nach Abtrennung jener, den Compler des
Guths ausmachen sollen,
d) eine Nachweisung, in welchem Verhält=
niß die auf dem Ganzen haftenden Real-
und Personal-Lasten auf die abzutrennen-
den Stücke vertheilt werden sollen, und
endlich
e) ein Attestat der Feldgeschwornen rc., daß
in landwirthschaftlicher Hinsicht dem Zu-
rückbehalten oder Zusammenbleiben der
Grundstücke kein Bedenken, z. B. daß die
schlechtesten Aecker alle zurück behalten
und die bey dem Guth befindlichen weni-
gen guten Aecker sämmtlich abgetrennt
werden sollen, entgegen stehe.
. 4. Wenn dem Landrath der Dis.
membrations = Plan vorgelegt worden, so
prüft derselbe die dabey concurrirenden Um-
stände, holt die Genehmigung des Lehns-
und Zinsherrn, des Frohneberechtigten und
der Steuerbehörde ein, und läßt in dem
Falle, wenn die abzutrennenden Grundstücke
mit dem ganzen Compler verpfändet sepn
sollten, die Genehmigung des Gläubigers
durch die gerichtliche Behörde beybringen,
wenn sodann alles zur vollständigen Ueber-
sicht vorbereitet ist, so sendet der Landrath
die Akten mit Bericht, welcher zugleich sein
Gutachten enthält, an Großherzogl. Landes-
Direction ein. Diese erkheilt nun entweder
die Genehmigung, oder verweigert solche.
In beyden Fällen wird an den Landrath re-
scribirt; im erstern Fall wird der juden rei
sitae durch Mittheilung der Akten in Kennt-
niß gesetzt, in welcher Maaße die Abtren-
nung genehmiget worden, und derselbe hat
sodann dasjenige zu verfügen, was wegen
Confirmation der Acquisitions = Documente
in der Regel erforderlich ist; im letztern
Falle hingegen macht der Landrath dem Pe-
tenten die abfällige Resolution nebst den
Gründen derselben bekannt.
#. 5. Jede Gerichtsbehörde, welche oh-
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ne vorgaͤngige Genehmigung Großherzogl.
Landes-Direction in eine Zerstückelung wil-
ligt und darauf hinausgehende Rechtsge-
schäfte, Käufe, Tausche, Erbvertheilungen
. bestätiget, unterliegt ohne Unterschied,
es mag die Allodial-Investitur in Gemäs-
heit des bestätigten Geschäfts schon gesche-
hen sepn, oder nicht, einer Strafe von
20 rthlr. gleich demjenigen, welcher in der
Eigenschaft eines zur Erhebung der Steuern
und der Zinsen angestellten Beamten sich
desselben Fehlers schuldig gemacht, das Ge-
schäft als perfect anerkannt und“ die Ab-
und Zuschreiruns darauf bewirkt hat.
#. 65. Bey der Erörterung der Frage,
ob eine Dismembration statt finden soll, sol-
len blos Local= keinesweges aber persönliche
Verhältnisse berücksichtiget werden, daher
auch ein Minimum, bis auf welches eine
Jerstückelung statt haben soll, gesehlich nicht
bestimmt wird. Es soll vielmehr das Re-
sultat, welches sich bey Eruirung der Loca-
litäten, wie viel nämlich Land übrig bleiben
muß „ wenn ferner eine örtliche Wirthschaft
bestehen soll, ergeben wird, die Grenze je-
der Dismembratien bestimmen. Es können
daher Abtrennungen, welche geschehen sollen,
usm Erbvertheilungen zu erleichtern, oder
um Gemeinden in den Stand zu sehen,
durch Verkauf einiger Grundstücke sich von.
einer Schuldenlast zu befreyen, da, wo sol-
che nicht allein schon von den Local-Ver-
hältnissen begünstigt werden, ferner nicht
gestattet werden.
§. 7. Rücksichtlich der Bestimmung, in
wie weit die Zerstückelung einzelner Grund-
stucke nachgelassen werden solle, wird zu-
vorderst bestimmt, daß, um zu weit gehende
Zersplitterungen zu vermeiden, in der Regel
bereits walzendes Arthland unter # Acker
nicht weiter zertheilt, die Jerstückelung der
Wiesen, Krautländer und Pflanzenbeete hin-
gegen auch unter 4 Acker unbeschränkt ge-