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mit zu verrechten; wogegen aber dieselben,
weil damit nur eine in Ansehung der meh-
reren Gefahr zu prästirende besondere Abga-
be bezweckt wird, bey sich ergebenden Ent-
schädigungs -Fällen, nicht mit in Aurech-
nung gebracht und den Eingezeichneten nicht
vergütet werden.
8. Da bey diesem Institute die Ab-
sicht dahin gerichtet ist, daß die sich erge-
benden Brandschäden von den sämmtlichen
Theitnehmern nach dem Maase ihrer gesche-
henen Einzeichnungen vergütet und gemein-
schaftlich übertragen werden sollen, so kön-
nen bey demselben durchaus keine Vergü-
tungen vorkommen und gestattet werden,
welche nur auf eine locale Vorsorge zu Ab-
wendung einer in der Folge zu besorgenden
Feuersgefahr Bezug haben, und in dieser
localen Absicht erwachsen sind, sondern es
bleibt unveränderlich festgesetzt, daß nur den
Besitzern derjenigen Gebäude, die wirklich in
Rauch auf, und durch das Feuer selbst ver-
lohren gehen, der eingezeichnete Ersah aus
dem Institute, nach Verhäáltniß des Verlu-
stes gewährt werde; so wie denen, deren
Gebäude, während des Brandes um den
Fortgang der Flammen zu steuern, ganz
oder zum Theil niedergerissen oder auch
durch Erweichung von Wasser oder sonst be-
schädi. t werden, und welche dadurch in die
Nothwendigkeit versetzt sind, solche ganz
eder zum Theil von neuem aufzuführen, eine
gleichmäßige Entschädigung nicht zu versa-
gen ist. Auch sollen diejenigen auf eine
Entschädigung Anspruch zu machen haben,
deren Gäárten, Zäune, Mauern, Lehm= oder
Brandwände, Brunnen und dergleichen zu
Hemmung der Flammen resp. niedergerissen,
oder fonst beschädiget worden sind.
Wogegen wenn ein Gebäude durch einen
nicht zündenden und keinen wirklichen Brand
verursachenden Gewitterschlag beschädiget
wird, keine Vergütung aus dem Iunstitut
statt findet.
Damit aber auch bey nachbarlichen und
innländischen Hülfoleistungen, die Gemeinden,
welche sich durch Thätigkeit und besorgliche
Anstalten, dem Feuer Einhalt zu ehun, aus-
zeichnen, nicht noch Gefahr laufen, in schwe-
re Ausgaben verwickelt zu werden, wenn
das Ungluͤck wollte, daß ihre Feuerspritzen
im Feuer beschädiget würden, oder gar ver-
brennten: so soll in gedachten Fällen solcher
Schade an den Feuerspritzen, jedoch mit
Ausschluß der in die Residenz-Städte Wei-
mar und Eisenach gehörigen, die aus der
Instituts-Kasse erhalten und reparirt wer-
den, nach vorgängiger pflichtmäßiger Wür-
derung des Schadens, aus der Assecuranz-Kasse
ersetzt werden.
# 5. Die obere Direction dieser Bre##-=
Assecurations= und Indemnisations= Anstalt
ist dem Großherzoglichen Landschaffts-Colle=
gium ubertragen und es sind daher sämmtliche
Unterobrigkeiten der Großherzoglichen Lande
gehalten und verbunden, in vorkommenden
Fällen an dasselbe zu berichten, von demsel-
ben Anweisungen und Befehle anzunehmen,
solche zu befolgen und denselben auf das
Pünktlichste nachzukommen.
K. 6. Anlangend das Verhältniß der
Einzeichnungs -Summe zu dem Werth der
betreffenden Gebäude, so soll zwar einem
jeden Einwohner des Großherzogthums noch
fernerhin frepstehen, seine Gebäude, nach
seinem eigenen Gutbedünken anzuschlagen und
zur Einzeichnung bey dem Insiitute anzuge-
ben. Es wird jedoch erwartet, daß er das
Gemeinn#hige der Sache und die dabey ge-
hegte Absicht im Auge haben, und besonders
in Berlcksichtigung seines eigenen Interesses
seine Gehaude mit dem an den weitern Be-
stimmungen des gegenwärtigen Regulatis
nachgelassenen höchsten Werty um so mehr
einzeichnen werde, als selbige bey nach statt