oder mehrern Fluren uͤberhaupt befitzt, der
ist nicht verbunden Brache zu halten, bey
größern Besitzungen muß der dritte Theil
der Bracharth der Huth und Trift ganz
offen bleiben, und darf von dem Besitzer
des Brachfeldes durchaus nicht versäet wer-
den. Geschiehet es dennoch, so hat der
Triftberechtigte das Recht, durch vorgesäete
Saat einzutreiben.
In den Fluren der Städte, wo die
Grundstücke gewöhnlich walzend sind, bleibt
es in Ansehung des Brachhaltens bey der
bleherigen Observanz.
10) Von der reinen, zur Behüthung
offenen, Brache darf nicht eher als r4. Ta-
ge vor Johannis die Hälfte, und das Ueb-
rige von Johannis an, umgepflugt werden.
E
Ansaat und Hegung der Futter—
kraͤuter.
20) Die Behüthung der Futterkräuter
aller Art wird auch während der Zeit, wo
die damit angesäeten Stucke der Trifft offen
sind, bey nassem Felde durchaus untersagt.
Auch darf bey nasser Witterung kein Feld,
worauf Futterkräuter stehen, behüthet wer-
den.
21) Der spanische oder Kopfklee muß in
dem ersten Jahre, dem Jahre der Aussaat,
durchgängig, und im zweyten oder Erndte-
Jahre bis nach dem letzten Hiebe gehegt
werden; sodann aber ist er der Trifft ohne
Nachtheil des Eigenthümers zu unterwerfen.
Für den letzten Hieb ist derjenige anzu-
sehen, nach welchem der Eigenthümer sein
Vieh auf dem Kleestück weiden laßt.
22) In der Regel wird diese Kleeart
nach der Erndte des zweyten Jahres wieder
umgerissen, und der Acker zum Getraidebau
zubereitet. Sollte jedoch der Eigenthümer
die Kleestücke zu noch einer Erndte im drit-
ten Jahre stehen lassen wollen, so bleibt
ihm dieß zwar nachgelassen, die Hegung
269
hoͤrt aber mit dem letzten Hiebe, wie im
vorigen g. bestimmt ist, auf.
23) Saamenkleeflecken müssen so lange
gehegt werden bis der Saame reif und her-
unter gebracht worden ist.
24) Der Luzerne soll im ersten oder An-
saat= Jahre sowohl, wie im zweyten und
dritten Jahre, weil er sich in dem letzten
gewöhnlich erst recht bestockt, durchgängig ge-
hegt und der Trifft nicht unterworfen werden.
In dem vierten und den darauf folgen-
den Jahren ist er zwar im Frühjahre eben-
falls zu hegen; im Herbste aber und zwar
vom 18ten Oktober an, bey trockener Wit-
terung, oder eingetretenem Froste, der Triftt
zu unterwerfen.
25) Gleichergestalt muß die Esparsette
in den beyden ersten Jahren, das Jahr der
Ansaat mit eingeschlossen, durchgängig, auch
in den darauf folgenden Jahren, jedesmal
im Frühjahre, durchgängig, im Herbste
aber nur bis nach dem letzten Hiebe, gehegt
werden, worauf sodann die Esparsett-Stücke
der Herbsttrifft offen bleiben.
Beylage 77.
Ent wurr
zu einem Landesgesetz, die Dismembration
der geschlossenen Bauerngüther betreffend.
Obschon in den verschiedenen Landesthei-
len des Großherzogthums in Beziehung auf
die Geschlossenheit der gebundenen Bauerngü-
ther überhaupt, als insbesondere über die
Art und Weise, wie diese Geschlossenheit auf-
gehoben und von den gebundenen Göthern
einzelne Theile abgetrennt worden, eine ver-
schiedene durch Herkommen und Gewohnheit
entstandene — auch durch specielle Gesetze
begründete Norm bestanden, und daher die
Frage sich aufgedrungen, ob nicht zur Er-