Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

oder mehrern Fluren uͤberhaupt befitzt, der 
ist nicht verbunden Brache zu halten, bey 
größern Besitzungen muß der dritte Theil 
der Bracharth der Huth und Trift ganz 
offen bleiben, und darf von dem Besitzer 
des Brachfeldes durchaus nicht versäet wer- 
den. Geschiehet es dennoch, so hat der 
Triftberechtigte das Recht, durch vorgesäete 
Saat einzutreiben. 
In den Fluren der Städte, wo die 
Grundstücke gewöhnlich walzend sind, bleibt 
es in Ansehung des Brachhaltens bey der 
bleherigen Observanz. 
10) Von der reinen, zur Behüthung 
offenen, Brache darf nicht eher als r4. Ta- 
ge vor Johannis die Hälfte, und das Ueb- 
rige von Johannis an, umgepflugt werden. 
E 
Ansaat und Hegung der Futter— 
kraͤuter. 
20) Die Behüthung der Futterkräuter 
aller Art wird auch während der Zeit, wo 
die damit angesäeten Stucke der Trifft offen 
sind, bey nassem Felde durchaus untersagt. 
Auch darf bey nasser Witterung kein Feld, 
worauf Futterkräuter stehen, behüthet wer- 
den. 
21) Der spanische oder Kopfklee muß in 
dem ersten Jahre, dem Jahre der Aussaat, 
durchgängig, und im zweyten oder Erndte- 
Jahre bis nach dem letzten Hiebe gehegt 
werden; sodann aber ist er der Trifft ohne 
Nachtheil des Eigenthümers zu unterwerfen. 
Für den letzten Hieb ist derjenige anzu- 
sehen, nach welchem der Eigenthümer sein 
Vieh auf dem Kleestück weiden laßt. 
22) In der Regel wird diese Kleeart 
nach der Erndte des zweyten Jahres wieder 
umgerissen, und der Acker zum Getraidebau 
zubereitet. Sollte jedoch der Eigenthümer 
die Kleestücke zu noch einer Erndte im drit- 
ten Jahre stehen lassen wollen, so bleibt 
ihm dieß zwar nachgelassen, die Hegung 
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hoͤrt aber mit dem letzten Hiebe, wie im 
vorigen g. bestimmt ist, auf. 
23) Saamenkleeflecken müssen so lange 
gehegt werden bis der Saame reif und her- 
unter gebracht worden ist. 
24) Der Luzerne soll im ersten oder An- 
saat= Jahre sowohl, wie im zweyten und 
dritten Jahre, weil er sich in dem letzten 
gewöhnlich erst recht bestockt, durchgängig ge- 
hegt und der Trifft nicht unterworfen werden. 
In dem vierten und den darauf folgen- 
den Jahren ist er zwar im Frühjahre eben- 
falls zu hegen; im Herbste aber und zwar 
vom 18ten Oktober an, bey trockener Wit- 
terung, oder eingetretenem Froste, der Triftt 
zu unterwerfen. 
25) Gleichergestalt muß die Esparsette 
in den beyden ersten Jahren, das Jahr der 
Ansaat mit eingeschlossen, durchgängig, auch 
in den darauf folgenden Jahren, jedesmal 
im Frühjahre, durchgängig, im Herbste 
aber nur bis nach dem letzten Hiebe, gehegt 
werden, worauf sodann die Esparsett-Stücke 
der Herbsttrifft offen bleiben. 
  
Beylage 77. 
Ent wurr 
zu einem Landesgesetz, die Dismembration 
der geschlossenen Bauerngüther betreffend. 
Obschon in den verschiedenen Landesthei- 
len des Großherzogthums in Beziehung auf 
die Geschlossenheit der gebundenen Bauerngü- 
ther überhaupt, als insbesondere über die 
Art und Weise, wie diese Geschlossenheit auf- 
gehoben und von den gebundenen Göthern 
einzelne Theile abgetrennt worden, eine ver- 
schiedene durch Herkommen und Gewohnheit 
entstandene — auch durch specielle Gesetze 
begründete Norm bestanden, und daher die 
Frage sich aufgedrungen, ob nicht zur Er-
	        
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