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Commun—-Obliegenheit. Nur verhaltniß—
mäßig können die in einer Commun wohnen-
den Staatödiener dazu beyzutragen verpflich-
tet seyn. In welchem schreyenden Mißverhält=
niß steht aber der in hiesiger Stadt gegen
zwey Tausend Thaler und darnber jährlich
betragende Allmosen -Beytrag von etwa 300
Staatödienern zu dem — auch nach den neue-
sten Erhöhungen — nur circa oo rthlr. be-
tragenden Beytrag der gesammten Buür-
gerschaft, deren Mitglieder und Angehörige
es doch zunächst sind, welche aus der Allmo-
senkasse Unterstützung empfangen?
Gewiß darf die Dienerschaft sich schmei-
cheln, bey der jeht vorliegenden so dringen-
den Veranlassung nicht enthört zu werden,
wenn sie auf gerechte Abstellung solcher Prs-
gravation ehrerbietigst anträgt.
Die weitern Geldbezüge, welche zu Do-
tation der Wittwenkasse im §. 10. des
Gesehesentwurfs vorgeschlagen werden, und
deren muthmaßlicher jährlicher Durchschnitts-
betrag in der Haupt- Beylage C. und in
ihren 3. Unter-Beylagen dargelegt ist,
bedürfen wohl kaum einer nähern Auseinan-=
dersehung, je billiger es namentlich erschei-
nen wird, daß einer der bisherigen Drey
Gnaden-Monate, wolche die Wittwe oder
die Kinder eines Staatsdieners bezogen, künf-
tig in die Wittwenkasse falle, wenn dage-
gen die Wittwen-oder resp. Waisen-Pension
sogleich nach Ablauf des 2ten Gnaden-Mo-
nats anhebt, —
und daß Tax-Gebühren und Procent-Ab-
züge bey Decreten und neuen Besoldungen,
sowie diejenigen Collateral-Gelder, welche seit-
her aus dem Nachlaß von Staatedienern
und aus dem ihrer Wittwe resp. in die
Waisenhaus = und Allmosenkasse flossen,
künftig in die Witewenkasse fließen sollen,
da diese es ist, welche die Versorgung der
Staatödiener-Waisen ubernimmt und mithin
die gesehlich dazu gewidmeten Abgaben mit
Recht ansprechen darf. (In der provisori-
schen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung
ist §. Sr. für die dortige Wittwenkasse ein
gleiches verordnet.)
Die für Pensionen, die auswärts ver-
zehrt werden, vorgeschlagene Erhöhung des
schon bioher gesetzlich bestandenen Abzugs
von 5 Procent auf ro Prorent, wird mäßig
erscheinen, wenn man die Abzüge in andern
Staaten damit vergleicht. Erst ganz kburz-
lich ist bey dem Landtage zu Darmstadt,
:Abzug für solche auswärtige Pensionärs in
Vorschlag gekommen.
Ec blieb noch übrig eine ausreichende
Gewährschaft für die unerschütterliche Fort-
dauer des Instituts und für seine Sufficienz
in jedem möglichen Falle aufzustellen.
Diese ist auf zweyerley Weise ohne alle
Belästigung der Landeskassen möglich.
Am einfachsten, ja für die Haupt-Land-
schafftkasse am vortheilhaftesten, schien die
im F. 20. vorgeschlagene, nach welcher, falls
sämmtliche zu Dotation der Wittwenkasse
gewidmete Fonds in irgend einem einzelnen
Jahre nicht auoreichen, alsdann das Feh-
lende aus der Haupt-Landschafftskasse zuge-
schossen würde, wogegen auch umgewandt
jeder in einem einzelnen Jahre sich ergebende
Ueberschuß lediglich der Haupt-Landschassts-
kasse zuftele.
Die Haupt-Beylage C. mit ihren 3.
Unter-Beplagen weißt nach, daß die jährliche
Einnahme der Wittwenkasse Un Durchschnikt
auf mindestens 21,851 rthlr. I5# gr. an-
zunehmen seyn möchte. Um nun den höch-
sten Bedarf derselben, oder — was gleich-
bedeutend ist, — die dereinst höchste Zahl gleich-
zeitig vorhandener Wittwen zu ermitteln,
hat der Landes-Directionb-Nath Horn es
übernommen, mit zu Grundlegung der in den
uns mitgetheilten und als höchst gründlich
anerkannten von Lindenauischen Gutach-
ten aus sichern Ersahrungen der Gothaischen