Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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tiger Landesschulden darzuleihen, und dar- 
gegen von derselben auf vier Procent Zinsen 
gestellte kleinere Obligationen anzunehmen, 
die bedürfenden Falles, wenn auch mit Ver- 
gütung einiger Procente, statt baaren Gel- 
des bey den zu leistenden Brandentschädi- 
gungen gewiß ohne Nachtheil für die Em- 
pfänger ausgegeben werden könnten. 
Ob nach allen diesen es nicht vielleicht 
einfacher und doch auch eben so ersprieß- 
lich für den Kredit des Brand-Assecura- 
tions = Instituts betrachtet werden könnte, 
wenn dem Landschaffts-Coltegium eine fort- 
währende Ermächtigung ertheilt würde, im 
Nothfall für dasselbe ein Anlehn bis auf 
100,000 Thaler aufnehmen zu dürfen, das 
wollen wir zu Ew. K. H. weisesten Er- 
messen gleichfalls submissest anheim gestellt 
seyn lassen. 
) Das — wegen der von Ew. K. H. 
Ober-Consistorium in unzielsetzlichen Antrag 
gebrachten besondern Brandversicherungs-An- 
stalt der Glocken und Thurmuhren an uns 
erlassene höchste Rescript, hat uns in Folge 
der von Seiten des Landtags hierunter er- 
folgten Erklärung gnädigst aufgetragen, 
den von vorerwähntek Behörde entworfenen 
Plan zu einer solchen Anstalt nochmals zu 
prüfen und denselben alsdann dem allgemei- 
nen Brand-Assecurations-Patent in 9§. ge- 
ordnet, als Anhang beyzufügen. 
Um diesem höchsten Anbefehl gehörig 
nachzukommen, hat vorerst der Referent in 
der Sache ein gründliches Gutachten über 
jenen Gegenstand abgegeben, und die Majo- 
rität der Stimmen, demselben durchgängig 
beytretend, hat hierauf es für sachgemäßer 
und vortheilhafter erkannt, die fragliche An- 
stalt mit dem schon bestehenden Brand-As- 
securations-Inststute zu vereinigen, resp. mit 
selbigem zu verbinden, als solche für sich 
besonders, also ganz getrennt und unabhäán- 
gig von dem letztern, zu errichten. 
In dem vorliegenden nun redigirten Pa- 
tent ist demnach die geeignete Rücksicht hier- 
auf genommen worden und der F. 2. ent- 
häált, wie mit der Einzeichnung der Glocken 
und Thurmuhren verfahren und nach wel- 
chem Maasstabe die Erhebung der ausge- 
schrieben werdenden Beyträge von deren 
Versicherungs-Summe geschehen soll, was wir 
jedoch alles blos unter angepoffter höchster 
Billigung und Genehmigung zu thun, uns 
unterfangen haben. Endlich finden wir es 
6) höchst wünschenswerth, daß den Un- 
terthanen in den hiesigen Landen Gele- 
genheit gegeben werden möge, ihre Mobi- 
lien, Waarenlager 2tc. versichern zu kön- 
nen, ohne dieserhalb zu auswärts beste- 
henden Anstalten der Art ihre Zuflucht neh- 
men zu müssen, wodurch dem hiesigen 
Brand-Assecurations-Institute, weil dort 
die Verhäáltnißmäßigkeit des wahren Wer- 
thes der betreffenden Gegenstände zu der 
darauf versicherten Summe, indem das 
Ganze nur auf kaufmännischer Speculation 
beruht, fast niemals berücksichtiget wird, 
eine nicht geringe Gefährde erwächst. — 
Wirsinddeshalbvorläusigbeschäftiget, 
einen Plan zu einer dergleichen Versiche- 
rungsanstalt für die hiesigen Lande auszu- 
arbeiten und erwarten nur Ew. K. H. des- 
fallsigen höchsten Befehle, um Hoöchstdenen- 
selben ehrerbietigste Vorlage davon zu ma- 
chen. 
ꝛc.
	        
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