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Landesbehoͤrden die ihnen erforberlichen Nach-
richten und Aufschlüsse unmittelbar erhei-
schen dürfen, stets eingedenk bleiben. —
Die Verfassung bringt es mit sich und
Unser ernstlicher Wille ist es, daß das Gan-
ze der innern Staatsverwaltung dem Land-
tage offen vorliege, weil nur solche Offen-
heit auf der einen und Streben nach beller,
gründlicher Einsicht auf der andern Seite
denselben in den Stand setzen kann, in dem
Gebrauche seiner hohen Rechte, seine hohen
Hflichten zu erfüllen.
Wir erneuern dem Landtage und in sol-
chem der Gesammtheit Unserer getreuen Un-
terthanen die Zusicherung landesfurstlicher
Huld und Gnade.
Weimar, am 17. December 1820.
Carl August.
Frh. v. Fritsch. v. Gersdorff. Dr. Schweictzer.
vdt. E. Müller.
–. — — —
Beilage B.
Vo t u m.
Wenn von der Oeffentlichkeit der band-
kags-Verhandlungen die Rede ist, so kann
man dabei an zweierlei denken:
1) an das Oessentlich machen der verhan-
delten Gegenstände und
2) an das Oesfentlich machen der Art und
Weise, wie die Gegenstände verhan-
delt worden sind.
Daß die erste Art der Oeffentlichkeit noth-
wendig sey, liegt in der Natur der zu ver-
handelnden Gegenstände, welche Angelegen-
heiten des ganzen Volks und Landes sind;
und diese Oeffentlichkeit hat schon früher
und zuleht bei den Landtags-Verhandlungen
in Dornburg statt gefunden. Von dieser
Art der Oeffentlichkeit kann also das höchste
Decret vom 4. Februar 1819. nicht sprechen.
Die Rede ist demnach von der zweiten
Art und der, dem höchsten Decrete beigege-
bene, Entwurf einer Landtags-Ordnung
spricht deutlich aus, in welchem Sinne man
sich dieselbe gedacht habe: nämlich die Sitzun-
gen des Landtags sollen gehalten werden
bei offenen Thüren, so daß das vaterländi-
sche Publikum durch persenliche Gegenwart
sich überzeugen könne, in welcher Art die
Verhandlungen geschehen.
Daß diese Art der Oeffentlichkeit ihren
Werth und ihre Bedeutung habe, ist
keinem Zweifel unterworfen, indem dadurch
1) der Ernst, die Wurde und die Ein-
sicht, womit der Landtag die ihm vorgeleg-
ten Gegenstände verhandelt, kund werden.
2) die Gesinnungen des Volks über die
Gegenstande selbst, uber deren Verhandlung.
und über die darüber gefaßten Beschlüsse
sich offenbaren können, und
3) auch die Volksvertreter in ihrer Geschicklich-
keit für das ihnen aufgetragene Geschäft er-
kannt werden mögen.
Dabei ist jedoch auf der andern Seite
nicht außer Acht zu lassen:
1) daß diese Oeffentlichkeit, nur durch ein-
stimmigen Beschluß des Landtags einge-
füprt werden kann, indem bei einer sol-
chen Veränderung der Verhandlungsweise
die Rechte der Einzelnen verstren, welche
das Stellvertreter-Amt nur unter der
Bedingung angenommen haben, daß die
Sitzungen auf die alte gewöhnliche Weise
gehalten werden.
2) daß diese Oeffentlichkeit bei allem Gu-
ten was sie hat, auch nicht ohne Nach-
theil ist, wenigstens leicht nachtheilig
werden kann: sie kann nemlich
a) falsch ausgenommen werden, indem
sie eine für diese Art der Verhandlungen
eigene Bildung des Volks vorausseht,