Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage 2. zu No. 8. des Regierungs-Blatts. 
UuUnterbeylage b. 
Entwurf 
zu einem neuen, die Brandversicherungs- 
Anstalt betreffenden Patente. 
1. Die Verbindlichkeit, an diesem 
Brand-Assecurations-Institute Theil zu neh- 
men, ist allgemein und erstreckt sich auf alle 
und jede Gebäude in dem ganzen Umfange 
des Großherzogthums. Es gilt gleich viel, 
welcher Art und zu welchem Zwecke sie be- 
stimmt sind und kein Besitzer eines solchen 
Gebáudes, es sey eine physische, oder mo- 
ralische Person, darf sich der Einzeichnung 
desselben entziehen. Namentlich sind auch 
alle dem Landesfürsten Selbst zugehörige, 
a#e im Eigenthume des Staats sich befin- 
denden, alle Kirchen= Pfarr -Schul= und- 
andere geistliche Gebäude der Einzeichnung 
unterworfen. 
Nur die Großherzoglichen Residenz-Ge- 
bäude zu Welmar, so wie Großherzogliche 
Schlösser zu Eisenach, Jena und Neustadt 
aO. und die hie und da im Lande befind- 
lichen landesfürstlichen Lustschlösser, Jagd- 
und Landhäuser, ingleichen die Gebäude auf 
den, der Gesammt-Akademie Jena gehs- 
rigen Dotal-Güthern zu Apolda und Rem- 
da und deren in der Stadt Jena gelegenen 
Häuser, bleiben vor der Hand wie besher 
davon ausgenommen, auch sind wie biöher 
Pulvermühlen, Gebäude über Eisenhammer- 
werken; Schmelz-Seiger und Abtreibehüt- 
ten und dergleichen nicht zuzulassen, wo- 
gegen aber de bei solchen Werken befindli- 
chen besonderen Wohngebäude, sowie Back- 
und Brauhäuser, Farbehäuser, Schmiede- 
Schlosser= Roth= und Gleckengießer-Werk- 
stätten und dergleichen und zwar nach den 
g. 3. weiter festgesetzten Bestimmungen der 
Regel der Einzeichnung unterworfen bleiben. 
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. 2. Der Werth der Kirchen und 
Thürme soll, wie auch bey andern Gebäu- 
den, erel. Mauerwerk angegeben, bey den 
Glocken der Centner incl. Stuhl und Eisen- 
werr 35 rthlr. taxirt, Orgeln und Thurm- 
uhren aber nach pflichtmäsiger Taxe ange- 
nommen und eingezeichnet werden. Dabey 
wird festgesetzt, daß Kirchen und Thürme 
wegen ihrer gewöhnlich feuerfesten Bauart 
und isolirten Lage, so wie auch die darin 
befindlichen Glocken, Uhren rc. die ausge- 
schrieben werdenden Brandcassen-Beyträge 
nur von dem #ten Theil ihrer Einzeich- 
nungs = Summe entrichten und daß diese 
Beyträge von denjenigen, welchen der Bau 
und die Unterhaltung jener Gegenstände ob- 
liegt, zu bestreiten sind. 
§ 3. Es erfordert die Billigkeit, daß 
diejenigen Eigenthümer eines Gebäudes, wel- 
che darin ein Gewerbe treiben, womit eine 
vorzüglich größere Feuersgefahr verknüpft 
ist, als in andern, so wie die in einem ih- 
nen nicht eigenthümlich zustehenden Hause 
zur Miethe wohnende und dergleichen Ge- 
werbe treibende Einmiethlinge, dieserhalb 
annoch besonders einen Beytrag in die In- 
stituts-Kasse entrichten. " 
Es sollen daher die dahin zu rechnen- 
den Apotheker, Bäcker, Brauer, Brannt- 
weinbrenner, Färber, Hutmacher, Klemp- 
ner, Seifensieder, Schmiede, Schlosser, 
Rothgießer, Zuckerbecker, Ziegeleybesitzer und 
Töpfer #c. über das, was sie von den Ge- 
bäuden zu entrichten haben, auch noch die- 
ses darin haltenden Feuerwerks halber in 
den Hauptstädten Weimar, Eisenach und 
Jena mit 200 rthlr., in den übrigen kleinen 
Städten aber, so wie in den Dörfern mit 
100 rthlr. besonders eingezeichnet werden, 
und haben diese Summe bey vorkommenden 
Fallen gleich anderen Assecuranz= Summen
	        
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