meinde wieder vorzulesen, und sie sodann
für gültig auf ein Jayr zu erklären.
S. 43.
Dann wird die biste in noch zwei gleich-
lautenden Eremplarien ausgefertigt. Das
eine bekommt der Steuer-Einnehmer zur Er-
hebung, das andere die Gerichtsobrigkeit,
welcher die Gemeinde in unterster Instanz
untergeben ist, das dritte bleibt bei den Ak-
ten der Gemeinde.
§. 4.
Bei den Berachschtungen der Steuer-
Ordner werden die Beschlüsse nach Stim-
menmehrheit gefaßt. Ist Stimmengleichheit
vorhanden, so entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
C. 45.
Der Gemeinde-Ausschuß der Steuer-Ord-
ner bleibt der Staatskasse für jeden Rach-
theil verantwortlich, welchen er durch Be-
handlung des Geschäfts, durch Verspätung
bei der Steuer = Entrichtung oder sonst zu
Schulden gebracht hat.
6
Hat der Gemeinde !Kueschuß der Steuer-
Ordner eine Gesetzwidrigkeit oder Parthei-
lichkeit in Vertheilung der Steuern vorkom-
men lassen; so hat der Betheiligte, wenn er
sein Recht suchen und Entschädigung ver-
langen will, sich klagend an die kompetente
Gerichtsbehörde zu wenden.
K. 47.
Die Steuer = Ordner sind denjenigen,
deren Rechte und Eigenthum sie durch ihre
Gesetzwidrigkeit oder Partheilichkeit bei der
Steuer-Vertheilung verletzt haben, zu vollem
97
Ersatze und Schadloshaltung verpflichtet.
Die Klage geht auch auf die Erben der Be-
theiligten über, verjährt jedoch mit zwei
Jahren.
S. 48.
Die Entrichtung der Steuer kann und
darf durch dergleichen Beschwerden und Kla-
gen nicht aufgehalten werden.
. 49.
Bei. Aufbringung der Beitrags-Quote
jedes Ritterschaftlichen Kreises finden die-
selben geseblichen Bestimmungen statt, wie
bei Gemeinden.
Vierter Titel.
F 50.
Sind von den Steuern, welche durch
Einführung dieses Gesetzes (§. J.) wegfallen,
mehrere nahmentlich benannt.
. 51.
Das Grdßherzogl. Staats-Ministerium
ist ermächtigt, alle Reglements, Instructio-
nen, Erläuterungen und sonstige Maasre-
geln und Verfügungen zu treffen, oder durch
das Landschaffts-Collegium treffen zu lassen,
welche es für geeignet achtet.
. 52.
ulle Einrichtungen und Geseßze hinsichtlich
des Steuer-Wesens, welche mit dem Inhalte
dieses Gesetzes nicht in Einklang zu bringen
sind, werden vom Tage der Promulgation
dieses Gesebes an für aufgehoben betrachtet.
Zum Schlusse der Sitzung, wurde die
Erklärungsschrift, die Aufhebung des Spiel-
karten Monopols betreffend, vorgelesen.
(Beilage AA.)