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3) Die Entschädigungsforderung eines
hiesigen Hausbesitzers wegen der seinem
Hause, laut Urkunde vom 2'sten Septem-
ber 1626., verliehenen Tranksteuerfreyheit
auf 2. Gebräude Bier und 15. Eymer Wein.
4) Der Antrag einiger Eisenachischer
Ritterguthsbesitzer: daß ihnen, gegen Verzicht
auf ihre Entschädigung, das freye Disposi=
tions -Recht über die Substanz ihrer Lehn-
güther erwirkt werden möge.
Den drey ersten Gesuchen wurde von
mehreren Seiten widersprochen, zu r., weil
der Begriff von Steuerfreyheit, höchstens
mit Ausnahme der Orte, die gar keine
Grundsteuern bisher entrichtet häátten, gar
nicht eintrete; zu 2., weil diese Abgaben
doch im Jahre 1816., als dem Normal-
Jahre entrichtet worden, weil sie bey den
an das Großherzogthum übergegangenen
Rittergüthern, auch später und nach dem
Jahre 1817. nicht wieder weggefallen wä-
ren, und wahrscheinlich auch im Königreich
Sachsen noch jetzt gezahlt wurden; und zu 3.,
weil dieses Tranksteuer-Privilegium schon
längst und schen mit dem vorigen Impost-
Regulative für erloschen anzunehmen seyn
dürfte.
Der unter 4., erwähnte Antrag aber
führte zu dem Beschlusse einer Anfrage beny
Sr. K. H. dem Großherzoge, in wie weit
der fruͤhere landstaͤndische Antrag vom 17ten
Januar 1819. daß alle Lehngüther in Erb-
lehn verwandelt werden moöchten, (s. Dornb.
Verhandlungen S. 7.) berucksichtiget wor-
den? —
Drey und funfzigste Sitzung
den 24sten Februar 1821.
Gegenwart 27. Abgeordnete.
Um uͤber die Berathungen in den let-
ten Sitzungen wegen der Grundbesteue-
rung feste Beschlüsse herben zu fähren,
stellte das Directorium folgende Fragen:
1) Sind die acht Alt-Weimarischen Grund-
steuern, welche dem Grundbesitz durch den
sanctionirten Landtagsbeschluß als vorzugs-
weise Steuerpflicht auferlegt worden, in ih-
rem Bestande und in ihrer einzelnen Ver-
theilung unabänderlich, so daß kein denkba-
res neues Grundsteuer-System auf ihre
gegenwärtige Umlage einwirken kann?
Zunächst wurde gegen die Aufstellung
dieser Frage erinnert, daß ihre Entscheidung
zu Einführung des neuen Steuer-Sostems
gar nicht erforderlich sey, weil nirgends aus-
gesprochen worden, daß nie mehr als acht
Grundsteuern vorzugsweise vom Grundeigen-
thume gegeben werden sollten, vielmehr die
Bezeichnung jener acht Steuern, als Mini-
mum, beweise, daß eine größere Vorausbe-
lastung des Grundeigenthums nicht ausge-
schlossen wäre; auch könne jene Bestimmung
fortdauernd gar nicht angenommen werden,
weil sie eine zu große Prágravation der Nicht-
grundstücksbesitzer enthalte, und es Verfas-
sungswidrig seyn würde, eine Abgabe in
voraus auf ewige Zeiten zu verwilligen; fer-
ner könnten die acht Steuern nicht als un-
abänderlich in ihrem Bestande angenommen
werden, denn alsdann würden bey einer
neuen Beschockung doppelte Kataster geführt
werden müssen, eines wegen jener altern acht
Steuern, das andere wegen der öbrigen
Grundabgaben, nach einer neuen Beschockung;
endlich aber dürfe der Umstand, daß die
Entschädigung für die sonst steuerfreyen Be-
sibungen, nur nach dem Betrage von acht
Alt-Weimarischen Steuern gegeben werde, eine
neue und richtigere Beschockung nicht behin-
dern: denn durch jene Entschädigungs-Sum-
me sey Vergleichsweise die gesammte Steuer-
frepheit abgekauft worden.
Dagegen wurde erwidert, daß nach der
mehr erwaͤhnten Erklaͤrungsschrift vom 17ten