Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

mögens = und Erwerbsverhältnisse — nur 
als ein auf Notorietät Bezug nehmendes 
Erachten der Steuer-Ordner gelten. 
Sonach stellen diese Klassen mit ihren 
Zahlen nur das Fachwerk dar, in welches 
die Ansätze der Einzelnen einzuordnen sind. 
Weil es doch einer Ordnung bedarf, und 
weil doch diese Ordnung eine billige seyn 
soll: so hat man dafür gesorgt, daß theils 
Mannichfaltigkeit der Klassen jedes Orts 
für die verschiedenen Wohlstandsgrade den 
wünschenswerthen Spielraum, theils Stufen-= 
folge der Klassen die zweckmäßige Gradation 
darbiete. Man hat geglaubt, diese Grada- 
tion werde dann am meisten zweckmäßig und 
practisch brauchbar seyn, wenn sie die Klas- 
sen-Abstände am mindesten groß bis zu den- 
enigen Einkommensgrößen bilde, welche in 
den meisten Orten am meisten vorkommen. 
Bey den bedeutenden Einkommengrößen, die 
weit seltner sind, durfte, um nicht reiche 
Kapitalisten oder Unternehmer abzuschrecken, 
im Lande zu wohnen, durch größere Diffe= 
renzen zwischen den Klassen schon eher Für- 
sorge getroffen werden, welche, alles wohl 
und vorurtheilsfrey erwogen, den ärmern 
Staats = oder Gemeindegenossen weit weni- 
ger nachtheilig sind, als wenn man Perso- 
nen den Aufenthalt im Lande verleiden wolle 
te, die durch Gelegenheit zur Arbelt und durch 
Mildthätigkeit den Aermern Nahrung geben. 
Man wende nicht ein, daß es besser ge- 
wesen wäre, die verschiedenen Abstufungen, 
welche bey der Repartition der Ouote einer 
Gemeinde, soweit diese den Nichtgrundbesitz 
trifft, unter die dazu steuerpflichtigen Indivi- 
duen ebenderselben zu beobachten angerathen 
werden könne, nicht in Zahlen-Klassen, 
sondern in Begriffen auczudrücken, und 
diese Begriffe nach ihren wesentlichen und 
unkerscheidenden Merkmalen zu definiren. 
Die Antwort hierauf ist: Ein solches Unter- 
nehmen würde unendlich schwieriger, ja es 
würde unmöglich gewesen seyn. 
  
139 
Statt dies zu beweisen, sey es ge- 
stattet, jeden Unbefangenen auf die Resul- 
tate seines eignen reifen Nachdenkens über 
die Lösung eineb solchen Problems zu ver- 
weisenz und wenn er beliebt, in die Sa- 
che einzudringen und die Bedeutung scharf 
in das Auge zu fassen, welche im Ganzen 
des redigirten Steuer-Gesetzent- 
wurseé der F. 40. an seiner Stelle hat und 
haben muß: so darf man sich schmeicheln, 
daß er entweder nur eine mehr ober- 
flächliche, dann aber auch weit weniger 
befriedigende Methode vorschlagen, oder daß 
er die Unmöglichkeit einräumen würde, die 
mannichfachen Nüancen in Worten auhzu- 
sprechen und gleichsam festzuhalten, welche 
sich hinsichtlich der Abstufungen der Wohl- 
standsgrade der Nichtgrundbesitzer in einem 
Orte ergeben. Es war aber bey den Erör= 
terungen der Redaction dieses §., welche — 
nach Ausweiß der Akten — in einer frür 
hern Form eine weit oberfläáchlichere Abstu- 
fung enthalten hatte, entgegen gestellt wor- 
den, daß mehr Präcision, mehr Vorschrift 
von Seiten des Gesehgebers in diese Stelle 
müsse gebracht werden, und da man fand, 
daß dies in Begriffen zu bewirken nicht ge- 
lingen könne, wurde man gleichsam von 
selbst auf die jetzt gewählte Methode geführt. 
Uebrigens möchte noch am passenden Or- 
te im §. 40. hinzuzufügen seyn: 
„Jeder Eingeschätzte sey befugt, zu er- 
„klären, er beruhige sich bey der ihm zuge- 
„dachten Klasse, aber nicht darum, weil er 
„sich seinem Einkommen gemäß eingeschätzt 
„erachte, sondern weil staatobürgerliche Ge- 
„sinnung ihn antreibe, freywillig mehr zu 
„geben, als streng genommen nöthig seyn 
„würde.“ Die Einverleibung dieser Formel 
wird den Nutzen haben, Kredit= und Verms- 
gensverhältnisse noch heilsamer zu bemänteln. 
Zu 3. Die gewählte dritte Me 
thode ist — aus den angefuhrteu. 
Gründen — den leitenden Normen
	        
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