Beylage I. zu No. 8. des Regierungs-Blatts. 1/7
Beylage Cc.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom gten Februar 1821.
das neue Impost-Regulativ betr.
Ihro K. H. haben mittelst höchsten
Decrets vom Isten November 1820. den
Enewurf eines neuen Finanz-Gesetzes, wel-
ches an die Stelle des Imposts und der
Tranksteuer Eine Abgabe treten lößt,
dem getr. Landtage zu seiner verfassungs-
mäßigen Erklárung gndigst vorlegen lassen.
Er hat diesem, alle Staats-AUntertha-
nen des Großherzogthums betreffenden Ge-
genstande seine ungetheilte Aufmerksamkeit
gewidmet, und erlaubt sich nun unterthänigst,
die ihm bey näherer Prufung der einzelnen
Paragraphen des Gesetzesentwurfs nöthig
erschienenen Erinnerungen in Folgendem ehr-
erbietigst vorzutragen.
Zu den General-Vorschriften.
Zu g. 1.
Um jeder Mißdeutung vorzubeugen, duͤrf-
te es raͤthlich seyn, die Worte: „indirecten
„und“ ingleichen die ferner folgenden: „mit
„Ausnahme jedoch des Stempels und der
„Transito-Abgabe, da wo die letztere üb-
„lich ist“ wegzulassen.
Zu
In denen Stellen, wo das neuere Ge-
setz von dem ältern im wesentlichen nicht
abweicht, möchte die Fassung der Paragra-
phen wie in dem ältern um deswillen bey-
zubehalten seyn, weil sie kurz und übersicht-
lich ist, und jeder Staats-Unterthan, der
das ältere Impost-Regulativ kennt, sich in
dem neuen dann leichter findet.
Zu g. 7.
Wenn es hier heißt: „der Impost ist in
„guten kassenmäßigen Munzsorten zu ent-
„richten“ so glaubt der getr. Landtag höch-
ster Berücksichtigung anheim geben zu mus-
sen, daß der bey den Landeskassen be-
stimmte Werth der Kronenthaler an## thlr.
11 gr. den Bewohnern der entferntern Theile
des Großherzogthums nachtheilig ist, weil
er dort im Handel und Wanvdel 1 thlr.
14 gr. 2 pf. Current-Geld kostet, und im
Wechsel-Kours gegen Speciesthaler zu 1,3
thlr. immer mit 1 thlr. 12 gr. angenommen
wird.
Zu S§. 15.
Der getr. Landtag kann den Wunsch
nicht unterdrücken, daß gegen die Entschei-
dung des Landschaffts-Collegiums in Impost-
Defraudations- Sachen, Berufung an Groß-
herzogl. Landesregierung frey stehen ms-
ge, und es dürften, falls Ihro K. Hoheit
solches huldreichst genehmigen, nach den
Worten: „zum Bereich des Großherzogl.
„Landschaffts-Collegiums“ die Worte einzu-
schalten sepn:
„mit Vorbehalt der Berufung an Groß-
„berzogl. Landesregierung.“
Zu den Special= Vorschriften.
zum u'sten Kapitel,
Zu g. 2.
Die von Großherzogl. Landschaffts-Col-
legium zu Eisenach in Antrag gebrachte Ver-
rechtung von Haasen und hohem Wildpret
vermag der getr. Landtag, in Erwägung
mehrerer Gründe, nicht zu genehmigen.
Der angefügte Tarif in Bezug auf
Schlachtvieh erscheint hier und da unver-
hältnißmäßig hoch, und dürfte, mit Beybe-
haltung der übrigen Ansätze, in Folgendem
abzuändern seyn: