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stattet werden soll. Wo indeß die zeitherige
Zertheilung walzenden Arthlandes auch un-
ter ## Acker vortheilhaft geschienen, soll es
bey dieser Observanz auch ferner bewenden.
Wenn hingegen solche Grundstücke zertheilt
werden, welche zu einem gebundenen Guthe
gehören, oder früher schon von diesem ab-
getrennt worden: so darf diese Zerstückelung
nicht unter einem Acker geschehen.
. 83. Die Forensen haben zu allen La-
sten und Ausgaben, welche die Gemeinde
des Orté treffen, auch zu Einquartierungen,
Spannungen, Lieferungen, Kirchen= und
Schulbauten, Pfarr= und Schullehrer-Ein-
führungskosten verhältnißmäßig beyzutragen,
und zwar in Ermangelung fester Bestim-
mungen über die Größe des Bepytrags durch
Verträge, bereits bestehende Gemeindebe-
schlüsse, oder zu Recht beständiges Herkom-
men, nach dem Steuerfuß.
Die Belastung der Forensen darf durch
neuere Gemeindebeschlüsse, wodurch ein an-
derer Beytragsfuß eingeführt werden soll,
ohne ausdrückliche Einwilligung der Foren-
sen selbst nicht erhöhet werden. «
§.9.JederForensehatindemOrte,
wo er als solcher Grundstuͤcke besitzt, einen
ansässigen Einwohner zu bestellen, an wel-
chen sich sowohl die Steuereinnahme, wegen
der zu erhebenden Steuern, als die Ge-
meinde wegen des Beytrags zu den übrigen
öffentlichen Lasten, halten könne.
§. 10. Wenn an solchen Orten, wo
das Näherrecht noch besteht, ein lediges
Grundstück oder ein Grundstück, welches
früher einen Theil eines andern Grundstücks
ausgemacht hat, für sich — nicht in Ver-
einigung mit einem ganzem Guth — für
einen Gesammtpreis an einen Auswärtigen,
der nicht Nachbar im Orte ist, in dessen
Flur das Grundstück liegt, veräußert wird,
so steht den Einwohnern dieses Orts und
der Gemeinde selbst ein Vorkaufsrecht dann
zu, wenn von ihnen dleselben Bedingungen
erfüllt werden, welche der auswärtige Käu-
fer erfüllen will, ohne Unterschied, ob der
Verkäufer ein Ortsnachbar, oder ein Foren-
se ist. Dieses Näherrecht muß binnen Sichs.
Frist von dem Tag an, wo die Veräuße.
rung zur gerichtlichen Confirmation angege-
ben worden, ausgeübt werden. Zu dem
Ende soll die bevorstehende Verdußerung
vor versammelter Gemeinde zwey Sonntage
hinter einander bekannt gemacht werden,
und erst dann, wenn sich nach Verlauf der
Sächs. Frist niemand gemeldet hat, der das
ihm zustehende Näherrecht ausüben will, soll
die Lehen gereicht, und der Kauf gerichtlich
bestätiget werden. Verdußerungen, bey wel-
chen diese Form vernachlässiget worden, kön-
nen von denjenigen, welche zu Ausübung
dieses Vorkaufs berechtiget gewesen wären,
binnen Jahr und Tag von Zeit der darauf
geschehenen Lehnsreichung gegen den Ankáu-
fer und Besitzer, als null und nichtig an-
gefochten werden. Die Nachléssigkeit der
Unterobrigkeiten in elnem solchen Fall wird
mit ro rthlr. bestraft.
Sollten bey einer Veräußerung, bey
welcher das Vorkaufsrecht wirksam werden
kann, in der dazu gesetzten Zeit mehrere
auftreten, welche an sich dieses Recht be-
haupten können und davon Gebrauch ma-
chen wollen, so findet unter ihnen folgende
Ordnung statt: "
a)daöstärksteRechthatderjenige,wel-
cher ein Grundstuͤck eigenthuͤmlich besitzt,
das fruͤher mit dem jetzt verkaͤuflichen
Grundstuͤcke ein Ganzes ausgemacht hat.
Sollte dieß bey mehrern der Fall seyn,
die den Vorkauf ausuͤben wollen, so ist
das Recht desjenigen staͤrker, welcher den
größern Theil des Ganzen, als sein Ei-
genthum im Besitz hat;
b) hat das verkäufliche Grundstück nicht
früher mit einem andern Grundstück der-