Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Landesbehoͤrden die ihnen erforberlichen Nach- 
richten und Aufschlüsse unmittelbar erhei- 
schen dürfen, stets eingedenk bleiben. — 
Die Verfassung bringt es mit sich und 
Unser ernstlicher Wille ist es, daß das Gan- 
ze der innern Staatsverwaltung dem Land- 
tage offen vorliege, weil nur solche Offen- 
heit auf der einen und Streben nach beller, 
gründlicher Einsicht auf der andern Seite 
denselben in den Stand setzen kann, in dem 
Gebrauche seiner hohen Rechte, seine hohen 
Hflichten zu erfüllen. 
Wir erneuern dem Landtage und in sol- 
chem der Gesammtheit Unserer getreuen Un- 
terthanen die Zusicherung landesfurstlicher 
Huld und Gnade. 
Weimar, am 17. December 1820. 
Carl August. 
Frh. v. Fritsch. v. Gersdorff. Dr. Schweictzer. 
vdt. E. Müller. 
–. — — — 
Beilage B. 
Vo t u m. 
Wenn von der Oeffentlichkeit der band- 
kags-Verhandlungen die Rede ist, so kann 
man dabei an zweierlei denken: 
1) an das Oessentlich machen der verhan- 
delten Gegenstände und 
2) an das Oesfentlich machen der Art und 
Weise, wie die Gegenstände verhan- 
delt worden sind. 
Daß die erste Art der Oeffentlichkeit noth- 
wendig sey, liegt in der Natur der zu ver- 
handelnden Gegenstände, welche Angelegen- 
heiten des ganzen Volks und Landes sind; 
und diese Oeffentlichkeit hat schon früher 
und zuleht bei den Landtags-Verhandlungen 
in Dornburg statt gefunden. Von dieser 
Art der Oeffentlichkeit kann also das höchste 
Decret vom 4. Februar 1819. nicht sprechen. 
Die Rede ist demnach von der zweiten 
Art und der, dem höchsten Decrete beigege- 
bene, Entwurf einer Landtags-Ordnung 
spricht deutlich aus, in welchem Sinne man 
sich dieselbe gedacht habe: nämlich die Sitzun- 
gen des Landtags sollen gehalten werden 
bei offenen Thüren, so daß das vaterländi- 
sche Publikum durch persenliche Gegenwart 
sich überzeugen könne, in welcher Art die 
Verhandlungen geschehen. 
Daß diese Art der Oeffentlichkeit ihren 
Werth und ihre Bedeutung habe, ist 
keinem Zweifel unterworfen, indem dadurch 
1) der Ernst, die Wurde und die Ein- 
sicht, womit der Landtag die ihm vorgeleg- 
ten Gegenstände verhandelt, kund werden. 
2) die Gesinnungen des Volks über die 
Gegenstande selbst, uber deren Verhandlung. 
und über die darüber gefaßten Beschlüsse 
sich offenbaren können, und 
3) auch die Volksvertreter in ihrer Geschicklich- 
keit für das ihnen aufgetragene Geschäft er- 
kannt werden mögen. 
Dabei ist jedoch auf der andern Seite 
nicht außer Acht zu lassen: 
1) daß diese Oeffentlichkeit, nur durch ein- 
stimmigen Beschluß des Landtags einge- 
füprt werden kann, indem bei einer sol- 
chen Veränderung der Verhandlungsweise 
die Rechte der Einzelnen verstren, welche 
das Stellvertreter-Amt nur unter der 
Bedingung angenommen haben, daß die 
Sitzungen auf die alte gewöhnliche Weise 
gehalten werden. 
2) daß diese Oeffentlichkeit bei allem Gu- 
ten was sie hat, auch nicht ohne Nach- 
theil ist, wenigstens leicht nachtheilig 
werden kann: sie kann nemlich 
a) falsch ausgenommen werden, indem 
sie eine für diese Art der Verhandlungen 
eigene Bildung des Volks vorausseht,
	        
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