Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Peise entschädigt werden foll, allein die Er 
mittelung ist wirkungslos, denn das naͤmliche 
Gesetz entzieht ihm diese Entschädigung wenig- 
stens zu neun Zehntheilen wieder. 
Wir wissen unter diesen Umständen die 
vom getreuen Landtage freudig ausgespro- 
chene Anerkennung der möglichsten Berück- 
sichtigung der Eigenthumsrechte mit dessen 
zweyten Wunsche nicht füglich zu vereinigen. 
Indessen hat derselbe uns doch auf einen 
Punkt aufmerksam gemacht, wo uns das 
Gesetz nicht bestimmt genug für den Fall 
schien, wo der Bezirk der Dienstempfangen- 
den Herrschaft so klein gegen die geforderte 
Zahl der Dienstpflichtigen gefunden würde, 
daß die Dienste aus solchen, der Lokalität 
nach, nicht geleistet werden könnten. Hier 
haben wir gemeint, müsse den Dienstleisten- 
den gesetzlich zu Hülfe gekommen werden, 
und vielleicht ist dieß derselbe Anlaß, wel- 
cher den getreuen Landtag auf jenen Vor- 
schlag brachte, den wir unausführbar halten. 
1 Wi schlagen daher vor zu C. des F. 
noch durch einen Zusatz bestimmen zu 
uf en: 
Sollte sich hie und da ergeben, daß, nach 
„einem fünf und zwanzigjéhrigem Durch- 
„schmtte gerechnet, der dienstleistende Be- 
„zirk zu gering wäre, um die Zahl des 
„Zwangsgesindes zu liefern, welche das 
„ökonomische Bedürfniß, oder die sonstige 
„Berechtigung des Dienstempfangenden Gu- 
athes erfordert; so ist diese Anzahl auf 
„so weit zu mindern, als der Bezirk sol- 
ache zu liefern im Stande wäre, und 
„nur nach dieser wirklichen Leistungsfähig= 
„keit die Entschädigung auszuwerfen.“ 
Damit mochte aber auch der Dienstleisten- 
den Klasse von Staatsbürgern die aller- 
möglichste Rücksicht gegönnt seyn, und ein 
Mehreres wird sich nicht bestimmen las- 
sen, ohne dem Gesetzentwurfe ganz andere 
Grundsätze unterzulegen, Denn wollte man 
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ohngeachtet obiger Erinnerungen, die auf 
Thatsachen, Local-Kenntniß und Recht sich stü- 
ben, weiter gehen, so würden die wohlet: 
worbenen Rechte der Guthsbesitzer größten- 
theils ohne Entschädigung der beabsichtigten 
Aufhebung des Zwangdienstes zum Opfer 
werden müssen und ein ganz neuer Gesetz- 
entwurf erfordert werden. 
Noch eine Schlußbemerkung sey uns ge- 
stattet. Der getreue Landtag steht in der 
Meinung, die fragl. Gesindedienste könnten 
nie durch Andere als die Pflichtigen gethan 
werden und findet darinn einen Hauptunter- 
schied zwischen Gesindediensten und andern 
Frohnen. Dem ist aber nicht so. Gleichwie 
Frohnen durch Stellvertreter geleistet wer- 
den, so werden es häufig auch Gesindedienste, 
wo die Dienstpflichtige gewählte Person eine 
andere tüchtige der dienstempfangenden Herr- 
schaft stellt. 
Wie lebhaft wir übrigens die Abschaf- 
fung ver fragl. Zwangdienste wünschen, darü- 
ber haben wir uns in unserm frühern Be- 
richte schon ausgesprochen, und so sehr wir 
die auf Erleichterung der Dienstpflichtigen 
bey der Ablösungsweise gerichtete wohlmey- 
nende Absicht des getreuen Landtags ehren, 
so sehr glauben wir auch hoffen zu dürfen, 
daß die pflichtmäßig entwickelten Gründe un- 
serer abweichenden Ansicht hinreichen möchten, 
die bey unserm Gesetzesentwurfe angenom- 
mene Basis festzuhalten. Wir bemerken, daß 
wir die oben vorgeschlagenen zwey Zusätze 
ad 1. und 2. der Erinnerungen des getreuen 
Landtags, dem Gesetzesentwurfe Blt. zob. 
der Regierungs-Akten ohnzielsetzlich einge- 
schaltet haben. r
	        
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