Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Acht und zwanzigste Sitzung 
den 26. Januar 1821. 
Gegenwärtig 27. Abgeordnete. 
Bey der fortgesetzten Berathung über 
das neue Steuer = System wurden die 
in der vorigen Sitzung aufgestellten vier 
Vorschläge, wie die allgemeine gleich- 
mäßige Besteuerung auszuführen seyn moch- 
te, näher durchgegangen und es entstanden 
daben verschiedene Discussionen, die jedoch 
zu keiner Abstimmung führten. 
Gegen den ersten Vorschlag wurde 
besonders angeführt, a) daß nach dem 
Dornburger Verhandlungen eine Abtheilung 
zwischen Grund= und Nichtgrundstücksbesit- 
zern angenommen worden, damit die auf 
die erstern kommenden directen Abgaben, der 
leichteren Berechnungs= und Erhebungswei- 
se halber, als Grundsteuern erhoben werden 
könnten, b) daß es rätylich seyn dürfte, 
das jetzige Grundsteuer-System so viel als 
möglich beyzubehalten, c) daß eine Ein- 
schätzung der einzelnen Grundstücksbesitzer in 
Klassen höchst schwierig seyn werde, und ei- 
enT Klassification mit verschiedener Procent-Ab- 
gabe, verschieden nach den verschiedenen 
Klassen, nie im Sinne des Landtags bey 
Beabsichtigung eines gleichmäßigen Ab- 
gabe-Systems gelegen habe, und daß d) es 
sehr unbillig seyn werde, wenn man eine 
Revision der Abschätzung nur deßhalb, vor- 
nehmen wolle, um diejenigen, welche sich 
zu niedrig angegeben hátten, höher einzu- 
schtzen, nicht aber um überhaupt die An- 
sätze eines Jeden und auch derjenigen zu 
prüfen, deren Angaben vielleicht zu hoch seyen. 
Zu Erläuterung des zweyten Vor- 
schlags wurde der Bericht der Großherzgl. 
Immediat-Kommission (Beylage BB.) so 
weit er von der ersten Aufbringungs-Me- 
thode handelt, vorgelesen. Demnächst wur- 
de auf die Schwierigkeiten aufmerksam ge- 
macht, die vorhanden wären, um für die- 
jenigen Landestheile, in welchen zeither keine 
oder nur wenig Grundsteuer entrichtet wor- 
den, einen Vertheilungs = Maasstab aufzu- 
finden. 
Gegen den dritten Vorschlag wur- 
de bemerkt, daß nach solchem in den 72. 
verschiedenen Landestheilen, 12. verschiedene 
Steuer-Verfassungen ferner mit unverhält- 
nißméßigem Administrations= Aufwand, be- 
stehen würden. 
Der vierte Vorschlag endlich wurde 
als ein solcher angefochten, welcher mit den 
früheren, landesfürstlich sanctionirten, Land- 
tagsbeschlüssen nicht vereinbarlich sey. 
Mit der Aufforderung zu etwaigen an- 
dern Vorschlägen, wurde die heutige Sitzung 
geschlossen. 
Nrun und zwanzigste Sitzung 
den 27. Januar 1821. 
Gegenwärtig 27. Abgeokdneke. 
Die Sitzung begann mit der wiederhol- 
ten Aufforderung, daß die einzelnen Mitglie- 
der der Versammlung sich über die gethanen 
Vorschläge, wie das neue allgemeine 
Abgabe-System zur Ausführung gebracht 
werden könne, aussprechen oder, wenn noch 
andere Vorschläge gethan werden könnten, 
solche anzeigen mochten. 
Hierauf wurde von neuem die Behaup- 
tung aufgestellt: daß bey der, nach den als 
minimum angenommenen 8. Grundsteuern, 
eintretenden allgemeinen Einkommensteuer, 
der Grundstucksertrag nicht nach dem Ab- 
schätungswerthe, (noch überdieß mit Abzug 
der auf dem Grundstück haftenden Schul- 
den) sondern nach dem Steuer-Stocke ange- 
nommen werden musse. Der Steuer-Stock 
nämlich gebe allein den wahren Maasstab 
ab (vergl. Revisions = Instruction vom 6.
	        
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