Zinsen 2c. wirklich in Abzug gebracht worden
wären, so könne deshalb der sanctionirte Land=
tagsbeschluß, daß solche im Allgemeinen nicht
abzuziehen seyen, nicht wieder umgestoßen
werden.
Auch der weitere Vorschlag, daß man
einstweilen, und bis nach Vollendung der all-
gemeinen Vermessung und Bonitirung, auf
andere Weise einen Divisor für die einzelnen
neuen Landestheile, hinsichtlich der Grund-
steuer, aufsuchen möge, fand wegen der vielen
hierbey eintretenden, längst schon erwogenen,
Schwierigkeiten um so weniger Eingang, als
man, wenn auch der Divisor gefunden sey,
doch noch jedem Landestheile überlassen musse,
die Art wie er seine Quote aufbringen wolle,
auszumitteln, was aber keineswegs rathlich
erscheine; auch könne man sich überhaupt nicht
entschließen, jetzt wieder einen ganz neuen Weg
elnzuschlagen.
Das Directorium suchte vorläufig nachzu-
weisen, daß bey den vorliegenden Resultaten
in den meisten neuen Landestheilen, ercl. der
Thüring= Sächsischen, doch weniger Grund-
Abgaben auf jeden Acker kommen würden, als
in den alten Landen, und sicherte eine tabella-
rische Uebersicht hiervon für die nächste Sitzung
zu.
Daher wurde dieser Gegenstand heute ab-
gebrochen und noch ein höchstes Decret vom
1sten Februar 182 1. (Beylage RB.), ein Pa-
tent, wegen der Irren-Anstalt zu
Jena und wegen Verpflegung der
Irren über haupt betreffend, vorgetra-
gen, wobey der jetzt mitgetheilte Gesethesent-
wurf, als den früheren landständischen An-
traͤgen vom 21sten December 1818. (s. Dorn-
burger Verhandl. S. 131. fg.) ganz ange-
messen gefunden und dabey nur bemerkt wur-
de, daß dem möglichen Mißverstándnisse, als
ob für bloße Verstandesschwache, Blödsinnige
und solche Personen, welche an einem bloß
-organischen Fehler leiden, besondere Versor-
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gungsanstalten errichtet werden sollten, vor-
zubeugen seyn werde.
Der Landtag beschloß eine, mit Berücksich-
tigung dieser Bemerkung, abzugebende beyfäl-
lige Erklrung.
Ein und funfzigste Sitzung
den aasten Februar 18a1.
Gegenwärtig a7. Abgeordnete.
Nach geschehener Vorlesung und erfolgter
Genehmigung der Erklärungs-Schrift,
die Versorgung Geistes-kranker
Personen betreffend (Beylage 8Ss8.)
wurden die Berathungen über die neue
Grundbesteuerung der bisherigen
steuerfrepen Besitzungen und der
neuen Landestheile, fortgesetzt.
Gegen die Richtigkeit der für lehßkere bey
der Revision von 18109. gefundenen Ansätze
wurde ferner angeführt: Wenn die bey Boni-
tirung der Normal-Fluren der neuen Landes-
theile angewendeten Grundsätze denen ganz
gleich wären, welche bey der ursprünglichen
Bonitirung der alten Lande beobachtet wor-
den, so müsse, wenn man jene Grundsätze nun
auch auf die alten Lande nach der Ackerzahl
anwende, dieselbe Summe als Steuerbetrag
des gesammten Grundeigenthums im ganzen
Lande herauskommen, welcher sich ergebe, wenn
man den jetzt gefundenen Grundsteuer-Betrag.
der neuen Lande zu der Summe der gegenwär-
tigen Grundsteuer der alten Lande hinzu rech-
ne. Dieses sey aber nicht der Fall, denn bey
Anwendung der neuerlichen Bonitirungs=
Grundsätze auf das ganze Großherzogthum
nach der Ackerzahl, müsse ein Steuer-Ter-
min 25,834 thl. 18 gr. 1 pf. betragen; der-
selbe betrage aber nach den durch die Revision
von 1810. gefundenen Verhältnissen wirklich
nur 22,057 thl. 23 gr. T pf.,, folglich fehl-
ten bey jedem Termine 3,777 thl. 10 gr., um