Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Commun—-Obliegenheit. Nur verhaltniß— 
mäßig können die in einer Commun wohnen- 
den Staatödiener dazu beyzutragen verpflich- 
tet seyn. In welchem schreyenden Mißverhält= 
niß steht aber der in hiesiger Stadt gegen 
zwey Tausend Thaler und darnber jährlich 
betragende Allmosen -Beytrag von etwa 300 
Staatödienern zu dem — auch nach den neue- 
sten Erhöhungen — nur circa oo rthlr. be- 
tragenden Beytrag der gesammten Buür- 
gerschaft, deren Mitglieder und Angehörige 
es doch zunächst sind, welche aus der Allmo- 
senkasse Unterstützung empfangen? 
Gewiß darf die Dienerschaft sich schmei- 
cheln, bey der jeht vorliegenden so dringen- 
den Veranlassung nicht enthört zu werden, 
wenn sie auf gerechte Abstellung solcher Prs- 
gravation ehrerbietigst anträgt. 
Die weitern Geldbezüge, welche zu Do- 
tation der Wittwenkasse im §. 10. des 
Gesehesentwurfs vorgeschlagen werden, und 
deren muthmaßlicher jährlicher Durchschnitts- 
betrag in der Haupt- Beylage C. und in 
ihren 3. Unter-Beylagen dargelegt ist, 
bedürfen wohl kaum einer nähern Auseinan-= 
dersehung, je billiger es namentlich erschei- 
nen wird, daß einer der bisherigen Drey 
Gnaden-Monate, wolche die Wittwe oder 
die Kinder eines Staatsdieners bezogen, künf- 
tig in die Wittwenkasse falle, wenn dage- 
gen die Wittwen-oder resp. Waisen-Pension 
sogleich nach Ablauf des 2ten Gnaden-Mo- 
nats anhebt, — 
und daß Tax-Gebühren und Procent-Ab- 
züge bey Decreten und neuen Besoldungen, 
sowie diejenigen Collateral-Gelder, welche seit- 
her aus dem Nachlaß von Staatedienern 
und aus dem ihrer Wittwe resp. in die 
Waisenhaus = und Allmosenkasse flossen, 
künftig in die Witewenkasse fließen sollen, 
da diese es ist, welche die Versorgung der 
Staatödiener-Waisen ubernimmt und mithin 
die gesehlich dazu gewidmeten Abgaben mit 
Recht ansprechen darf. (In der provisori- 
schen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung 
ist §. Sr. für die dortige Wittwenkasse ein 
gleiches verordnet.) 
Die für Pensionen, die auswärts ver- 
zehrt werden, vorgeschlagene Erhöhung des 
schon bioher gesetzlich bestandenen Abzugs 
von 5 Procent auf ro Prorent, wird mäßig 
erscheinen, wenn man die Abzüge in andern 
Staaten damit vergleicht. Erst ganz kburz- 
lich ist bey dem Landtage zu Darmstadt, 
:Abzug für solche auswärtige Pensionärs in 
Vorschlag gekommen. 
Ec blieb noch übrig eine ausreichende 
Gewährschaft für die unerschütterliche Fort- 
dauer des Instituts und für seine Sufficienz 
in jedem möglichen Falle aufzustellen. 
Diese ist auf zweyerley Weise ohne alle 
Belästigung der Landeskassen möglich. 
Am einfachsten, ja für die Haupt-Land- 
schafftkasse am vortheilhaftesten, schien die 
im F. 20. vorgeschlagene, nach welcher, falls 
sämmtliche zu Dotation der Wittwenkasse 
gewidmete Fonds in irgend einem einzelnen 
Jahre nicht auoreichen, alsdann das Feh- 
lende aus der Haupt-Landschafftskasse zuge- 
schossen würde, wogegen auch umgewandt 
jeder in einem einzelnen Jahre sich ergebende 
Ueberschuß lediglich der Haupt-Landschassts- 
kasse zuftele. 
Die Haupt-Beylage C. mit ihren 3. 
Unter-Beplagen weißt nach, daß die jährliche 
Einnahme der Wittwenkasse Un Durchschnikt 
auf mindestens 21,851 rthlr. I5# gr. an- 
zunehmen seyn möchte. Um nun den höch- 
sten Bedarf derselben, oder — was gleich- 
bedeutend ist, — die dereinst höchste Zahl gleich- 
zeitig vorhandener Wittwen zu ermitteln, 
hat der Landes-Directionb-Nath Horn es 
übernommen, mit zu Grundlegung der in den 
uns mitgetheilten und als höchst gründlich 
anerkannten von Lindenauischen Gutach- 
ten aus sichern Ersahrungen der Gothaischen
	        
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