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Faͤlle, wo Wittwen-Pension gar nicht eintritt,
oder die die eingetretene resp. noch vor dem Tode
der Wittwe wieder wegfällt, durften sich wohl
von selbst als zweckmäßig rechtfertigen.
Der K. vo. bestimmt die Dotation der
Wittwenkasse. Zuerst bietet sich als der na-
türlichste Fonds dazu diejenige Summe dar,
welche schon in diesem Augenblick auf Witt-
wen= und Waisen-Pensionen aus Staatömit-
teln verwendet wird.
Sie mußte ohnehin in jedem Falle ge-
deckt werden und ist durch die Einrichtung
des Staatöhaushalts bereits wirklich fundirt.
Es ist also durchaus bein Opfer, keine
neue Verwilligung zu nennen, wenn der Staat
sie künftig als firen Beytrag zur Wittwen-
kasse fortzahlt.
Auch wäre außerdem die Errichtung der
ganzen Wittwen-Anstalt überhaupt unmöglich.
Nach der Hauptbeylage B. werden an
solchen Wittwen= und Wassen-Pensionen, die
nach dem Gesetzesentwurf an die Witt-
wenkasse übergehen, in diesem Augenblick
gezahlt:
a) 10,0orthlr. 15 gr. 3 pf. aus der Kammer,
b) 1,818 = 5-.90 aus den verschiede-
nen landschaftlichen Kassen.
Es schien passend, nur die runden Sum-
men von
ro, Ooo rthlr. — und
1, 860 — —
zur Basis anzunehmen.
Die aus der Kammerkasse bestrittenen
Wittwen-Peussonen sind bekanntlich unter der-
jenigen Summe von 740,500 rthlr. begriffen,
welche als landschafstlicher Beytrag zu den
Staatsmäßigen Ausgaben der Kammer, zu
Folge der jüngsten ständischen Verwilligungen,
jährlich gezahlt werden.
Hieraus folgt, daß wenn die Kammer
künftsg von Entrichtung jener Pensionen frey
wird, und die Haupt-Landschafftskasse deren
Betrag an die Wittwenkasse leistet, alsdann
eine gleiche Summe von dem landschafftli-
chen Adjuto abgehe.
Weder die Kammer noch die Haupt-Land-
schafftokasse verliert hierbey das allergeringste.
Man könnte einwenden, daß der Kam-
merkasse der Vortheil des allmähligen Abe
sterbens der Wittwen-Pensionen entgienge.
Allein ste würde dagegen die wieder neu
entstehenden Wittwen-Penstionen zu tragen
haben, welche noch eine lange Rephe von
Jahren hiendurch mehr, als die Absterbenden,
betragen werden, weil, bey erst nenerliche
Vergrößerung des Grotzhherzogthums und des
Diener-Personals, die Wittwenzahl ihr Mari-
mum noch lange nicht erreicht hat.
Es ist also einleuchlend, daß für Großher=
zogl. Kammer die Abnahme der jebigen Witt-
wen-Pensionen gegen ganz gleiche Minderung
des landschafftlichen Adjuto nur von entschiede-
nem Vortheil seyn bann, indem sie hierdurch
vor künftig unvermeidlicher Mehrausgabe ge-
schutzt wird. Ueberdieß hat das hböchste De-
cret an den Landtag vom öten Jan. 1819.
bereits ausgesprochen;
„daß diejenigen Ersparnisse, welche an der
Post für Penstonen durch Errichtung einer
Penfions-Anstalt für Wittwen der Staats-
diener, unter ständischer Mitwirkung und
nach ständischer Verwilligung, möglich wür-
den, den Landeskassen verbleiben sollen.“
Eben so vortheilhaft ist es aber auch
für die Landschafftskassen, wenn sie, gegen Ein-
werfung des dermaligen Betrags aller von
iynen bestrittenen Wittwen-Pensionen in die
Wsttwenkasse, gänzlich frey werden von Ent-
richtung dieser Pensionen und von der aus-
serdem unvermeidlichen Nothwendigkeit, jenen
Betrag noch eine ziemltche Reyhe von Jah-
ren hindurch jährlich zu vermehren.
Denn auch die nach der bisherigen Ver-
fassung aus der Haupt-Landschaffts- und aus
den Kreiskassen, imgleichen aus der Kriegs-
kasse zu pensionirenden Wittwen haben das