Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Hiernach hat sich ein ohngefähres Ver- 
hältniß vom Grundvermögen wie eins zu 
dem Nicht-Grundvermögen wie, zwey erge- 
ben, und es würde daher, im Fall J. K. H. 
solches zu genehmigen geruhen sollten, für 
die bevorstehende Verwilligungezeit ven ke 
Bedarf-Summe an allgemeinen directen 
Steuern ein Drittheil von den Grund- 
besibern durch Grundsteuern, und zwen 
Drittheile von dem Nicht-Grund- 
vermögen der Staatöbürger durch Ein- 
kommensteuern zu erheben seyn. 
Noch mehr veranlaßt, ja gerechtfeetigt 
zu diesem Verfahren fand sich der getreue 
Landtag aus dem Grunde, weil auch bey 
dieser Feststellung dem Grundbesitz in dem 
bep weiten größten Theile des Großherzog-= 
khums eine nicht unbedeutende, wiewohl ge- 
rechte und besonders bey den gegenwärtigen 
Zeitverhältnissen sehr bedürftige Erleichterung, 
zu Theil wird, dem Nicht-Grundvermogen 
der Staatsbürger hingegen ein bey weitem 
größerer Thell der Staatölasten auferlegt 
wird, dessen verhältnißmäßig noch großere 
Erhöhung für jeht und bis seine glr#ßere 
Leistungofahigkeit vollständiger erwiesen wie 
gegenwärtig vorliegt, auf jeden Fall unräth- 
lich erschien, und daber eine richtigere Er- 
mittelung der Leistungsfähigkeit bey der 
Haupt Abtheilung des staatsbürgerlichen 
Vermögens mit zureichendem Grunde folgen- 
den Landtägen vorbehalten bleiben muß. 
Wenn J. K. H. diesen Anträgen des 
getreuen Landtags die dböchste landeofürstli- 
che Sanction zu ertheilen geruhen, so wird 
deren sofortige Anwendung bep der beveor- 
stehenden Abgabenverwilligung yur noch da- 
von abhängig senn, in wie welt es dem 
Großherzegl. Landschaffts-Collegium möglich 
seyn dürfte, diejenigen Vorarbeiten frühzei- 
tig genug zu bewirken, welche der getreue 
Landtag unter Zisser 6. demselben vorbehal- 
ten zu müssen glaubte, und weil davon die 
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Erhebung der Einkommensteuer vom Nicht- 
Grundvermogen der Staatöbürger lediglich 
ahhängig ist, so wäre es höchst erwunscht, 
wenn ihm solche, noch während seiner der- 
maligen Zusammenkunft, zur Prüfung und 
Genehmigung vorgelegt werden könnten. 
Sollte indeß dieser Wunsch des getreuen 
Landtags nicht erreichbar seyn, so dürfte 
dieser Gegenstand eine außerordentliche Ver- 
sammlung des Landtags, wenn auch nur zu 
oben gedachtem Zwecke und für wenige Sit- 
zungen, exforderlich machen, um deren bald 
möglichste Anordnung J. K. H. der getrene 
Landtag im Voraus unterthänigst bittet, da- 
mit alodann der baldigsten Erreichung des 
gewollten Zweckes kein ferneres Hinderniß im 
Wege stehen möge. 
Uebrigens bedarf es wohl keiner beson- 
dern Erwähnung, daß sämmtliche in diesem 
neuen Steuer-Sostem nicht enthaltene Ab- 
gaben, und zwar nicht allein diejenigen, 
welche im Fosten Paragraphen des gedruck- 
ten Steuer-Gesetzesentwurfs genannt find, 
sondern auch alle übrige dort nicht aufge- 
führte, in sofern sie in landschafstliche Kas- 
sen fließen, mit Eintritt des neuen Abgabe- 
wesens nicht mehr entrichtet werden. 
Durch diese weiter entwickelten Grund- 
säße zu einer neuen Steuerverfassung dürf- 
ten die in der unterthänigsten Erklárungs- 
schrift vom 20sten December 7820. in Be- 
zug auf die Steuerverhältnisse des Amts 
Ilmenau ehrerbietigst vorgetragenen ohnmaas- 
geblichen Vorschläge, in Bezug auf welche 
J. K. H. die höchste landesfürstliche Sanc- 
tion, besage des höchsten Decrets vom 2ten 
Januar 1821. bis zu Darlegung der Be- 
schlusse uber das Steuerwesen des Großher- 
zogthums aussetzten, nicht entkraftet werden, 
sondern dieselben vielmehr auch für das 
Amt Ilmenau anwendbar erscheinen. 2c. 
Der getreue Landtag 2c.
	        
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