Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage I. zu No. 8. des Regierungs-Blatts. 1/7 
  
Beylage Cc. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom gten Februar 1821. 
das neue Impost-Regulativ betr. 
Ihro K. H. haben mittelst höchsten 
Decrets vom Isten November 1820. den 
Enewurf eines neuen Finanz-Gesetzes, wel- 
ches an die Stelle des Imposts und der 
Tranksteuer Eine Abgabe treten lößt, 
dem getr. Landtage zu seiner verfassungs- 
mäßigen Erklárung gndigst vorlegen lassen. 
Er hat diesem, alle Staats-AUntertha- 
nen des Großherzogthums betreffenden Ge- 
genstande seine ungetheilte Aufmerksamkeit 
gewidmet, und erlaubt sich nun unterthänigst, 
die ihm bey näherer Prufung der einzelnen 
Paragraphen des Gesetzesentwurfs nöthig 
erschienenen Erinnerungen in Folgendem ehr- 
erbietigst vorzutragen. 
Zu den General-Vorschriften. 
Zu g. 1. 
Um jeder Mißdeutung vorzubeugen, duͤrf- 
te es raͤthlich seyn, die Worte: „indirecten 
„und“ ingleichen die ferner folgenden: „mit 
„Ausnahme jedoch des Stempels und der 
„Transito-Abgabe, da wo die letztere üb- 
„lich ist“ wegzulassen. 
Zu 
In denen Stellen, wo das neuere Ge- 
setz von dem ältern im wesentlichen nicht 
abweicht, möchte die Fassung der Paragra- 
phen wie in dem ältern um deswillen bey- 
zubehalten seyn, weil sie kurz und übersicht- 
lich ist, und jeder Staats-Unterthan, der 
das ältere Impost-Regulativ kennt, sich in 
dem neuen dann leichter findet. 
Zu g. 7. 
Wenn es hier heißt: „der Impost ist in 
„guten kassenmäßigen Munzsorten zu ent- 
„richten“ so glaubt der getr. Landtag höch- 
ster Berücksichtigung anheim geben zu mus- 
sen, daß der bey den Landeskassen be- 
stimmte Werth der Kronenthaler an## thlr. 
11 gr. den Bewohnern der entferntern Theile 
des Großherzogthums nachtheilig ist, weil 
er dort im Handel und Wanvdel 1 thlr. 
14 gr. 2 pf. Current-Geld kostet, und im 
Wechsel-Kours gegen Speciesthaler zu 1,3 
thlr. immer mit 1 thlr. 12 gr. angenommen 
wird. 
Zu S§. 15. 
Der getr. Landtag kann den Wunsch 
nicht unterdrücken, daß gegen die Entschei- 
dung des Landschaffts-Collegiums in Impost- 
Defraudations- Sachen, Berufung an Groß- 
herzogl. Landesregierung frey stehen ms- 
ge, und es dürften, falls Ihro K. Hoheit 
solches huldreichst genehmigen, nach den 
Worten: „zum Bereich des Großherzogl. 
„Landschaffts-Collegiums“ die Worte einzu- 
schalten sepn: 
„mit Vorbehalt der Berufung an Groß- 
„berzogl. Landesregierung.“ 
Zu den Special= Vorschriften. 
zum u'sten Kapitel, 
Zu g. 2. 
Die von Großherzogl. Landschaffts-Col- 
legium zu Eisenach in Antrag gebrachte Ver- 
rechtung von Haasen und hohem Wildpret 
vermag der getr. Landtag, in Erwägung 
mehrerer Gründe, nicht zu genehmigen. 
Der angefügte Tarif in Bezug auf 
Schlachtvieh erscheint hier und da unver- 
hältnißmäßig hoch, und dürfte, mit Beybe- 
haltung der übrigen Ansätze, in Folgendem 
abzuändern seyn:
	        
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