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V.
Der Inbalk der verskebenden Be linmungen unter I. II. NI. gilt nicht von denjenigen abzu-
schzenden Staatountertdonen noch von denjenigen k Miren welche durch die Ver-
fügungen §. s. 45. dö. betheiligt “ bezeichnet sind
Beo den Angaben der durch die eben enwähnten §. F. 45. 46, betheiligten Staatsunkerthanen darf
beren Einkommen von ihrem, um (isenen heeweht Handel: Nahrung oder Erwerb wirkenden Kapital
nicht gesondert von demijenigen der Rente ihrer Arbeit und Indu strie 2#t und in die Abschéhungs"
Rolle eingetragen werden, welche sie alo Erfolg der genanneen Totigkeit und Kunstiertigkeit oder Ge-
schicklichkelt noch auß#er den Zinsen res im Erwerbsgesch#st brurhe Betrieds= und Erwerbs-Kapi-
tals benietzen, sondern es genügt hi#crbey, in Besolgung des FH. 43., den reinen itrlicen Enrag,
wie 7½ lcher nach redlicksier lebegenzung uancoen Ggchtn ist, in die getignete Kolum
der Abschdbungs, Rolle einzmzeichnen und seiner Zeit die 9. 4. des Adschitzungs Regulatios *28
tene Erhöhung des Einkommens mit angemessenen Zahlen zu Kapital zu gewoͤrligen.
n Anwendung des Inhalts des 5. 80. darf jedoch bey Festslellung scet #urbstmtem higen
fabrlichen reinen Einkommens aus seinem Gewerb, Handel, Nadrung oder Erwerbszweig jeder dur
den mnsrtale k 45. 40. betbeiligte abzuschäbende S'ans Umtertten diejenigen lannnitan Zinsen in
6 weiche derselbe seinem Gläubiger von dem oder denen Kaptralien oder Honds zu ent-
nuanl, bat, die er von ihm erborgt und als die zu dem Betricbe fidn Erwerbe oder seiner Handels=
oder sonfligen Göeernnt Un serichlhung erforderlichen Verlags= over Berriebs-Kapitale urrwendet hat.
Weimar, den 8. März
Großherzogl. G. ut= Inmrrdiat-Gommisson das.
Ch. Wey
VI. Durch ein böchsics Keserivt Str. Kniglichen Hodeit, des Großherzogs, vom 7. d. M., ist
auf dem Grunde HF. 80. deö Abschábungsregulatios vom 14. Dezember 1310. Folgendes dlini worden:
I.
Da s. B0. im Allgemeinen die Grunkzige des „Varfahrent bey der Abschsbung zeichnek, so ist
eine diele *. m besenderer Welle weiter heicht zade, Bestimmung, winn sie dem Iweck der
Abichaͤhung nicht widerstrebl, zuleisig, und sie ist a eckmaͤsig angezrigt, wenn sle entweder zur
Verdeutlichung den Inballs des vorerwähnten K. 80. *l uncoer X. §. des erwübnten Regulatzos deme,
oder wenn sie Nachthrilen, welche der Sicherdeit des Eigenthums oder der Freiheit des Erwerbs:
triebs der Stactövürger durch berde oder einseitige Adn der Bestimmungen des Regularivs en
Seiten der Abschä#er drezen knmen, r*- 1
In diesem Brtracht soll es alß eine slaktöaste Pt des §. go. bes Fwsiice gelten, wen
je in ciner m*- weniger oder mehr als 15. doch ni 41 mehr als 4 der Absch#tung auf on
Grunde der §. ö. 26. 27. 29. oder der — 46. (anderer §.8 aber nicht) unterworsene *mimk, Un-
— sich Ahren dahin vereinige d 2 also nreinggl baben, binnen einer geren
II den Orts 6„ Abschätem zu golinnaden“ rrntn drit buͤndig dahn erklären, daß sit j
n sich und in den Städten Weim r. Sisiwa den Abschatzern ihres Districs oder Ble,
6 den andern flädtischen oder kandgemes „nPrr n Orxabswaͤtern Ea ibrer ½% Goens= und
Erwerbs= Verhäitie. binreichend offenbaren nad kochwessen wollen, dergestalt, daß d A#leer, de-
nen diese Offenbarung und VNa ddeisns je von den Einzelnen eines solchen Vereins !—t dadurch
im höchsten Grade hredsschent n;
1) die ihnen geschehe rin aund Nachweisung gebeim zu hakten;
5) nach dapon dem oack hemäs gemachtem Gebrauch solche unker ihr und der Abgeschätzten ger