Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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ein Kalb bis zu einem 
halben Jahre 
ein Rind beyderley Ge- 
schlechte von 1/2 Jah- 
re bis zu 1 Jahre — 16 = —. 
ein dergleichen von 1 
— thlr. 6gr. — pf. 
bis 2 Jahren l —. — 
eine Kuh . 1 -- 16 — 
ein Ochse von 2 bis 3 
Jahren . 2 — — "6 
ein Ochse von 3 bis 4 
Jahren . 2 12 —" 
ein Ochse über 3 Jahre 3 — — 
ein Schwein über 1110 
Pfund . .—-18-—- 
ein Schwein unter 40 « 
Pfund . — - 12- —- 
ein Schwein unter 50 
Pfund — 7 — - 
ein Hammel oder 
Schoͤps . — 65. — -- 
ein Schaaß. . — 4-—- 
Zu 8. 4. 
Weil mehrere Faͤlle denkbar sind, in wel- 
chen es die Noth erfordert, ein Stuͤck Vieh 
sofort zu schlachten, ohne daß man sogleich 
einen Stechzeddel bekommen kann, so dürf- 
ten dergleichen Nothfälle ausdrücklich vorzu- 
behalten sepn. 
Zum 2ten Kapitel. 
Zu F. 2. 
Schmierseife möchte aus einem doppelten 
Grunde mit Impost nicht zu belegen seyn: 
einmal um deßwillen, weil diese Abgabe we- 
nig eintragen wird, vorzüglich aber weil 
solche nicht den Fabrik-Herrn sondern den 
Jabrik= Arbeiter trifft, welcher die Wolle 
von ersterem roh erhäált, und sie für eigene 
Rechnung waschen muß. 
Zum Zten Kapitel. 
u g. 1. 
Was auslaͤndischen in Gebinden kommen- 
den Wein anlangt, so duͤrfte zu Vermei- 
dung von Collisionen und Defraudationen 
jeder Eymer, ohne Beruͤcksichtigung der 
Sorte, Naumburger und Meißner Wein 
mitbegrifsen, mit 4 thlr. zu belegen seyn. 
In Betreff des Landweins ist der getr. 
Landtag der ehrerbietigsten Meinung, daß 
zur Aufhuͤlfe des Weinbaues die eigene Kon- 
sumtion, sowie das Ausschenken von seldbst- 
erbautem Wein und Most Impostfrey blei- 
ben, und beym Vertauf in Gebinden fuͤr 
jeden Eymer 8 gr. vom Kaͤufer entrichtet 
werden moͤge. 
Zu K. 4. 
Da offenbar ein größerer Verkehr durch 
gänzliche Aufhebung des Lagergeldes vom 
Wein, erwirkt und dadurch mancher Vor- 
theil erreicht werden kann, so tritt der getr. 
Landtag der Meinung der Eisenacher Ab- 
theilung des Landschaffts-Collegiums bey, daß 
das Lagergeld von Wein gänzlich aufzuheben 
sep. Den administrativen Behörden bleibt 
übrigens die Anwendung einer andern sichern 
Comtrolle lediglich überlassen. 
Zum 4ten Kapitel. 
u g. 1. 
Aus dem doppelten Grunde, weil man 
einmal bey sattsamer Essig-Fabrikation im 
Lande des ausländischen Essigs füglich ent- 
behren kann, und zweytens weil unter der 
Angabe Essig viel fremder Branntwein ein- 
gebracht und defraudirt wird, dürfte sich 
die von dem getr. Landtage gewünschte Er- 
hö ung der Abgabe für jeden Eymer aus- 
ländischen Essig, ohne Unterschied, bis auf 
1 thlr. 8 gr. rechtfertigen. 
Zu F. 2. und 3. 
Obgleich inländischer Wein = und Bier- 
Essig Impostfrey gelassen werden sollte, 
weil ersterer weniger aus selbst erbautem als 
aus erkauften Weine bereitet zu werden 
pflegt, und daher, durch den Wein sowie
	        
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