Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

meinde wieder vorzulesen, und sie sodann 
für gültig auf ein Jayr zu erklären. 
S. 43. 
Dann wird die biste in noch zwei gleich- 
lautenden Eremplarien ausgefertigt. Das 
eine bekommt der Steuer-Einnehmer zur Er- 
hebung, das andere die Gerichtsobrigkeit, 
welcher die Gemeinde in unterster Instanz 
untergeben ist, das dritte bleibt bei den Ak- 
ten der Gemeinde. 
§. 4. 
Bei den Berachschtungen der Steuer- 
Ordner werden die Beschlüsse nach Stim- 
menmehrheit gefaßt. Ist Stimmengleichheit 
vorhanden, so entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
C. 45. 
Der Gemeinde-Ausschuß der Steuer-Ord- 
ner bleibt der Staatskasse für jeden Rach- 
theil verantwortlich, welchen er durch Be- 
handlung des Geschäfts, durch Verspätung 
bei der Steuer = Entrichtung oder sonst zu 
Schulden gebracht hat. 
6 
Hat der Gemeinde !Kueschuß der Steuer- 
Ordner eine Gesetzwidrigkeit oder Parthei- 
lichkeit in Vertheilung der Steuern vorkom- 
men lassen; so hat der Betheiligte, wenn er 
sein Recht suchen und Entschädigung ver- 
langen will, sich klagend an die kompetente 
Gerichtsbehörde zu wenden. 
K. 47. 
Die Steuer = Ordner sind denjenigen, 
deren Rechte und Eigenthum sie durch ihre 
Gesetzwidrigkeit oder Partheilichkeit bei der 
Steuer-Vertheilung verletzt haben, zu vollem 
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Ersatze und Schadloshaltung verpflichtet. 
Die Klage geht auch auf die Erben der Be- 
theiligten über, verjährt jedoch mit zwei 
Jahren. 
S. 48. 
Die Entrichtung der Steuer kann und 
darf durch dergleichen Beschwerden und Kla- 
gen nicht aufgehalten werden. 
. 49. 
Bei. Aufbringung der Beitrags-Quote 
jedes Ritterschaftlichen Kreises finden die- 
selben geseblichen Bestimmungen statt, wie 
bei Gemeinden. 
Vierter Titel. 
F 50. 
Sind von den Steuern, welche durch 
Einführung dieses Gesetzes (§. J.) wegfallen, 
mehrere nahmentlich benannt. 
. 51. 
Das Grdßherzogl. Staats-Ministerium 
ist ermächtigt, alle Reglements, Instructio- 
nen, Erläuterungen und sonstige Maasre- 
geln und Verfügungen zu treffen, oder durch 
das Landschaffts-Collegium treffen zu lassen, 
welche es für geeignet achtet. 
. 52. 
ulle Einrichtungen und Geseßze hinsichtlich 
des Steuer-Wesens, welche mit dem Inhalte 
dieses Gesetzes nicht in Einklang zu bringen 
sind, werden vom Tage der Promulgation 
dieses Gesebes an für aufgehoben betrachtet. 
Zum Schlusse der Sitzung, wurde die 
Erklärungsschrift, die Aufhebung des Spiel- 
karten Monopols betreffend, vorgelesen. 
(Beilage AA.)
	        
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