Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

Preußische  Gesets  ammlung

Jahrgang  1916  Nr.  11.

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Ergänzung  des  Knappschafts-Kriegsgesetzes  vom  26.  März  1915,  S.  47.  —
Erlaß  des  Staatsministeriums,  betreffend  Anwendung  des  vereinfachten  Enteignungsverfahrens  beider
  Errichtung  öffentlicher  Anlagen  in  der  Gemarkung  Müllershof  bei  Bromberg,  S.  48.

 

 

 

(Nr.  11502.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  Knappschafts-Kriegsgesetzes  vom  26.  März  1915
(Gesetzsamml.  S.  61).  Vom  24.  April  1916.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc#

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  foldgt:
1.
Der  &  8  des  Knappschafts-Kriegsgesetzes  vom  26.  März  1915  (Gesetzsamml.

S.  61)  erhält  folgenden  Zusatz:

„Ebensowenig  dürfen  Militärhinterbliebenengelder,  die  aus  Anlaß  des

gegenwärtigen  Krieges  gezahlt  werden,  auf  die  Pensionen  der  Witwen

und  die  Beihilfen  zur  Erziehung  der  Kinder  angerechnet  werden.=62.



Die  Leistungen  der  Knappschafts-Pensionskassen  werden  auch  dann  gewährt,
wenn  ein  Mitglied  im  gegenwärtigen  Kriege  verschollen  ist.  Es  gilt  als  verschollen,
  wenn  während  eines  Jahres  keine  glaubhaften  Nachrichten  von  ihm  eingegangen
  sind  und  die  Umstände  seinen  Tod  wahrscheinlich  machen.

Das  Versicherungsamt  kann  von  den  Hinterbliebenen  die  eidesstattliche  Erklärung
  verlangen,  daß  sie  von  dem  Leben  des  Vermißten  keine  anderen  als  die
angezeigten  Nachrichten  erhalten  haben.  Ist  dem  Organ  eines  Knappschaftsvereins
  auf  Grund  der  Reichsversicherungsordnung  die  Einforderung  dieser  eidesstattlichen
  Versicherung  übertragen,  so  tritt  das  Organ  an  Stelle  des  Versicherungsamts.


*3.

Den  Todestag  Verschollener  #  2)  stellt  der  Verein  nach  billigem  Ermessen
fest.  Für  die  auf  See  Verschollenen  gilt  &§  1100  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung.


4.

Wird  nachgewiesen,  daß  ein  Pensionskassenmitglied,  das  als  verschollen
galt,  noch  lebt,  so  wird  die  weitere  Gewährung  der  Leistungen  eingestellt.  Der
Verein  braucht  die  zu  Unrecht  gezahlten  Beträge  nicht  zurückzufordern.

Gesetzsammlung  1916.  (Nr.  11502—11503.)  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1916.