wie auch gelammte unfer Seaeueen Untertdanen 
aller Stände sich gemessenfl nach dem Indalt dieses Storerpatents achten, die Behörden und Beamten, 
denen #8 zukommt, es publieiren und Obrigkeiten sowohl als Unterthauen mi Fu- daran seyn, daß 
die vorstehend asgeschritbenen Steuern und Abgaben, sngleichen lalls irgendwo eine solche boriuis- 
t im vorigen re 1819. noch bestonden haben und erwoben worden, im gegenwäéreigen 
Patent aber namenklich micht mit genannt seyn Follte: auch diese, in den gesehmaßig bey den Galen 
annehmdaren Münzsorken, binnen der berkömmlich oder durch ausdrückliche Gesehe bestimmten Fristen, 
in unzertrennten Summen zu Unsern Landschastlichen Cassen, zu welchen es sich gebührt, eingelieser! 
werden m 
Schlüßlich müßh hiermit ausdrücklich vorbebalten werden, zum Behuf der Rückzahlung rnigen 
Vorschüsse, die auß den Landschafliichen Cessen n besonders aus der Ghouanes asts: e von 
öff atlichen Geldern an die Cassen der Kriegökosten arsch: und nmsr 
wandes gemacht worden sind, welche bandesgelder, 1 sanckionirter h zu Bestreitung 
von Londes-Zwecken deslimme wowen und bierndcbst zum Bebuf des lausenden Landezaufwandes für 
Durchmärsche und Ekoppen, in den verschiedenen Tichten des Großherzogtbums, so weit vieser kust 
wond nicht durch diejenigen Gelder gedeckt wird, welche die Regierungen der durchmarschirenden Trup- 
pen, in Folge der mit idnen desfalls degehenden Verträge, si eLer ibrer Truppen bezatten, 
die erforderlichen Kricg kostenobgeben annoch auszuschreiben, worüber die zu crlas-, 
lenen besondern Patente, aus den Grund der esen #Landtagsbeschlüsse und Ve- 
willigungen, welche n Wir“ Unsere Lendeöfürstliche Sanction gndigst ertheilt haben, das Weitere 
Vekünenn werden 
Urkundlich en- Wir dleses Steuerpatent, als ein, für dos Jahr 1820. gältiges, 
allgemeines Kandrögeseo, eigenhänrig vollzogen und it. Unserm Großherzoglichen Instiegel be- 
Kabee lassen. 
Weimar, am 4. Februar 1820. 
. 8.) Karl August. 
Ernst August Freiherr von Gerodorff. Dr, Thristian Wilhelm Schweiczer. 
Vdt K E. Helblg.
	        
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