Beylage 2. zu No. 8. des Regierungs-Blatts.
UuUnterbeylage b.
Entwurf
zu einem neuen, die Brandversicherungs-
Anstalt betreffenden Patente.
1. Die Verbindlichkeit, an diesem
Brand-Assecurations-Institute Theil zu neh-
men, ist allgemein und erstreckt sich auf alle
und jede Gebäude in dem ganzen Umfange
des Großherzogthums. Es gilt gleich viel,
welcher Art und zu welchem Zwecke sie be-
stimmt sind und kein Besitzer eines solchen
Gebáudes, es sey eine physische, oder mo-
ralische Person, darf sich der Einzeichnung
desselben entziehen. Namentlich sind auch
alle dem Landesfürsten Selbst zugehörige,
a#e im Eigenthume des Staats sich befin-
denden, alle Kirchen= Pfarr -Schul= und-
andere geistliche Gebäude der Einzeichnung
unterworfen.
Nur die Großherzoglichen Residenz-Ge-
bäude zu Welmar, so wie Großherzogliche
Schlösser zu Eisenach, Jena und Neustadt
aO. und die hie und da im Lande befind-
lichen landesfürstlichen Lustschlösser, Jagd-
und Landhäuser, ingleichen die Gebäude auf
den, der Gesammt-Akademie Jena gehs-
rigen Dotal-Güthern zu Apolda und Rem-
da und deren in der Stadt Jena gelegenen
Häuser, bleiben vor der Hand wie besher
davon ausgenommen, auch sind wie biöher
Pulvermühlen, Gebäude über Eisenhammer-
werken; Schmelz-Seiger und Abtreibehüt-
ten und dergleichen nicht zuzulassen, wo-
gegen aber de bei solchen Werken befindli-
chen besonderen Wohngebäude, sowie Back-
und Brauhäuser, Farbehäuser, Schmiede-
Schlosser= Roth= und Gleckengießer-Werk-
stätten und dergleichen und zwar nach den
g. 3. weiter festgesetzten Bestimmungen der
Regel der Einzeichnung unterworfen bleiben.
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. 2. Der Werth der Kirchen und
Thürme soll, wie auch bey andern Gebäu-
den, erel. Mauerwerk angegeben, bey den
Glocken der Centner incl. Stuhl und Eisen-
werr 35 rthlr. taxirt, Orgeln und Thurm-
uhren aber nach pflichtmäsiger Taxe ange-
nommen und eingezeichnet werden. Dabey
wird festgesetzt, daß Kirchen und Thürme
wegen ihrer gewöhnlich feuerfesten Bauart
und isolirten Lage, so wie auch die darin
befindlichen Glocken, Uhren rc. die ausge-
schrieben werdenden Brandcassen-Beyträge
nur von dem #ten Theil ihrer Einzeich-
nungs = Summe entrichten und daß diese
Beyträge von denjenigen, welchen der Bau
und die Unterhaltung jener Gegenstände ob-
liegt, zu bestreiten sind.
§ 3. Es erfordert die Billigkeit, daß
diejenigen Eigenthümer eines Gebäudes, wel-
che darin ein Gewerbe treiben, womit eine
vorzüglich größere Feuersgefahr verknüpft
ist, als in andern, so wie die in einem ih-
nen nicht eigenthümlich zustehenden Hause
zur Miethe wohnende und dergleichen Ge-
werbe treibende Einmiethlinge, dieserhalb
annoch besonders einen Beytrag in die In-
stituts-Kasse entrichten. "
Es sollen daher die dahin zu rechnen-
den Apotheker, Bäcker, Brauer, Brannt-
weinbrenner, Färber, Hutmacher, Klemp-
ner, Seifensieder, Schmiede, Schlosser,
Rothgießer, Zuckerbecker, Ziegeleybesitzer und
Töpfer #c. über das, was sie von den Ge-
bäuden zu entrichten haben, auch noch die-
ses darin haltenden Feuerwerks halber in
den Hauptstädten Weimar, Eisenach und
Jena mit 200 rthlr., in den übrigen kleinen
Städten aber, so wie in den Dörfern mit
100 rthlr. besonders eingezeichnet werden,
und haben diese Summe bey vorkommenden
Fallen gleich anderen Assecuranz= Summen