Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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und Maximen gemäß, welche den 
Erwägungen und Arbeiten der Im— 
mediat-Kommission und des stän- 
dischen Ausschusses zur Richtschnur 
dienten. 
Es wurde von dem Grundsatze ausge- 
gangen, daß das Bestreben, die Aufgabe 
der auf die Leistungskraft gegründeten Gleich- 
mäßigkeit der Steuer-Quoten durch zu- 
fähren, zweyerley Grenzen anerken- 
nen müsse: die Grenze, welche ihm physi- 
sche, aber auch die Grenze, welche ihm 
moralische Hindernisse entgegen stel- 
len; und man war überzeugt, daß diese 
moralischen Hindernisse sich überall 
da und zwar mit zurückweisender Kraft ent- 
gegen stellten, wo die Gleichmäßigkeit der 
Quoten nur auf Kosten von Rechten 
und Zuständen der Staatsgenossen 
könnte erreicht werden, deren Er- 
haltung, Achtung und Pflege nicht 
minder moralisch nothwendig und 
Staatezweck sey, als die Aufgabe, der 
Gerechtigkeit und Vernunft durch Einrich- 
tungen genug zu thun bestrebt zu seyn, wel- 
che die Gleichheit in Tragung der Staats- 
lasten feststellen. 
Man war also überzeugt, daß die An- 
sprüche der Staatsbürger an den Staat 
nicht nur auf Gerechtigkeit in einer ge- 
wissen Hinsicht, z. B. in der eben er- 
wähnten Beziehung, gerichtet seyen, son- 
dern, daß sie Gerechtigkeit in aller Hin- 
sicht und somit nichts weniger fordern 
und erwarten, als daß ihre Ansprüche 
auf der einen Seite nur durch Schmäle- 
rung und Beeinträchtigung anderer ihrer 
wesentlichen Anrechte zu befriedigen unter- 
nommen werde. 
Man war fest überzeugt, daß im gan- 
zen Staatsgebiet kein einziger Besonnener 
die persönliche Freyheit, ein Gut, 
welches ohnehin schon im Gesellschafts-Ver- 
bande nur gegen sehr bedeutende Aufopfe- 
rungen seiner Sphäre geschützt und bewahrt 
werden kann, ohne kdeswegen aufzuhbren, 
eine Vorbedingung aller monschlichen 
und staatsbürgerlichen Tüchtigkeit und 
Lebenswürde zu seyn, der unbedingten 
und mit Härte angewandten Idee der Steuer- 
gleichheit zu gefallen werde Preiß gegeben 
wissen wollen, und daß niemand, welcher 
seine Industrie im Erwerb oder Handel 
wolle geltend machen, begehren könne, daß 
um der mathematischen Gewißheit willen, 
daß der Werth der Milch von der Kuh sei- 
nes Nachbars genau gleichmäßig dem Ab- 
wurfe seiner werbenden Thätigkeit zur 
Mitleidenheit bey Entrichtung der Beyträge 
zum Staatsbedarf gezogen worden sey, 
sammt der Industrie und dem Kredit aller 
— auch seine eigne jener Menge von fis- 
calischen Behelligungen, Plagen und Erpres. 
sungen bloß gestellt werde, ohne welche eine 
genaue und andauernde Gleichmé-= 
bigkeit der Individual -Steuer-Quoten 
des Einkommens aus Kapitalien, Handel 
und Erwerb nicht zu begründen steht und 
nicht aufrecht erhalten werden kann. Mit 
Maximen der hier bezeichneten Art nun stimmt 
die gewählte dritte Methode überein. 
Zu 4. Keine der andern geschil- 
derten Methoden bot weder dieselben 
Kennzeichen ihrer Angemessenheit zu den 
vorstehend ausgesprochenen leitenden Grund- 
saben dar, noch konnte man sich überzeugen, 
daß eine derselben dem nothwendigen 
Theile des sanctionirten Landtags- 
beschlusses vom 17ten Januar 
1819. hinreichend entspreche. 
Alles Weitere uͤbrigens und auch diesen 
Vorschlag Eur. Königl. Hoheit böchstem 
Ermessen und der Prüfung Höchst-Dero 
Staats-Ministerium anheim gebend, ver- 
harren die Mitglieder der ehrerbietigst un- 
terzeichneten Immediat-Kommission als 
Eur. Königl. Hoheit 
 
	        
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