Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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mit zu verrechten; wogegen aber dieselben, 
weil damit nur eine in Ansehung der meh- 
reren Gefahr zu prästirende besondere Abga- 
be bezweckt wird, bey sich ergebenden Ent- 
schädigungs -Fällen, nicht mit in Aurech- 
nung gebracht und den Eingezeichneten nicht 
vergütet werden. 
8. Da bey diesem Institute die Ab- 
sicht dahin gerichtet ist, daß die sich erge- 
benden Brandschäden von den sämmtlichen 
Theitnehmern nach dem Maase ihrer gesche- 
henen Einzeichnungen vergütet und gemein- 
schaftlich übertragen werden sollen, so kön- 
nen bey demselben durchaus keine Vergü- 
tungen vorkommen und gestattet werden, 
welche nur auf eine locale Vorsorge zu Ab- 
wendung einer in der Folge zu besorgenden 
Feuersgefahr Bezug haben, und in dieser 
localen Absicht erwachsen sind, sondern es 
bleibt unveränderlich festgesetzt, daß nur den 
Besitzern derjenigen Gebäude, die wirklich in 
Rauch auf, und durch das Feuer selbst ver- 
lohren gehen, der eingezeichnete Ersah aus 
dem Institute, nach Verhäáltniß des Verlu- 
stes gewährt werde; so wie denen, deren 
Gebäude, während des Brandes um den 
Fortgang der Flammen zu steuern, ganz 
oder zum Theil niedergerissen oder auch 
durch Erweichung von Wasser oder sonst be- 
schädi. t werden, und welche dadurch in die 
Nothwendigkeit versetzt sind, solche ganz 
eder zum Theil von neuem aufzuführen, eine 
gleichmäßige Entschädigung nicht zu versa- 
gen ist. Auch sollen diejenigen auf eine 
Entschädigung Anspruch zu machen haben, 
deren Gäárten, Zäune, Mauern, Lehm= oder 
Brandwände, Brunnen und dergleichen zu 
Hemmung der Flammen resp. niedergerissen, 
oder fonst beschädiget worden sind. 
Wogegen wenn ein Gebäude durch einen 
nicht zündenden und keinen wirklichen Brand 
verursachenden Gewitterschlag beschädiget 
wird, keine Vergütung aus dem Iunstitut 
statt findet. 
Damit aber auch bey nachbarlichen und 
innländischen Hülfoleistungen, die Gemeinden, 
welche sich durch Thätigkeit und besorgliche 
Anstalten, dem Feuer Einhalt zu ehun, aus- 
zeichnen, nicht noch Gefahr laufen, in schwe- 
re Ausgaben verwickelt zu werden, wenn 
das Ungluͤck wollte, daß ihre Feuerspritzen 
im Feuer beschädiget würden, oder gar ver- 
brennten: so soll in gedachten Fällen solcher 
Schade an den Feuerspritzen, jedoch mit 
Ausschluß der in die Residenz-Städte Wei- 
mar und Eisenach gehörigen, die aus der 
Instituts-Kasse erhalten und reparirt wer- 
den, nach vorgängiger pflichtmäßiger Wür- 
derung des Schadens, aus der Assecuranz-Kasse 
ersetzt werden. 
# 5. Die obere Direction dieser Bre##-= 
Assecurations= und Indemnisations= Anstalt 
ist dem Großherzoglichen Landschaffts-Colle= 
gium ubertragen und es sind daher sämmtliche 
Unterobrigkeiten der Großherzoglichen Lande 
gehalten und verbunden, in vorkommenden 
Fällen an dasselbe zu berichten, von demsel- 
ben Anweisungen und Befehle anzunehmen, 
solche zu befolgen und denselben auf das 
Pünktlichste nachzukommen. 
K. 6. Anlangend das Verhältniß der 
Einzeichnungs -Summe zu dem Werth der 
betreffenden Gebäude, so soll zwar einem 
jeden Einwohner des Großherzogthums noch 
fernerhin frepstehen, seine Gebäude, nach 
seinem eigenen Gutbedünken anzuschlagen und 
zur Einzeichnung bey dem Insiitute anzuge- 
ben. Es wird jedoch erwartet, daß er das 
Gemeinn#hige der Sache und die dabey ge- 
hegte Absicht im Auge haben, und besonders 
in Berlcksichtigung seines eigenen Interesses 
seine Gehaude mit dem an den weitern Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Regulatis 
nachgelassenen höchsten Werty um so mehr 
einzeichnen werde, als selbige bey nach statt
	        
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