Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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3) Die Entschädigungsforderung eines 
hiesigen Hausbesitzers wegen der seinem 
Hause, laut Urkunde vom 2'sten Septem- 
ber 1626., verliehenen Tranksteuerfreyheit 
auf 2. Gebräude Bier und 15. Eymer Wein. 
4) Der Antrag einiger Eisenachischer 
Ritterguthsbesitzer: daß ihnen, gegen Verzicht 
auf ihre Entschädigung, das freye Disposi= 
tions -Recht über die Substanz ihrer Lehn- 
güther erwirkt werden möge. 
Den drey ersten Gesuchen wurde von 
mehreren Seiten widersprochen, zu r., weil 
der Begriff von Steuerfreyheit, höchstens 
mit Ausnahme der Orte, die gar keine 
Grundsteuern bisher entrichtet häátten, gar 
nicht eintrete; zu 2., weil diese Abgaben 
doch im Jahre 1816., als dem Normal- 
Jahre entrichtet worden, weil sie bey den 
an das Großherzogthum übergegangenen 
Rittergüthern, auch später und nach dem 
Jahre 1817. nicht wieder weggefallen wä- 
ren, und wahrscheinlich auch im Königreich 
Sachsen noch jetzt gezahlt wurden; und zu 3., 
weil dieses Tranksteuer-Privilegium schon 
längst und schen mit dem vorigen Impost- 
Regulative für erloschen anzunehmen seyn 
dürfte. 
Der unter 4., erwähnte Antrag aber 
führte zu dem Beschlusse einer Anfrage beny 
Sr. K. H. dem Großherzoge, in wie weit 
der fruͤhere landstaͤndische Antrag vom 17ten 
Januar 1819. daß alle Lehngüther in Erb- 
lehn verwandelt werden moöchten, (s. Dornb. 
Verhandlungen S. 7.) berucksichtiget wor- 
den? — 
Drey und funfzigste Sitzung 
den 24sten Februar 1821. 
Gegenwart 27. Abgeordnete. 
Um uͤber die Berathungen in den let- 
ten Sitzungen wegen der Grundbesteue- 
rung feste Beschlüsse herben zu fähren, 
stellte das Directorium folgende Fragen: 
1) Sind die acht Alt-Weimarischen Grund- 
steuern, welche dem Grundbesitz durch den 
sanctionirten Landtagsbeschluß als vorzugs- 
weise Steuerpflicht auferlegt worden, in ih- 
rem Bestande und in ihrer einzelnen Ver- 
theilung unabänderlich, so daß kein denkba- 
res neues Grundsteuer-System auf ihre 
gegenwärtige Umlage einwirken kann? 
Zunächst wurde gegen die Aufstellung 
dieser Frage erinnert, daß ihre Entscheidung 
zu Einführung des neuen Steuer-Sostems 
gar nicht erforderlich sey, weil nirgends aus- 
gesprochen worden, daß nie mehr als acht 
Grundsteuern vorzugsweise vom Grundeigen- 
thume gegeben werden sollten, vielmehr die 
Bezeichnung jener acht Steuern, als Mini- 
mum, beweise, daß eine größere Vorausbe- 
lastung des Grundeigenthums nicht ausge- 
schlossen wäre; auch könne jene Bestimmung 
fortdauernd gar nicht angenommen werden, 
weil sie eine zu große Prágravation der Nicht- 
grundstücksbesitzer enthalte, und es Verfas- 
sungswidrig seyn würde, eine Abgabe in 
voraus auf ewige Zeiten zu verwilligen; fer- 
ner könnten die acht Steuern nicht als un- 
abänderlich in ihrem Bestande angenommen 
werden, denn alsdann würden bey einer 
neuen Beschockung doppelte Kataster geführt 
werden müssen, eines wegen jener altern acht 
Steuern, das andere wegen der öbrigen 
Grundabgaben, nach einer neuen Beschockung; 
endlich aber dürfe der Umstand, daß die 
Entschädigung für die sonst steuerfreyen Be- 
sibungen, nur nach dem Betrage von acht 
Alt-Weimarischen Steuern gegeben werde, eine 
neue und richtigere Beschockung nicht behin- 
dern: denn durch jene Entschädigungs-Sum- 
me sey Vergleichsweise die gesammte Steuer- 
frepheit abgekauft worden. 
Dagegen wurde erwidert, daß nach der 
mehr erwaͤhnten Erklaͤrungsschrift vom 17ten
	        
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