Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

nach Abtrennung jener, den Compler des 
Guths ausmachen sollen, 
d) eine Nachweisung, in welchem Verhält= 
niß die auf dem Ganzen haftenden Real- 
und Personal-Lasten auf die abzutrennen- 
den Stücke vertheilt werden sollen, und 
endlich 
e) ein Attestat der Feldgeschwornen rc., daß 
in landwirthschaftlicher Hinsicht dem Zu- 
rückbehalten oder Zusammenbleiben der 
Grundstücke kein Bedenken, z. B. daß die 
schlechtesten Aecker alle zurück behalten 
und die bey dem Guth befindlichen weni- 
gen guten Aecker sämmtlich abgetrennt 
werden sollen, entgegen stehe. 
. 4. Wenn dem Landrath der Dis. 
membrations = Plan vorgelegt worden, so 
prüft derselbe die dabey concurrirenden Um- 
stände, holt die Genehmigung des Lehns- 
und Zinsherrn, des Frohneberechtigten und 
der Steuerbehörde ein, und läßt in dem 
Falle, wenn die abzutrennenden Grundstücke 
mit dem ganzen Compler verpfändet sepn 
sollten, die Genehmigung des Gläubigers 
durch die gerichtliche Behörde beybringen, 
wenn sodann alles zur vollständigen Ueber- 
sicht vorbereitet ist, so sendet der Landrath 
die Akten mit Bericht, welcher zugleich sein 
Gutachten enthält, an Großherzogl. Landes- 
Direction ein. Diese erkheilt nun entweder 
die Genehmigung, oder verweigert solche. 
In beyden Fällen wird an den Landrath re- 
scribirt; im erstern Fall wird der juden rei 
sitae durch Mittheilung der Akten in Kennt- 
niß gesetzt, in welcher Maaße die Abtren- 
nung genehmiget worden, und derselbe hat 
sodann dasjenige zu verfügen, was wegen 
Confirmation der Acquisitions = Documente 
in der Regel erforderlich ist; im letztern 
Falle hingegen macht der Landrath dem Pe- 
tenten die abfällige Resolution nebst den 
Gründen derselben bekannt. 
#&#. 5. Jede Gerichtsbehörde, welche oh- 
u74 
ne vorgaͤngige Genehmigung Großherzogl. 
Landes-Direction in eine Zerstückelung wil- 
ligt und darauf hinausgehende Rechtsge- 
schäfte, Käufe, Tausche, Erbvertheilungen 
. bestätiget, unterliegt ohne Unterschied, 
es mag die Allodial-Investitur in Gemäs- 
heit des bestätigten Geschäfts schon gesche- 
hen sepn, oder nicht, einer Strafe von 
20 rthlr. gleich demjenigen, welcher in der 
Eigenschaft eines zur Erhebung der Steuern 
und der Zinsen angestellten Beamten sich 
desselben Fehlers schuldig gemacht, das Ge- 
schäft als perfect anerkannt und“ die Ab- 
und Zuschreiruns darauf bewirkt hat. 
#. 65. Bey der Erörterung der Frage, 
ob eine Dismembration statt finden soll, sol- 
len blos Local= keinesweges aber persönliche 
Verhältnisse berücksichtiget werden, daher 
auch ein Minimum, bis auf welches eine 
Jerstückelung statt haben soll, gesehlich nicht 
bestimmt wird. Es soll vielmehr das Re- 
sultat, welches sich bey Eruirung der Loca- 
litäten, wie viel nämlich Land übrig bleiben 
muß „ wenn ferner eine örtliche Wirthschaft 
bestehen soll, ergeben wird, die Grenze je- 
der Dismembratien bestimmen. Es können 
daher Abtrennungen, welche geschehen sollen, 
usm Erbvertheilungen zu erleichtern, oder 
um Gemeinden in den Stand zu sehen, 
durch Verkauf einiger Grundstücke sich von. 
einer Schuldenlast zu befreyen, da, wo sol- 
che nicht allein schon von den Local-Ver- 
hältnissen begünstigt werden, ferner nicht 
gestattet werden. 
§. 7. Rücksichtlich der Bestimmung, in 
wie weit die Zerstückelung einzelner Grund- 
stucke nachgelassen werden solle, wird zu- 
vorderst bestimmt, daß, um zu weit gehende 
Zersplitterungen zu vermeiden, in der Regel 
bereits walzendes Arthland unter # Acker 
nicht weiter zertheilt, die Jerstückelung der 
Wiesen, Krautländer und Pflanzenbeete hin- 
gegen auch unter 4 Acker unbeschränkt ge-
	        
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