Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Faͤlle, wo Wittwen-Pension gar nicht eintritt, 
oder die die eingetretene resp. noch vor dem Tode 
der Wittwe wieder wegfällt, durften sich wohl 
von selbst als zweckmäßig rechtfertigen. 
Der K. vo. bestimmt die Dotation der 
Wittwenkasse. Zuerst bietet sich als der na- 
türlichste Fonds dazu diejenige Summe dar, 
welche schon in diesem Augenblick auf Witt- 
wen= und Waisen-Pensionen aus Staatömit- 
teln verwendet wird. 
Sie mußte ohnehin in jedem Falle ge- 
deckt werden und ist durch die Einrichtung 
des Staatöhaushalts bereits wirklich fundirt. 
Es ist also durchaus bein Opfer, keine 
neue Verwilligung zu nennen, wenn der Staat 
sie künftig als firen Beytrag zur Wittwen- 
kasse fortzahlt. 
Auch wäre außerdem die Errichtung der 
ganzen Wittwen-Anstalt überhaupt unmöglich. 
Nach der Hauptbeylage B. werden an 
solchen Wittwen= und Wassen-Pensionen, die 
nach dem Gesetzesentwurf an die Witt- 
wenkasse übergehen, in diesem Augenblick 
gezahlt: 
a) 10,0orthlr. 15 gr. 3 pf. aus der Kammer, 
b) 1,818 = 5-.90 aus den verschiede- 
nen landschaftlichen Kassen. 
Es schien passend, nur die runden Sum- 
men von 
ro, Ooo rthlr. — und 
1, 860 — — 
zur Basis anzunehmen. 
Die aus der Kammerkasse bestrittenen 
Wittwen-Peussonen sind bekanntlich unter der- 
jenigen Summe von 740,500 rthlr. begriffen, 
welche als landschafstlicher Beytrag zu den 
Staatsmäßigen Ausgaben der Kammer, zu 
Folge der jüngsten ständischen Verwilligungen, 
jährlich gezahlt werden. 
Hieraus folgt, daß wenn die Kammer 
künftsg von Entrichtung jener Pensionen frey 
wird, und die Haupt-Landschafftskasse deren 
Betrag an die Wittwenkasse leistet, alsdann 
eine gleiche Summe von dem landschafftli- 
chen Adjuto abgehe. 
Weder die Kammer noch die Haupt-Land- 
schafftokasse verliert hierbey das allergeringste. 
Man könnte einwenden, daß der Kam- 
merkasse der Vortheil des allmähligen Abe 
sterbens der Wittwen-Pensionen entgienge. 
Allein ste würde dagegen die wieder neu 
entstehenden Wittwen-Penstionen zu tragen 
haben, welche noch eine lange Rephe von 
Jahren hiendurch mehr, als die Absterbenden, 
betragen werden, weil, bey erst nenerliche 
Vergrößerung des Grotzhherzogthums und des 
Diener-Personals, die Wittwenzahl ihr Mari- 
mum noch lange nicht erreicht hat. 
Es ist also einleuchlend, daß für Großher= 
zogl. Kammer die Abnahme der jebigen Witt- 
wen-Pensionen gegen ganz gleiche Minderung 
des landschafftlichen Adjuto nur von entschiede- 
nem Vortheil seyn bann, indem sie hierdurch 
vor künftig unvermeidlicher Mehrausgabe ge- 
schutzt wird. Ueberdieß hat das hböchste De- 
cret an den Landtag vom öten Jan. 1819. 
bereits ausgesprochen; 
„daß diejenigen Ersparnisse, welche an der 
Post für Penstonen durch Errichtung einer 
Penfions-Anstalt für Wittwen der Staats- 
diener, unter ständischer Mitwirkung und 
nach ständischer Verwilligung, möglich wür- 
den, den Landeskassen verbleiben sollen.“ 
Eben so vortheilhaft ist es aber auch 
für die Landschafftskassen, wenn sie, gegen Ein- 
werfung des dermaligen Betrags aller von 
iynen bestrittenen Wittwen-Pensionen in die 
Wsttwenkasse, gänzlich frey werden von Ent- 
richtung dieser Pensionen und von der aus- 
serdem unvermeidlichen Nothwendigkeit, jenen 
Betrag noch eine ziemltche Reyhe von Jah- 
ren hindurch jährlich zu vermehren. 
Denn auch die nach der bisherigen Ver- 
fassung aus der Haupt-Landschaffts- und aus 
den Kreiskassen, imgleichen aus der Kriegs- 
kasse zu pensionirenden Wittwen haben das
	        
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