Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Grundbesiß auszumittelnden Einkommens- 
Quote billig in Abzug gebracht werden müsse. 
Der getreue Landtag hat sich durch wie- 
derholte Abstimmung darüber nicht vereini- 
gen bönnen, und wenn auch für jetzt, bey 
der nur höchst oberflächlich möglichen Er- 
mittelung der Einkommens = Quoten vom 
gesammten Grund= und Nicht = Grundver- 
mogen der Staakébürger diese Frage nicht 
von Wichtigkeit erschten, so Paubr doch der 
getreue Landtag für die Zuk#unft, wo diese 
Verhältnisse richtiger ausgemittelt vorkiegen 
werden, deren Entscheidung nach §. 82. des 
Grundgefebes dem höchsten Ermessen anheim 
geben zu müssen. 
5) Die allgemeine, das Einkommen vom 
Nicht-Grundbesict und die keistungs- 
fühigkeit der Staatsbürger überhaupt be- 
hreifende directe Steuer gründet sich 
a) auf die natürliche und erweisliche Er- 
werbsfähigkeit aller eines selbstständigen Er- 
werbes fähigen Staatsunkerthanen, ohne 
Unterschied des Standes und Geschlechts in- 
sofern sie nicht schon beym Diensteinkommen 
oder bey der Gewerbs= und Geschäftsthä- 
tigkeit mit in Ansatz gebracht worden ist; 
b) auf Gewerbe= und Geschäftsthärtg- 
keit; 
) auf Interesse-Einkommen von Activ-= 
Kapltalien mit alleiniger Ausnahme des Ab- 
wurfs von denenjenigen, welche im Jahre 
1815., insofern eine Zwangs. Anleyhe noth- 
wendig war, gegen die ständische Versiche- 
rung, daß sie keiner denkbaren Abgabe un- 
terliegen solkten, der Haupt-Landschafftskasse 
frepwillig dargeliehen worden sind, und 
d) auf Diensteinkommen der Staats- 
und anderer Diener, mit alleiniger Ausnah- 
me des gesammmten Personals der Akade- 
mie Jena, Kirchen, milder Stiftungen, und 
der Kirchen= und Schulbiener, al solcher. 
„Indem diese vier Haupt-Abtheilungen 
des Einkomuens der Staatöbörger, abbese- 
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ben von deren Grunbbesih, nach gleichem 
Verhältniß durch eine allgemeine Einkom- 
men = Steuer gleichmäßig in Anspruch ge- 
nommen worden, so wird der größte Theil 
der Landeseinwohner, besonders der alten 
Lande kein neues Abgabe = Spstem darin 
erkennen, vielmehr nur die ihnen bereits be- 
kannte Personen -Gewerbe-Revenben= und 
Besoldungs = Steuer, jedoch auf einfachere 
und gleichmäßigere Grundsäte gestutzt, wie- 
derfinden. 
0) Um eine richtige und für alle Theile 
des Großherzogthums gleichmäßige Einschä- 
bung zu erhalten, hält der getreue Landtag 
für das sicherste Mittel, daß solche vom 
Großherzoglichen Landschaffts-Collegium, nach 
allgemeinen Grundsäten, und in Bezug auf 
Gewerbe, nach einer auf alle Landeskheile an- 
wendbaren Skale, geschehen möge. 
ey Entwerfung dergleichen allgemelner 
Grundsähe bönnten die vorliegenden Abschä- 
bungs-Ergebnisse, und mehrere audere bereits 
vorhandene Mirttel zweckmäßig benutt wer- 
den, und wenn eine solche allgemeine Skale 
mit Genehmigung J. K. H. und des gekreuen 
Landtags festgestellt worden wäre, so dürften 
dann nur von dem Ortsvorstande zu fertl- 
gende, und von jedes Orts Obrigkeit zu prü#- 
sende neue Rollen abzufordern seyn, in wel- 
che blos die Namen der Ortseinwohner, mit 
Angabe ihrer Erwerbsart und bes Umfangs 
des Geschäfts, ingleichen des Einkommens 
von Kapitalien und an Besoldung einzuzeich- 
nen wären, und das Großherzogliche Land- 
schaffts = Collegium bewirkte sschamn nach 
Maasgabe der festgestellten Skale die Ein- 
schüätung des muthmaaßlichen Einkommens 
selbst. 
Genehmigen J. K. H. diesen von dem 
getreuen Landtag als den allein für den sicher- 
sten anerkannten Weg, so trägt er ehrerbie- 
tigst darauf an, baß vom Großherzoglichen 
Landschaffts-Collegium nach Maßgabe dfeser
	        
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