Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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stattet werden soll. Wo indeß die zeitherige 
Zertheilung walzenden Arthlandes auch un- 
ter ## Acker vortheilhaft geschienen, soll es 
bey dieser Observanz auch ferner bewenden. 
Wenn hingegen solche Grundstücke zertheilt 
werden, welche zu einem gebundenen Guthe 
gehören, oder früher schon von diesem ab- 
getrennt worden: so darf diese Zerstückelung 
nicht unter einem Acker geschehen. 
. 83. Die Forensen haben zu allen La- 
sten und Ausgaben, welche die Gemeinde 
des Orté treffen, auch zu Einquartierungen, 
Spannungen, Lieferungen, Kirchen= und 
Schulbauten, Pfarr= und Schullehrer-Ein- 
führungskosten verhältnißmäßig beyzutragen, 
und zwar in Ermangelung fester Bestim- 
mungen über die Größe des Bepytrags durch 
Verträge, bereits bestehende Gemeindebe- 
schlüsse, oder zu Recht beständiges Herkom- 
men, nach dem Steuerfuß. 
Die Belastung der Forensen darf durch 
neuere Gemeindebeschlüsse, wodurch ein an- 
derer Beytragsfuß eingeführt werden soll, 
ohne ausdrückliche Einwilligung der Foren- 
sen selbst nicht erhöhet werden. « 
§.9.JederForensehatindemOrte, 
wo er als solcher Grundstuͤcke besitzt, einen 
ansässigen Einwohner zu bestellen, an wel- 
chen sich sowohl die Steuereinnahme, wegen 
der zu erhebenden Steuern, als die Ge- 
meinde wegen des Beytrags zu den übrigen 
öffentlichen Lasten, halten könne. 
§. 10. Wenn an solchen Orten, wo 
das Näherrecht noch besteht, ein lediges 
Grundstück oder ein Grundstück, welches 
früher einen Theil eines andern Grundstücks 
ausgemacht hat, für sich — nicht in Ver- 
einigung mit einem ganzem Guth — für 
einen Gesammtpreis an einen Auswärtigen, 
der nicht Nachbar im Orte ist, in dessen 
Flur das Grundstück liegt, veräußert wird, 
so steht den Einwohnern dieses Orts und 
der Gemeinde selbst ein Vorkaufsrecht dann 
zu, wenn von ihnen dleselben Bedingungen 
erfüllt werden, welche der auswärtige Käu- 
fer erfüllen will, ohne Unterschied, ob der 
Verkäufer ein Ortsnachbar, oder ein Foren- 
se ist. Dieses Näherrecht muß binnen Sichs. 
Frist von dem Tag an, wo die Veräuße. 
rung zur gerichtlichen Confirmation angege- 
ben worden, ausgeübt werden. Zu dem 
Ende soll die bevorstehende Verdußerung 
vor versammelter Gemeinde zwey Sonntage 
hinter einander bekannt gemacht werden, 
und erst dann, wenn sich nach Verlauf der 
Sächs. Frist niemand gemeldet hat, der das 
ihm zustehende Näherrecht ausüben will, soll 
die Lehen gereicht, und der Kauf gerichtlich 
bestätiget werden. Verdußerungen, bey wel- 
chen diese Form vernachlässiget worden, kön- 
nen von denjenigen, welche zu Ausübung 
dieses Vorkaufs berechtiget gewesen wären, 
binnen Jahr und Tag von Zeit der darauf 
geschehenen Lehnsreichung gegen den Ankáu- 
fer und Besitzer, als null und nichtig an- 
gefochten werden. Die Nachléssigkeit der 
Unterobrigkeiten in elnem solchen Fall wird 
mit ro rthlr. bestraft. 
Sollten bey einer Veräußerung, bey 
welcher das Vorkaufsrecht wirksam werden 
kann, in der dazu gesetzten Zeit mehrere 
auftreten, welche an sich dieses Recht be- 
haupten können und davon Gebrauch ma- 
chen wollen, so findet unter ihnen folgende 
Ordnung statt: " 
a)daöstärksteRechthatderjenige,wel- 
cher ein Grundstuͤck eigenthuͤmlich besitzt, 
das fruͤher mit dem jetzt verkaͤuflichen 
Grundstuͤcke ein Ganzes ausgemacht hat. 
Sollte dieß bey mehrern der Fall seyn, 
die den Vorkauf ausuͤben wollen, so ist 
das Recht desjenigen staͤrker, welcher den 
größern Theil des Ganzen, als sein Ei- 
genthum im Besitz hat; 
b) hat das verkäufliche Grundstück nicht 
früher mit einem andern Grundstück der-
	        
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