Beylage J. zu No. 7. des Regierungs-Blatts. 113
BeylageBB.
Bericht der Großherzogl. Immediat= Kom-
mission vom 17ten August 1820., zu Vor-
bereitung des durch den sanctionirten Land-
tagsbeschluß vom 1F#en Januar 1810. beschlos-
senen Steuer= Systems.
Durchlauchtigster Großherzog 2c. 2c.
Als auf dem zu Schloß-Dornburg im
Jahre 7870. versammelten Landtage Eur.
Königl. Hoheit in einer unterthän' sten
Erklärungsschrift der diesen Landtag bilden-
den Abgeordneten der drey Landstände des
Großherzogthums unter dem Datum des 17ten
Januars 1819. der Landtagsbeschluß,
betreffend das beabsichtigte neue, dem ge-
sammten Staatsgebiete gemeinschaftlich zu
gelten bestimmte Steuer-System ehrerbie-
tigst vorgelegt worden war, geruheten Höchst-
Dieselben
1) durch das landesfürstliche Decret vom
20sten Janr. 1870. den erwähnten Land-
tagsbeschluß in seinen Grundzü-
en zu sanctioniren, und
II) durch ein höchstes Kommissorial-Re-
script vom 27sten Januar 1810. die ehr-
erbietigst unterzeichnete Immediat-
Kommission zum Behuf der
Vorbereitung und Einleitung
des beschlossenen Steuer-Sy-
stems zu ernennen. Sie wurde ange-
wiesen, mit dem auf Antrag und nach
Wahl des Landtags genehmigten stän-
dischen Ausschusse sich in eine solche
Geschaftsbeziehung zu setzen, daß unter
dessen Mitwissen und Theilnahme sie,
die verschiedenen Stadien ihrer gehalt-
reichen Aufgabe zu vollenden bemüht,
jenem Ausschusse ihre Arbeiten mit den
Akten zur Begutachtung von Zeit zu
Jeit mittheile und dieser sonach im
Verhältniß der berathenden sowohl
schriftlichen als mündlichen Mitwirkung
zu ihr sich befinde.
Die Aufträge selbst, deren Auerichtung,
ihrer Bestimmung gemäß und unter der be-
zeichneten Theilnahme des ständischen Aus-
schusses, der ehrerbietigst unterzeichneten Im-
mediat-Kommission in Folge des sanctionir-
ten Landtagobeschlusses und des höchsten Com-
missorium zur Obliegenheit war gemacht wor-
den, waren wesentlich folgende:
Erstens: Ausmittelung der Lei-
stungsfähigkeit der verschieden en
Abtheilungen der Staatsgenossen
zum Behuf einer auf die Resultate
dieser Auemittelung zu gründenden,
dem sanctionirten des fallsigen
Landtagsbeschluß entsprechenden
Besteuerungs-Gesetzgebung;
Zweytens: Entwurf des Geses
bes, welches das unter landesfürstlicher
Sanction beschlossene und in seinen obersten
Grundsähen ausgesprochene Steuer-Sy-
stem, in Anwendung und Entwickelung je-
ner Grundsätze und soweit es das Regula-
tiv derjenigen, als Bestandtheil jenes Sy-
stems gedachten, allgemeinen directen Steuern
betrifft, welche alle Staatsbürger nach
Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit gleichmä-
ßig treffen, hinsichtlich der Grundbesitzer
aber, der leichtern Berechnungs- und Erhe-
bungsweise halber, in Grundsteuern ange-
nommen werden sollten, begründet auf
den Resultaten der Ausmittelung
der Leistungsfähigkeit der Staats-
genossen, als Steuer-pflichtiger,“
darstellen und regeln soll.
Drittens: Entwerfung eines be-
sonderen — doch mit dem ebenerwähnten,
das' Ganze des beabsichtigten Be-
steuerungs= Systems umfassenden